Differentiarum libri
Ex libro I
Modestin. lib. I. Different. Wenn ein Familienvater adrogirt worden ist, so werden die sich in seiner Gewalt befindenden Kinder, in Ansehung des Adrogirenden Enkel; dies geschieht bei der Annahme. an Kindes Statt nicht so, hier bleiben die Enkel vom Angenommenen in der Gewalt des natürlichen Grossvaters. 1Nicht blos derjenige, wer an Kindes Statt annimmt, sondern auch wer adrogirt, muss älter als der sein, welchen er durch Annahme an Kindes Statt oder Adrogation zu seinem Sohn machen will, und zwar muss er wenigstens um die volle Mündigkeit, d. h. um achtzehn Jahr älter sein. 2Ein Spadon kann durch Adrogation sich ebenfalls einen Notherben verschaffen, und sein körperlicher Fehler hindert ihn nicht daran.
Modestin. lib. I. Different. Einem Mündel, welcher ein Pfand nimmt, ist wegen der zu befürchtenden Pfandklage die Ermächtigung des Vormunds nothwendig.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. I. Different. Ein Mündel kann aus dem Grunde eines Fideicommisses einem Sclaven die Freiheit ohne Ermächtigung des Vormunds nicht ertheilen.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Modestin. lib. II. Differ. Derjenige, welcher mit der Niederlegung[sklage] belangt worden ist, verfährt, nachdem der [niedergelegte] Sclav [von ihm] gestellt worden ist11Servo constituto. Diese Lesart ist vielfach angefochten worden; s. v. Glück a. a. O. S. 200 ff. Anm. 39. Wenn man constituere nicht in dem in der Uebersetzung ausgedrückten Sinn nehmen will, so verdient wohl die Conjectur: restituto, als sehr einfach und passend, den Vorzug vor den übrigen. — Dass übrigens hier von der vom Beklagten anzustellenden Gegenklage die Rede ist, unterliegt keinem Zweifel., wegen der [dem Sclaven geleisteten] Nahrungsmittel bei demselben Richter mit Wirksamkeit.
Modestin. lib. II. Different. Nicht blos wegen des Heirathsgutes wird der Ehemann [nur] auf soviel, als er leisten kann, verurtheilt, sondern, nach der Verordnung Kaisers Pius, auch wenn er aus andern Verträgen von der Frau gerichtlich belangt wird. Dass nun eben dieses auch auf Seiten der Frau gleichmässig beobachtet werde, fordert die Billigkeit.
Ex libro III
Modestin. lib. III. Differentiar. Wenn der Niessbrauch einer Stadt vermacht wird, und der Pflug über ihre Stätte geht, so hört sie auf, eine Stadt zu sein, wie es der Stadt Carthago ergangen ist; sie verliert daher den Niessbrauch gleichsam durch den Tod.
Ex libro IV
Modestin. lib. IV. Different. In Bezug auf die Eingehung eines Verlöbnisses ist das Alter derjenigen, welche es eingehen wollen, nicht bestimmt, wie bei den Ehen; und darum können auch vom frühsten Alter an Verlöbnisse geschlossen werden, wenn nur von beiden Personen verstanden wird, dass dies geschehe, das heisst, wenn sie nicht jünger als sieben Jahre sind.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VI
Modestin. lib. VI. Different. Ein Geschäftsbesorger für das gesammte Vermögen, dem Sachen zur Verwaltung aufgetragen worden sind, kann weder bewegliche oder unbewegliche Sachen des Herrn, noch Sclaven, ohne besondern Auftrag des Herrn veräussern, ausser Früchte oder andere Sachen, welche leicht verderben können.
Modest. lib. VI. different. Als einem Räuber gleichstehend wird derjenige angesehen, der durch ein stillschweigendes Fideicommiss versprochen hatte, einem Testamentsunfähigen eine Erbschaft herauszugeben.
Modestin. lib. VI. Differentiar. Dass eine Dienstbarkeit nicht je nach dem Antheil am Eigenthum erworben werden könne, ist eine allgemein bekannte Sache. Wenn daher Jemand, der ein Landgut hat, sich einen Fahrweg stipulirt, und einen Theil seines Landguts nachher veräussert, so macht er die Stipulation unwirksam, indem er sie in einen Fall versetzt, wo dieselbe ursprünglich nicht entstehen konnte. Die Wege[gerechtigkeit] kann auch weder theilweise vermacht, noch genommen werden, und wenn es geschehen ist, so gilt weder das Vermächtniss, noch die Wegnahme.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 41,7,3Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 169a, Note 5.Modestin. lib. VI. Differ. Ob ein Theil als aufgegeben betrachtet werden könne, darüber pflegt in der Regel Frage zu entstehen. Hat ein Mitgenosse an einer ihm mit einem Andern gemeinschaftlich gehörigen Sache seinen Theil aufgegeben, so hört er allerdings auf, ihm zu gehören, sodass hier Das vom Theile gilt, was sonst vom Ganzen. Allein der Eigenthümer des Ganzen kann es nicht bewirken, dass er die eine Hälfte behält und die andere als aufgegeben betrachtet.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VII
Ad Dig. 20,1,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 26, Note 3; Bd. I, § 230, Note 9.Modestin. lib. VII. Differ. Wenn ich Erbe des Titius geworden bin, der eine mir gehörige Sache ohne mein Wissen seinem Gläubiger verpfändet hat, so tritt zwar durch dieses spätere Ereigniss das Pfand nicht unmittelbar in Wirksamkeit, allein es wird dem Gläubiger die analoge Pfandklage ertheilt.
