Institutionum libri
Ex libro XIV
Marcian lib. XIV. Instit. Wenn Jemand zur Vermeidung des Theilungsprocesses (judicii communi dividundo) eine Sache verkauft haben sollte, z. B. dass ein mächtigerer Käufer auf dem Wege des Bietens sie wohlfeiler erlange, und er dadurch selbst sie [vom Käufer] wieder bekomme, so wird ihm durch das Licinische Gesetz untersagt, sich selbst der Theilungsklage zu bedienen. Aber auch derjenige selbst, welcher etwa nur einen Theil der [gemeinschaftlichen] Sache veräussert hat, wird, wenn er die Theilungsklage anstellen möchte, damit nicht gehört werden. Der dagegen, welcher gekauft hat, wird, wenn er etwa klagen will, davon durch den Theil des Edicts abgehalten, worin verordnet ist, dass keine Veräusserung zur Veränderung der Processlage Statt finden solle.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. XIV. Inst. Durch kaiserliche Constitutionen wird verordnet, Dasjenige, was zu Jemandes Beschimpfung auf öffentliche Denkmäler gesetzt worden, hinwegzunehmen. 1Es kann auch aus dem Cornelischen Gesetze die Injurienklage civiliter erhoben werden, wobei dann die Verurtheilung vom Ermessen des Richters abhängt.
Marcian. lib. XIV. Inst. Sobald der eines Verbrechens Angeschuldigte gestorben, ist auch die Strafe erloschen. In jedweder Angelegenheit eines erloschenen Verbrechens muss Derjenige erkennen, dem über die pecuniäre Angelegenheit die Erörterung zusteht33D. h. der Civilrichter der Erbschaft oder des Erben, wo pecuniäre Folgen mit dem Verbrechen verbunden sind..
Marcian. lib. XIV. Inst. Das Zwölftafelgesetz gebietet, Den, der den Feind aufgereizt, oder einen Bürger dem Feinde übergeben hat, mit dem Tode zu bestrafen. Das Julische Gesetz über die Majestät verordnet, Der, welcher die öffentliche Majestät verletzt habe, hafte, dahin gehört Der, welcher im Kriege ausgerissen, oder eine Feste oder Lager verlassen hat.44Unser Text giebt diese verdorbene Stelle nach Hal., mir hat immer die Verbesserung des Nicol. Catharin. in Obs. et Conject. Lib. I. c. 6. ad h. l. sehr zugesagt, der so emendirt: qui in bellis cesserit, acie aut castris concesserit; concedere ist dann so viel als abire. In der That giebt weder die Vulg. noch die Flor. einen Sinn. Hal. Lesart ist offenbar eine Conjectur, und da die Catharinische besser ist, so stehe ich in der Wahl nicht an. Es sprechen auch die Basil. ὁ καταλιμπάνων ἀκρόπολιν dafür. S. auch Jens. p. 502. Durch dasselbe Gesetz haftet, wer ohne Befehl des Kaisers Krieg geführt, wer eine Aushebung von Soldaten gehalten, oder eine Armee angeworben, oder wer [als Provinzialpräsident], nachdem sein Nachfolger ernannt worden, demselben die Armee nicht übergeben hat, wer ein Generalkommando oder eine Armee des Römischen Volkes verlassen, und wer als Privatmann55S. Paganini Gaudendtii jurid. expos. Lib. II. c. 19. (T. O. III. p. 380.) je nach seinem Einfluss oder amtlichen Stellung etwas wissentlich arglistigerweise gethan, oder etwas von dem Vorgedachten durch Andere hat thun lassen,
Marcian. lib. XIV. Inst. Ganz ebenso daran sind Diejenigen, welche einen Plan, um Aufruhr und Tumult zu erregen, eingegangen sind, und Sclaven oder freie Menschen in Waffen gehabt haben. 1Durch dasselbe Gesetz haftet der, wer, wenn er mündig ist, öffentlich bewaffnet erschienen ist. 2Ferner gehören hieher Diejenigen, die verbrecherischerweise einen Aufstand erregt, Landhäuser gestürmt und mit Waffen und Schwertern versehen Vermögensstücke geraubt haben. 3Es haftet ferner Der, wer von einer Feuersbrunst etwas Anderes als Baumaterial geraubt hat. 4Ausserdem wird mit der Strafe dieses Gesetzes Der belegt, wer einen Knaben, eine Frau, oder irgend eine andere Person genothzüchtigt hat. 5Auch wer auf einem Brandplatze mit dem Schwert oder einer Waffe des Raubens halber gewesen, oder um den Eigenthümer an Rettung seiner Sachen zu hindern, wird ebenso bestraft werden. 6Durch dasselbe Gesetz haftet ferner Derjenige, wer einen Besitzer mit Bewaffneten aus seinem Hause, Acker oder Schiffe getrieben, es erobert, oder ihn in Furcht gesetzt hat,
