De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Marcian. lib. I. de Jud. Publ. Es ist zu beachten, dass Niemand, wer eine Provinz regiert, deren Grenzen überschreiten darf, ausser um ein Gelübde zu lösen; nur darf er nicht über Nacht ausbleiben.
Marcian. lib. I. de Jud. publ. Freigelassene können Beisitzer sein. Infamirte Personen aber können, wiewohl ihnen nach den Gesetzen das Beisitzeramt nicht verwehrt ist, dennoch, wie ich glaube, und auch in einem kaiserlichen Decret als verordnet angeführt wird, das Amt eines Gerichtsbeisitzers nicht bekleiden.
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
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Übersetzung nicht erfasst.
Fragmenta incerta
Übersetzung nicht erfasst.