Regularum libri
Ex libro V
Marcian. lib. V. Regular. Wenn einer [von mehreren Miteigenthümern] wegen einer sonst rechtlichbegründeten gemeinschaftlichen Dienstbarkeit Klage erhoben und den Process auf irgend eine Weise durch seine Schuld verloren hat, so ist es unbillig, dass dies den übrigen von Nachtheil sein solle; wenn er aber mit dem Gegner in Einverständniss, demselben gewichen ist, so findet wie Celsus schreibt, für die übrigen gegen ihn die Klage wegen Arglist Statt; auch, sagt er, sei dies des Sabinus Meinung gewesen.
Marcian. lib. V. Regular. Sondergut wird geboren11Nascitur, nach Art der Alten, metaphorisch elegant zu sein, für: aus Nichts entsteht., wächst, vergeht, stirbt; und daher bemerkte Papirius Fronto geistreich, ein Sondergut sei einem Menschen ähnlich. 1Wie aber ein Sondergut geboren wird, ist als Frage aufgeworfen worden. Und nun unterscheiden die Alten, wenn der Sclav das erworben, was der Herr ihm zu geben nicht nöthig hat, so sei das Sondergut, wenn aber Oberkleider, oder etwas Aehnliches, was ihm der Herr nicht nöthig hat zu geben, so sei dies nicht Sondergut; solchemnach also entsteht ein Sondergut von freien Stücken. Es wächst, wenn es vermehrt wird; es vergeht, wenn die Beisclaven des Hauptsclaven sterben, Gegenstände unterschlagen; es stirbt, wenn es eingezogen wird.
Idem lib. V. Reg. Wurde einem schon Bevormundeten, der aber abwesend ist, in der Meinung, als sei er noch unbevormundet, ein Vormund bestellt, so ist das Geschäft nichtig; denn es soll, worin nur immer der Irrthum in der Wahrheit beim Bevormunden liege, besonders nach der Verfügung der höchstseligen Brüder, die Bevormundung ungültig sein.
Marcian. lib. V. Regul. Ein Legatar, welcher gebeten worden ist, einem Anderen das ganze Legat auszuantworten, erlangt, wenn er sich lieber gegen die Vormundschaft hat entschuldigen wollen, das Legat wegen des Fideicommisses; und diesem steht der gleich, welcher [das Testament] als falsches angefochten, und nicht Recht behalten hat.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. V. Regul. Wenn auf den Todesfall so geschenkt wird, dass in keinem Falle der Widerruf Statt finden solle, so ist solches mehr eine Schenkung aus Veranlassung, als auf den Fall des Todes: und daher muss solche ebenso betrachtet werden, wie jede andere Schenkung unter Lebendigen; deshalb hat sie auch zwischen Mann und Frau keine Gültigkeit; und darum hat auch die Falcidia dabei nicht Statt, als sei es eine Schenkung auf den Todesfall.
Marcian. lib. V. Regular. Was Jemand zu Erbauung, Ankauf, Bewaffnung oder Ausrüstung eines Schiffes, oder sonst in irgend einer Beziehung auf ein Schiff, vorschiesst, oder wegen Verkaufs eines Schiffes fordert, hat ein Vorzugsrecht22Vgl. fr. 26. h. t. [gleich] nach dem Fiscus33Paul. Rec. sent. V, 12. 10. und unten fr. 38. §. 1. h. t..
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.