Marcian. lib. XIV. Inst. wer bei Versammlungen, Zusammenlauf, Tumult oder Aufruhr eine Feuersbrunst gestiftet, wer einen Menschen arglistigerweise eingeschlossen, belagert, oder es dahingebracht hat, dass eine Leiche nicht begraben, sondern geraubt und verkauft ward, und wer sich einen Andern durch Gewalt verbindlich gemacht hat; denn eine solche Verbindlichkeit hebt das Gesetz auf. 1Wenn wegen Gewaltthätigkeit und Besitz oder Eigenthum Frage entsteht, so muss zuvörderst über die Gewalt, und dann über das Eigenthum der Sache entschieden werden, hat Divus Pius τῷ Κοινῷ τῶν Θεσσαλῶν (der Gemeine der Thessaler) in griechischer Sprache rescribirt; auch hat er decretirt, es solle zuerst über die Gewaltthätigkeit und sodann über das Eigenthuns- oder Besitzrecht untersucht werden. 2Wer eine ledige oder verheirathete Frauensperson geraubt hat, wird mit dem Tode gestraft, und wenn der Vater ihm sein Verbrechen, durch Bitten erweicht, verziehen hat, so wird doch ein Dritter denselben, ohne [dass] die Einrede des Verlaufs der fünfjährigen Frist [statthätte], anklagen können, da das Verbrechen des Raubes die Wirkung des Julischen Gesetzes über den Ehebruch übersteigt.
Marcian. lib. XIV. Inst. Wer wegen Privatgewaltthätigkeit verurtheilt worden, von dessen Vermögen wird der dritte Theil confiscirt, und ist dabei verordnet worden, dass er weder Senator, noch Decurio, roch irgend eines Ehrenamts theilhaftig werden, noch im Decurionenstande bleiben66S. Bynkersh. Obs. VI. 15. der dieses Gesetz gegen des Cujac. Obs. XI. 16. Emendationen vertheidigt und erklärt., noch Richter sein dürfe, und er wird also dem Senatsbeschluss zufolge, wie ein Infamirter, aller Ehre baar sein. 177— quasi infam. ex SCto. carebit. §. 1. Ead. poena afficiuntur, qui ad poen. leg. J. de vi p. rediguntur etc. Dass diese Stellung der Worte keinen Sinn gebe, fühlte Cujac. l. l. und setzte ex SCto. hinter qui. Bynkersh. setzte es zu Anfang des §. 1. also hinter carebit, allein ich sehe damit nicht ein, was für den Sinn gewonnen ist; dass ex SCto. zu §. 1. gezogen werden müsste, ist wol klar, indessen gewinnen wir mit Bynkersh. bei weitem weniger als mit Cujac. Allein man kann wohl auch die Worte unverändert lassen, und der Sinn giebt sich dann von selbst so, wie ich oben übersetzt habe, wobei man ex SCto. in Gedanken wiederholt. Uebrigens gestehe ich offen, dass mir alle diese Erklärungen noch nicht genügen, denn wer sind nun die, qui afficiuntur? Eine so allgemeine Bezugnahme auf das SCt. wäre hier übel angebracht; und et si quis etc. stände sehr isolirt hinterher. Ich glaube, dass letztere einzig und allein gemeint sind, denn die Construction afficiuntur — si quis ist in der obigen Zusammenstellung keine Seltenheit, und der §. 2. zeigt deutlich dafür, und dann emendire ich für qui ad durch Gemination entweder quiAd = quia ad, oder behalte auch qui und nehme es für quia, wie öfters in dieser Verbindung, als Zwischensatz, et si etc. ist dann = etiamsi. Mit derselben Strafe werden Diejenigen belegt, welche [nach dem Senatsbeschluss] mit unter die Strafe des Julischen Gesetzes über Privatgewaltthätigkeit begriffen werden, und wenn einer arglistigerweise etwas aus einem Schiffbruch geraubt hat. 2Auch werden durch die Constitutionen der Kaiser Diejenigen, welche aus Schiffbrüchen etwas geraubt haben, ausserordentlicherweise gestraft; denn so hat z. B. Divus Pius rescribirt, dass Niemand gegen die Schiffer Gewaltthätigkeiten verüben solle, und wer es gethan, auf’s strengste gestraft werden solle.
