Institutionum libri
Ex libro III
Marcian. lib. III. Institut. Einige [Sachen] sind nach dem naturrecht allen gemeinschaftliche, einige Gesammtheiten, einige Niemandem, die meisten Einzelnen [gehörig], welche von denselben auf mannigfache Weise erworben werden. 1Nach dem Naturrecht sind allen gemeinschaftlich: die Luft, das fliessende Wasser, das Meer, und daher die Meeresufer.
Marcian. lib. III. Instit. Niemandem ist also verwehrt, an das Meeresufer zu gehen, [z. B.] um zu fischen, dahingegen ihm Landhäuser, Gebäude und Denkmäler zu betreten untersagt werden kann, weil diese nicht Völkerrechtens sind, wie das Meer; dies rescribirte der Kaiser Pius auch den Formianischen und Capenatischen Fischern. 1Die Flüsse wie die Häfen sind beinahe alle öffentlich.
Marcian. lib. III. Instit. so dass sogar die Erbauer alleinige Eigenthümer derselben werden, aber nur, so lange das Gebäude steht; ist das Gebäude zerfallen, so kehrt die Stelle, wie durch das Heimkehrrecht, wieder in ihren vorigen Zustand zurück, und wenn ein Anderer auf derselben Stelle [nachher eine solche] gebauet hat, so gehört sie ihm. 1Ad Dig. 1,8,6,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 146, Note 16.Gemeinheiten, und nicht den Einzelnen, gehört, was in den Städten sich z. B. an Theatern, Rennbahnen, und ähnlichen [Gebäuden] findet, und was sonst den Städten an Gemeingut gehört. Deshalb werden auch Gemeinheits-Sclaven der Städte nicht als den Einzelnen theilweise, sondern als der Gesammtheit gehörig angesehen. Die Kaiserlichen Gebrüder rescribirten daher, es könne ein Gesammtheits-Sclav sowohl für, als gegen einen Bürger peinlich befragt werden. Deshalb hat auch ein Gemeinheits-Freigelassener nicht nöthig, die Erlaubniss des Edictes in Anspruch zu nehmen, wenn er einen der Bürger vor Gericht fordert. 2Heilige, religiöse und geweihte Sachen gehören Niemandem. 3Heilige Sachen sind solche, welche öffentlich und nicht privatim heilig gesprochen worden sind; wenn sich also Jemand privatim etwas als heilig hinstellt, so ist dies nicht heilig, sondern profan. Ist aber einmal ein Gebäude heilig geworden, so bleibt es auch die Stelle noch, selbst wenn das Gebäude niedergerissen worden ist. 4Religiös kann Jeder einen Ort nach seinem Belieben dadurch machen, wenn er an einen ihm gehörigen Ort einen Todten hinbringt. In ein [Mehrern] gemeinschaftlich gehöriges Begräbniss kann [der Eine] auch ohne Einwilligung der Uebrigen eine Leiche beisetzen. Auch an einen fremden Ort darf man dieselbe mit Einwilligung des Eigenthümers hinbringen und es wird der Ort, selbst wenn die Genehmigung erst später erfolgt, als der Todte hingebracht worden ist, religiös. 5Auch ein blosses Denkmal wird [zwar] richtiger als ein religiöser Ort angesehen, wie dies Virgil bezeugt,
Marcian. lib. III. Inst. Der Niessbraucher übt den Gebrauch dann nicht aus, wenn er es weder selbst, noch in seinem Namen ein Anderer thut, z. B. der Käufer oder Pächter [des Niessbrauchs], oder der, dem er geschenkt worden oder dessen Geschäftsführer. Der Unterschied ist freilich vorhanden, dass, wenn ich den Niessbrauch verkauft haben werde, angenommen wird, dass ich denselben behalte, wenn ihn der Käufer auch nicht zieht,
Marcian. lib. III. Instit. Die kaiserlichen Gebrüder haben in einem Edict gewarnt, eine rechtmässig bestattete, d. h. in die Erde gesenkte Leiche zu stören. Für in die Erde gesenkt wird [eine Leiche] auch dann angesehen, wenn sie in einen Sarg in der Absicht verschlossen worden ist, um nirgends anderswo hingeschafft zu werden. Dass der Sarg aber selbst nach Erfordern der Umstände an einen passendern Ort hingebracht werden dürfe, ist nicht in Abrede zu stellen.
Marcian. lib. III. Instit. Bei denen findet eine ausserordentliche Strafe Statt, von welchen es erwiesen wird, dass sie durch Geld die Vormundschaft sich erkauften, oder dass sie bestochen die Bestellung eines tüchtigen Vormundes hintertrieben, oder geflissentlich bei Aufzeichnung der Vermögensmasse diese zu gering ansetzten, oder mit augenscheinlichem Betruge die Güter der Mündel veräusserten.
Ad Dig. 41,1,11Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 153, Note 10.Marcian. lib. III. Inst. Der Unmündige bedarf zum Erwerben der Ermächtigung des Vormundes nicht; veräussern darf er aber Nichts ausser in Gegenwart des ermächtigenden Vormundes, und zwar nicht einmal den natürlichen Besitz, wie die Sabinianer angenommen haben; diese Ansicht ist richtig.
Ad Dig. 46,3,40ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 217: Liberation eines Schuldners ohne dessen Wissen durch Zahlung bez. Angabe an Zahlungsstatt, Novation eines Dritten.Marcian. lib. III. Inst. Wenn Jemand für mich meinem Gläubiger gezahlt haben wird, so wird, wenn es gleich ohne mein Wissen geschehen ist, mir die Pfandcontractsklage erworben. Desgleichen müssen, wenn Jemand die Vermächtnisse [für den Erben] gezahlt haben wird, die Vermächtnissnehmer aus dem Besitz weichen, sonst entsteht für den Erben ein Interdict, sodass er sie [aus dem Besitz] entsetzen kann22Es bezieht sich dies auf die bis auf Justinian (l. 1. 3. §. 2. C. comm. de leg. 6. 43.) übliche missio legatorum vel fideic. servandorum causa in die heredetaria bona. S. tit. D. 36. 4. insbes. l. 11..
Übersetzung nicht erfasst.
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