Modestin. lib. VII. Differ. Ein Vater kann den zum Erben eingesetzten, oder enterbten Sohn bevormunden; eine Mutter aber kann nur dem Eingesetzten einen Vormund geben, [und dieser scheint dann] mehr für das Vermögen, als für die Person selbst, zum Vormund bestellt zu sein. Man wird aber auch gegen den im mütterlichen Testament bestellten Vormund eine Untersuchung [seiner Fähigkeit] anstellen müssen, indem der vom Vater, wenn auch nicht nach den Vorschriften des strengen Rechtes, gehörig bestellte Vormund, doch ohne vorhergegangene Untersuchung, bestätigt wird; nur muss der Grund, welcher den Vater zu dieser Bevormundung bestimmte, sich nicht geändert haben, z. B. der Vormund aus einem Freund zu einem Feind, aus einem reichen Manne zu einem armen, geworden sein.
Modestin. lib. VII. Diff. Einem Embryo kann kein Römischer Beamter einen Tutor, wohl aber einen Curator geben. Denn über die Bestellung eines Curators [in diesem Falle] handelt das Edict. 1Es steht keine Rechtsvorschrift im Wege, dass Jemandem, der schon einen Curator hat, noch ein anderer Curator gegeben werden könne.
Modestin. lib. VII. Different. Es ist Pflicht der mütterlichen Sorgfalt, für ihren Sohn um Vormünder, nicht auch um Curatoren nachzusuchen; es müsste denn ein Fall sein, wo man für einen Unmündigen um einen Curator nachsuchen muss.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro VIII
Modestin. lib. VIII. Differentiar. Wenn ein Vermächtniss auf einzelne Jahre oder einzelne Monate hinterlassen oder die Wohnung vermacht wird, so erlöscht zwar ein solches Vermächtniss durch den Tod des Vermächtnissnehmers, dauert jedoch bei der Dazwischenkunft einer Schmälerung vom bürgerlichen Zustande [desselben] fort, weil ein solches Vermächtniss mehr in einer Thatsache, als in einem Rechte besteht.
Modestin. lib. VIII. Different. Hat er ihn aber eine Kunst erlernen lassen, so können die nach dem 25. Jahre dessen, der die Kunst erlernt hat, aufgewendeten Kosten [auf die Nutzungen] abgerechnet werden.
Modestin. lib. VIII. Different. Man muss sagen, dass sich das Edict der curulischen Aedilen nicht auf geschenkte Sachen bezieht; denn was verspricht der Schenker zurückerstatten zu wollen, da ja kein Preis vorkommt? Wie also, wenn eine Sache von demjenigen, dem sie geschenkt worden ist, verbessert sein sollte, wird wohl der Schenker auf soviel, als das Interesse desjenigen, welcher sie verbessert hat, beträgt, belangt werden? Das ist keineswegs zu sagen, damit nicht in einem solchen Fall der Schenker für seine Freigebigkeit eine Strafe leide; wenn daher eine Sachie geschenkt werden sollte, so wird es nicht nöthig sein, das zu versprechen, was bei feilen Sachen zu versprechen, die Aedilen befehlen; freilich wegen der bösen Absicht muss sowohl als pflegt der Schenker sich verbindlich zu machen, damit er nicht das, was er wohlwollend gegeben haben wird, in betrügerischer Absicht wieder entziehe.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. VIII. Different. Es ist höchst billig, dass Derjenige, welcher Schenkungs halber Geld, oder etwas Anderes versprochen hat, wegen eines Verzugs in der Geldzahlung keine Zinsen zu entrichten braucht, zumal da der Schenkungsvertrag nicht unter die Contracte guten Glaubens gerechnet wird.
Ex libro IX
Modestin. lib. IX. Differentiar. Dem Titius wird der Niessbrauch [unter der Bedingung,] wenn er sterben wird, als unnütz vermacht angesehen, indem er auf eine Zeit verschoben worden ist, wo er von der Person getrennt wird.
Modestin. lib. IX. Differentiar. Zwischen Uebertrift und Fusssteig ist ein Unterschied; denn auf einem Fusssteig darf man zu Fuss und zu Pferde hin und wieder gehen, auf einer Uebertrift aber darf man Vieh und Wagen überführen.
Modestin. lib. IX. Differentiar. Wenn Stuten durch ein Fideicommiss vermacht worden sind, so müssen nach einem Verzug von Seiten des Erben auch die Füllen geleistet werden, wenn aber eine Stuterei vermacht worden ist, so kommen die Füllen, auch wenn kein Verzug eintreten sollte, zu dem Zuwachs der Heerde hinzu.
Übersetzung nicht erfasst.
Modestin. lib. IX. Different. Die zwölf Tafeln sprachen die Meinung aus, dass Bedingtfreie verkauft werden könnten; sie dürfen aber beim Verkauf keineswegs mit harten Bedingungen belästigt werden, z. B. dass sie nicht innerhalb bestimmter Orte dienen sollen, oder dass sie niemals freigelassen werden sollen.
Übersetzung nicht erfasst.
Fragmenta incerta
Modestin. lib. (III.) Diff. Ein Mündel kann den Eid nicht schenken.