Marcian. lib. XIV. Inst. Durch das Cornelische Gesetz von den Mördern und Giftmischern haftet Derjenige, wer einen Menschen ermordet hat; ferner Der, durch dessen Arglist eine Feuersbrunst entstanden ist; wer, um einen Menschen zu erschlagen, oder einen Diebstahl zu begehen, mit Waffen umhergegangen ist; wer als Staatsbeamter und Präsident in einem öffentlichen Verfahren sich bemühet hat, dass Einer eine falsche Anzeige88Indicium, Budaeus Annot. rel. in Pand. p. 32. erklärt dies: ultro se offerre et consortes criminis deferre. S. Bynkershoek Obs. I. 7. Brencmann ad l. Remm. cap. 4. (T. O. III. 1583.) machte, damit ein Unschuldiger belangt und verurtheilt werde. 1Ausserdem haftet Derjenige, wer, um einen Menschen zu morden, Gift bereitet und gegeben, wer arglistigerweise falsches Zeugniss ausgesagt hat, damit Jemand dadurch in einem öffentlichen Verfahren über eine Capitalsache verurtheilt werde, und wer als Staatsbeamter oder Richter in einer Untersuchung über eine Capitalsache Geld angenommen hat, damit Jemand nach einem Gesetze über ein öffentliches Verfahren angeklagt werde. 2Wer einen Menschen ermordet hat, der haftet ohne allen Unterschied, von welchem Stande der Ermordete gewesen. 3Divus Hadrianus hat rescribirt: wer einen Menschen erschlagen, ohne die Absicht zu morden gehabt zu haben, könne losgesprochen werden, und wer einen Menschen zwar nicht erschlagen, aber ihn verwundet habe, um ihn zu ermorden, müsse als Menschenmörder verurtheilt werden; und zwar müsse dieses nach den Umständen abgemessen werden; habe er nemlich ein Schwert gezückt und damit einen Streich ausgeführt, so habe er es unbezweifelt in mordsüchtiger Absicht gethan; hat er aber im Zank mit einem Schlüssel oder einer Kette geschlagen, so muss, wenn er auch mit Eisen geschlagen hat, jedoch nicht in mörderischer Absicht, seine Strafe gemildert werden, indem er im Zank vielmehr durch Zufall als mit Willen einen Mord begangen hat. 4Ebenso hat Divus Hadrianus rescribirt: dass, wer den ihm oder den Seinigen eine Schwächung Zufügenden tödtet, freiausgehe. 5Auch Der, wer seine im Ehebruch ergriffene Frau getödtet hat, hat Divus Pius rescribirt, müsse leichter bestraft werden; war er von niederer Classe, so befahl er, ihn in immerwährende Verbannung zu bringen, wenn aber von etwas höherem Range, auf Zeit zu verweisen.
