Institutionum libri
Ex libro XIV
Marcian lib. XIV. Instit. Wenn Jemand zur Vermeidung des Theilungsprocesses (judicii communi dividundo) eine Sache verkauft haben sollte, z. B. dass ein mächtigerer Käufer auf dem Wege des Bietens sie wohlfeiler erlange, und er dadurch selbst sie [vom Käufer] wieder bekomme, so wird ihm durch das Licinische Gesetz untersagt, sich selbst der Theilungsklage zu bedienen. Aber auch derjenige selbst, welcher etwa nur einen Theil der [gemeinschaftlichen] Sache veräussert hat, wird, wenn er die Theilungsklage anstellen möchte, damit nicht gehört werden. Der dagegen, welcher gekauft hat, wird, wenn er etwa klagen will, davon durch den Theil des Edicts abgehalten, worin verordnet ist, dass keine Veräusserung zur Veränderung der Processlage Statt finden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
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