De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Marcian. lib. I. de Jud. Publ. Es ist zu beachten, dass Niemand, wer eine Provinz regiert, deren Grenzen überschreiten darf, ausser um ein Gelübde zu lösen; nur darf er nicht über Nacht ausbleiben.
Marcian. lib. I. de Jud. publ. Freigelassene können Beisitzer sein. Infamirte Personen aber können, wiewohl ihnen nach den Gesetzen das Beisitzeramt nicht verwehrt ist, dennoch, wie ich glaube, und auch in einem kaiserlichen Decret als verordnet angeführt wird, das Amt eines Gerichtsbeisitzers nicht bekleiden.
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Ex libro II
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Marcian. lib. II. publ. judic. Ein verworfenes Geschlecht ist das der Hehler, ohne die Niemand lange verborgen bleiben kann, und es ist vorgeschrieben, sie ebenso zu strafen, wie die Strassenräuber. In ganz gleicher Classe mit ihnen sind Diejenigen zu stellen, die, da sie Strassenräuber ergreifen konnten, dieselben gegen Empfang von Geld oder einem Theile des Geraubten haben laufen lassen.
Marcian. lib. II. judic. publ. Wenn sie aber bei Tage einen Diebstahl begangen haben, so muss im ordentlichen Rechtswege wider sie verfahren werden.
Marcian. lib. II. publ. judic. Divus Severus und Antoninus haben rescribirt: es stehe die Wahl zu, ob man das Verbrechen der Ausplünderung der Erbschaft ausserordentlicherweise vor dem Präfecten der Stadt Rom, oder den Provinzialpräsidenten zur Untersuchung ziehen, oder die Erbschaft von den Besitzern derselben im ordentlichen Wege Rechtens in Anspruch nehmen wolle.
Marcian. lib. II. judic. publ. Ad Dig. 47,22,3 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 62, Note 2.Unerlaubte Genossenschaften werden nach Mandaten, Constitutionen und Senatsbeschlüssen aufgelöst; es wird ihnen aber, wenn sie aufgelöst werden, gestattet, die etwanigen gemeinschaftlichen Gelder, wenn sie deren haben sollten, zu theilen und das Geld unter sich zu vertheilen. 1Ueberhaupt [gilt hier als Regel], dass, wenn eine Genossenschaft oder sonst eine Körperschaft der Art nicht vermöge eines Senatsbeschlusses oder der Ermächtigung des Kaisers zusammengetreten ist, dieselbe den Senatsbeschlüssen, Mandaten und Constitutionen zuwider gehalten wird. 2Auch Sclaven dürfen in eine Armengenossenschaft mit Einwilligung ihrer Herren aufgenommen werden, und mögen die Curatoren dieser Körperschaften wissen, dass sie dergleichen wider Willen oder Wissen ihrer Herren in keine Armengenossenschaft aufnehmen dürfen, und künftighin für jeden einzelnen Sclaven [im entgegengesetzten Fall] eine Strafe von hundert Goldstücken erlegen sollen.
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Fragmenta incerta
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