Marcian. lib. XIV. Inst. In desselben Cornelischen Gesetzes von den Mördern und Giftmischern fünftem Hauptstück wird Derjenige gestraft, wer schädliches Gift99Es möchte wohl unmöglich sein, einen andern Ausdruck, als Gift für malum venenum zu suchen, indessen bedeutet es auch ohne Zusatz allemal das malum., um einen Menschen zu tödten, bereitet, verkauft oder gehabt hat. 1Die Strafe desselben Gesetzes trifft Den, wer öffentlich schlechte Arzneimittel verkauft oder, um einen Menschen zu tödten, gehabt hat. 2Der Zusatz von schädlichem Gifte zeigt, dass es auch einige unschädliche Gifte giebt. Der Name ist also ein Doppelbegriff, und enthält sowohl Das, was zum Heilen bereitet worden, als was zum Mord, aber auch den sogenannten Liebestrank. In diesem Gesetze ist aber blos davon die Rede, was Einer hat, um einen Menschen um’s Leben zu bringen. Einem Senatsbeschluss zufolge ist befohlen worden, diejenige Frau zu verweisen, welche zwar nicht in böser Absicht, aber doch zum bösen Beispiele ein Arzneimittel zur Beförderung der Schwangerschaft gab, nach dessen Einnahme die Empfängerin gestorben ist. 3Durch einen andern Senatsbeschluss ist festgesetzt worden, dass die Salbenhändler1010Pigmentarii, s. Duker. l. l. p. 423., welche leichtsinnigerweise Schierling1111Cicuta, s. Plin. H. N. Lib. XXV. §. 95., Salamander1212s. Plin. H. N. Lib. X. §. 86., Eisenhut1313Aconitum, s. Plin. H. N. Lib. XXVII. §. 2., Fichtenraupen1414Pityocampae., oder Buprestis1515Soll ein giftiger Käfer sein, s. Plin. H. N. Lib. XXIII. §. 18., Alraun1616Mandragora, s. Plin. H. N. Lib. XXV. §. 94., spanische Fliegen1717Cantharidae, s. Plin. H. N. Lib. XI. §. 41., alles dieses wird für Gift gehalten., oder ein Mittel zur Reinigung gegeben haben, durch die Strafe dieses Gesetzes haften sollen. 4Ferner Derjenige, dessen Gesinde mit seinem Vorwissen sich bewaffnete, um einen Besitz zu erlangen, oder wiederzuerlangen. Ingleichen wer der Anstifter eines Aufruhrs gewesen, wer schiffbrüchiges Gut untergeschlagen1818Naufragium suppresserit; Budaeus l. l. p. 38. emendirt wissentlich gegen aller Codd. Autorität naufragum, und interpretirt supprimere durch in vinculis habere ad opus faciendum. Diese Erklärung lasse ich mir in l. 3. in f. de incendio etc. gern gefallen, allein hier ist naufragium das schiffbrüchige Gut. Ganz unzweifelhaft entscheidet dies Nov. 64. Leonis., wer falsche Anzeigen1919Budaeus l. l. will statt f. indicia confessus fuerit lesen professus, und nachher profitenda; allein Haloand. liest schon ebenso. Dass confiteri nicht in der gewöhnlichen Bedeutung zu nehmen sei, ist nun wohl klar; es giebt ja aber mehr Worte mit con und pro anfangend, die promiscue gebraucht werden, s. Anm. 12. zu l. 2. §. 7. D. de o. j. Indicium ist in specie die Anzeige eines Verbrechens, wo impunitas dem index zu Theil wurde, der Mitwisser war, s. Budaeus l. l. gemacht hat, oder hat machen lassen, wodurch ein Unschuldiger umgarnt werden sollte, und wer aus Wollust oder zum Verkauf einen freien Menschen castrirt hat, der wird dem Senatsbeschlusse nach mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes belegt. 5Die Strafe des Cornelischen Gesetzes von den Mördern und Giftmischern ist die Deportation auf eine Insel und Verlust des ganzen Vermögens. Heutigen Tages werden sie aber mit dem Tode bestraft, ausser wenn sie von höherm Stande sind, sodass sie [nur] die Strafe des Gesetzes trifft2020Quam ut, ich lese mit der Flor. die quam herauswirft.; denn Leute niederer Classe werden in der Regel den wilden Thieren vorgeworfen, höheren Ranges aber auf eine Insel deportirt. 6Ueberläufer, ist es gestattet, überall, wo man sie findet, wie Feinde zu tödten.
