Differentiarum libri
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Differentiar. Wenn ein Vermächtniss auf einzelne Jahre oder einzelne Monate hinterlassen oder die Wohnung vermacht wird, so erlöscht zwar ein solches Vermächtniss durch den Tod des Vermächtnissnehmers, dauert jedoch bei der Dazwischenkunft einer Schmälerung vom bürgerlichen Zustande [desselben] fort, weil ein solches Vermächtniss mehr in einer Thatsache, als in einem Rechte besteht.
Modestin. lib. VIII. Different. Hat er ihn aber eine Kunst erlernen lassen, so können die nach dem 25. Jahre dessen, der die Kunst erlernt hat, aufgewendeten Kosten [auf die Nutzungen] abgerechnet werden.
Modestin. lib. VIII. Different. Man muss sagen, dass sich das Edict der curulischen Aedilen nicht auf geschenkte Sachen bezieht; denn was verspricht der Schenker zurückerstatten zu wollen, da ja kein Preis vorkommt? Wie also, wenn eine Sache von demjenigen, dem sie geschenkt worden ist, verbessert sein sollte, wird wohl der Schenker auf soviel, als das Interesse desjenigen, welcher sie verbessert hat, beträgt, belangt werden? Das ist keineswegs zu sagen, damit nicht in einem solchen Fall der Schenker für seine Freigebigkeit eine Strafe leide; wenn daher eine Sachie geschenkt werden sollte, so wird es nicht nöthig sein, das zu versprechen, was bei feilen Sachen zu versprechen, die Aedilen befehlen; freilich wegen der bösen Absicht muss sowohl als pflegt der Schenker sich verbindlich zu machen, damit er nicht das, was er wohlwollend gegeben haben wird, in betrügerischer Absicht wieder entziehe.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VIII. Different. Es ist höchst billig, dass Derjenige, welcher Schenkungs halber Geld, oder etwas Anderes versprochen hat, wegen eines Verzugs in der Geldzahlung keine Zinsen zu entrichten braucht, zumal da der Schenkungsvertrag nicht unter die Contracte guten Glaubens gerechnet wird.