Institutionum libri
Ex libro IX
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. IX. Inst. Eine Schenkung auf den Todesfall ist dann vorhanden, wenn Jemand lieber selbst etwas behalten will, als der es haben soll, dem er es schenkt, aber dieser es lieber haben soll, als sein [des Schenkers] Erbe. 1Auf diese Weise beschenkt auch Telemach bei Homer den Piräus11Odyssee XVII. Buch, v. 78—83..
Marcian. lib. IX. Inst. Sowohl Derjenige, welcher ein Testament macht, als wer keines macht, kann auf den Todesfall schenken. 1Ad Dig. 39,6,25,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 676, Note 17.Ein Haussohn, der kein Testament machen kann, selbst nicht mit Zustimmung seines Vaters, kann doch auf den Todesfall schenken, wenn sein Vater es gestattet.
Marcian. lib. IX. Inst. Nicht nur Der selbst, welcher gebeten worden ist, freizulassen, kann in Freiheit setzen, sondern auch die Nachfolger desselben, mögen sie durch Kauf, oder durch irgend eine andere Weise nachgefolgt sein. Aber auch wenn Niemand Nachfolger geworden ist, so geht der Sclave so an den Fiscus über, dass von diesem die Freiheit gewährt wird. 1Derjenige aber, welcher gebeten worden ist, freizulassen, kann auch in einer solchen Zeit, in welcher ihm zu veräussern verboten ist, freilassen. 2Wenn Jemand gebeten worden ist, einen fremden Sclaven freizulassen, indem ihm eine bestimmte Geldsumme vermacht war, damit er den Sclaven kaufe und freilasse, und der Herr ihn nicht verkaufen will, so behält jener das Vermächtniss in Folge des Willens des Verstorbenen. 3Derjenige, welchem die Freiheit kraft eines Fideicommisses gebührt, gilt gewissermassen als Freier, und befindet sich in der Lage eines Bedingtfreien, um so viel mehr, weil er auch nicht an einen Anderen übertragen werden darf, damit entweder seine Freiheit verhindert werde, oder er härtere Patronatrechte zu ertragen habe. 4Durch den Dasumianischen22Nicht lange nach dem Rubrianischen Senatsschluss, wahrscheinlich unter Hadrianus errichtet. S. Zimmern a. a. O. S. 749. Kämmerer l. l. §. 4. not. 23. Senatsschluss ist verordnet worden, dass, wenn Der, welcher eine fideicommissarische Freiheit gewähren muss, aus einem rechtmässigen Grunde abwesend, und dies ausgesprochen worden sei, die Freiheit ebenso zustehen solle, als wenn [der Sclave] so, wie es geschehen musste, auf den Grund des Fideicommisses freigelassen worden wäre. 5Als abwesend sieht man aber Denjenigen an, welcher vom Tribunal abwesend ist. 6Und weil die Verordnung nur auf die Erben Bezug nahm, so ist in demselben Senatsschluss hinzugefügt worden, dass, wenn erkannt worden sei, dass irgend Jemand, welcher eine fideicommissarische Freiheit [gewähren müsse], aus einem Grunde, gleichviel welchem, abwesend sei, es ebenso gehalten werde, als wenn der Sclave, wie es geschehen musste, auf den Grund des Fideicommisses freigelassen worden wäre. 7Durch den Articuleianischen Senatsschluss aber33Unter Trajanus im J. 854 d. Stadt errichtet. S. Zimmern a. a. O. S. 748. wird verordnet, dass in den Provinzen die Präsidenten der Provinzen [über die fideicommissarischen Freiheiten] erkennen sollen, wenngleich der Erbe nicht aus dieser Provinz ist. 8Wenn aber Jemand nicht einen Erbschafts-, sondern seinen eigenen Sclaven freizulassen gebeten worden ist, so gelangt der Sclave dem Juncianischen Senatsschluss gemäss nach dem Ausspruch [der Obrigkeit] zur Freiheit. 9Der höchstselige Pius hat rescribirt, dass [Der, welcher freilassen soll,] mag er aus einem rechtmässigen Grunde abwesend sein, oder sich verborgen halten, oder gegenwärtig [sein und] nicht freilassen wollen, für einen Abwesenden gehalten werde. 10Auch dass der Käufer freilassen solle, ist in demselben Senatsschluss ausgesprochen worden. 11Und ein gegenwärtiger Miterbe soll ebenso freilassen, als wenn er den Sclaven von dem [andern] Miterben übergeben erhalten hätte. Auch ist berichtet worden, dass derselbe Kaiser dies in Betreff der Person eines unmündigen Miterben, welcher nicht gebeten worden war, freizulassen, rescribirt habe. 12Aber wenn Jemand gebeten worden ist, [eine Sclavin] um der Ehe willen freizulassen, so kann er nicht gezwungen werden, dieselbe zur Frau zu nehmen, sondern es genügt die fideicommissarische Freiheit.