Marcian. lib. XIV. Inst. Durch das Pompejische Gesetz über die Verwandtenmörder wird vorgeschrieben, dass, wer Vater, Mutter, Grossvater, Grossmutter, Bruder, Schwester, Vatersgeschwisterkind, Muttergeschwisterkind, Vatersbruder, Mutterbruder, Vaterschwester, Mutterschwester, Geschwisterkinder, Mann, Frau, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegervater, Schwiegermutter, Stiefvater, Stiefsohn, Stieftochter, Freilasser oder Freilasserin getödtet hat, oder durch wessen Arglist es geschehen sein wird, dieselbe Strafe erleiden solle, welche durch das Cornelische Gesetz über die Mörder vorgeschrieben ist. Auch die Mutter, welche ihren Sohn oder Tochter getödtet hat, wird mit der Strafe dieses Gesetzes belegt, so wie der Grossvater, welcher den Enkel getödtet hat, und endlich auch Der, wer Gift gekauft hat, es seinem Vater zu geben, wenn er es ihm auch nicht hat beibringen können.
Marcian. lib. XIV. Inst. Es ist zu bemerken, dass im Pompejischen Gesetze auch von den Geschwisterkindern die Rede ist, allein es werden nicht Diejenigen gerade gleichmässig inbegriffen, die in gleicher oder näherer Abstufung stehen. Dagegen sind die Personen der Stiefmutter und der Braut zwar ausgelassen, sind jedoch dem Sinne nach darin begriffen,
Idem lib. XIV. Inst. Es wird erzählt, Divus Hadrianus habe, als [ein Vater] seinen Sohn, der mit der Stiefmutter Ehebruch getrieben, auf der Jagd getödtet hatte, denselben auf eine Insel deportiren lassen, indem er ihn mehr nach Strassenräuberart, als vermöge seines Rechts als Vater ums Leben gebracht habe, denn die väterliche Gewalt müsse sich in Liebe und nicht in Grausamkeit äussern.
Marcian lib. XIV. Inst. Die Strafe des Cornelischen Gesetzes wird Dem auferlegt, wer arglistigerweise einen Anschlag mit noch Jemand gemacht, um falsches Gezeugniss zu verfertigen und sich selbst einander falsches Zeugniss auszusagen. 1Ingleichen wird Derjenige, wer der Anwaltschaft oder zu Zeugenaussagen behülflich zu sein, Geld empfangen, oder einen Vergleich, oder ein Complott eingegangen ist2121M. s. die vortreffliche Erklärung dieser Stelle bei Bynkersh. Obs. l. III. c. 19., um Unschuldige zu verstricken, durch den Senatsbeschluss bestraft. 2Auch wer zur Benennung oder Fallenlassen eines Zeugen2222Ob denuntiandum remittendumve testimonium, Bynk. eod. c. 20. es ist besonders der accusator gemeint., zur Aussage oder Nichtaussage eines Zeugnisses Geld erhalten hat, wird mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes belegt, und wer den Richter bestochen, oder hat bestechen lassen. 3Auch der Richter, welcher die Constitutionen der Kaiser vernachlässigt hat, wird bestraft. 4Wer in Rechnungen, oder Urkunden2323In tabulis cerisve, s. Bynkersh. l. l. c. 21., oder irgend einer andern Sache, welche nicht mit Siegeln versehen ist2424Sine consignatione, so nach der Marginalnote bei Russard. die Bynkersh. billigt; an diesen, sagt Ersterer, lässt sich am leichtesten verfälschen. Mir scheint die alia qua res (= tabula) sine consignatione besonders den vorhergenannten Arten von Documenten entgegengesetzt zu sein, die in der Regel consignatae sein mochten., eine Verfälschung begangen, oder dieselben ganz abhanden gebracht2525Rem amoverint, Bynkersh. l. l., wird aus diesen Gründen als ein Verfälscher bestraft. So hat auch Divus Severus einen Präfecten von Aegypten, der während seiner Amtsverwaltung seine Papiere2626Instrumenta sind literae publicae, diplomata etc. Bynkershoek l. l. verfälscht hatte, nach dem Cornelischen Gesetze über Verfalschung bestraft. 5Wer eines noch Lebenden Testament eröffnet hat, wird mit der Strafe des Cornelischen Gesetzes über Verfälschung bestraft. 6Wer angiebt, es habe Derjenige, bei dem er Urkunden niedergelegt, dieselben seinen Gegnern verrathen, kann denselben wegen Verfälschung anklagen. 7Der Senatsbeschluss bezieht sich mit auf die Testamente der Soldaten, wodurch Diejenigen nach dem Cornelischen Gesetze bestraft werden, welche sich ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss selbst zugeschrieben2727Dies ist in der That als geschrieben von den Testamentsconcipienten zu verstehen. haben. 8Zwischen einem Sohn und Sclaven, und einem Dritten, wenn sie ein Testament aufsetzen, ist der Unterschied, dass in Ansehung des Letztern, wenn ausdrücklich der Zusatz unterschriftlich [Seiten des Testators] beigefügt worden ist: das habe ich ihm dictirt, und selbst belesen, alle Strafe wegfällt und Erwerbung stattfindet; in Ansehung eines Sohnes oder Sclaven aber genügt sowohl zur Vermeidung der Strafe, als zum Erwerb die Unterschrift allein ohne weitern Beisatz. 9Auch aus dem Grunde wird Jemand mit der Strafe der Verfälschung belegt, wie Divus Severus und Divus Antoninus verordnet haben, dass Vormünder und Curatoren, und Diejenigen, welche nach Niederlegung ihres Amts nicht von der Verwaltung der Vormundschaft oder Curatel Rechnung abgelegt haben, mit dem Fiscus nicht contrahiren können, wie wenn Jemand diesem Gesetze zuwiderhandelnd den öffentlichen Schatz hintergangen, sodass er desfalls gestraft wird, wie wenn er eine Verfälschung begangen hätte2828Dieser §. ist schwierig construirt, um den Sinn klar zu fassen; er will sagen: der Umstand, dass Vormünder, die noch keine Rechnung abgelegt haben, nicht mit dem Fiscus contrahiren können, ist ein Grund, sie wegen Verfälschung zu bestrafen, wenn sie, Ersteres verschweigend, Letzteres thun.. 10Dies bezieht sich aber auf Diejenigen, wie dieselben Kaiser rescribirt haben, nicht, welche vor Uebernahme der Vormundschaft [mit dem Fiscus] Geschäfte eingegangen sind; denn es gereicht ihnen Letzteres nicht zu einem Ablehnungsgrunde [der Vormundschaft], sondern nur zum Ausschluss der betrügerischen Absicht. 11Dieselben Kaiser haben rescribirt, dass, wer von einer geführten Vormundschaft oder Curatel noch keine Rechnung abgelegt habe, nur dann nicht mit dem Fiscus contrahiren dürfe, wenn Derjenige, dessen Vormundschaft er geführt, am Leben sei; denn sei er gestorben, so könne der Vormund rechtmässigerweise contrahiren, wenn er dessen Erben auch noch keine Rechnung abgelegt habe. 12Sind aber Vormund oder Curator in einen fiscalischen Contract vermöge Erbrechts nachgefolgt, wenn auch vor abgelegter Rechnung, so findet meines Erachtens keine Strafe statt, wenn auch Der noch am Leben ist, dessen Vormundschaft oder Curatel verwaltet worden ist. 13Die Strafe der Fälschung oder Quasifälschung ist die Deportation und Confiscation des gesammten Vermägens, und wenn ein Sclave Etwas der Art begangen, so wird er mit dem Tode bestraft.
Marcian. lib. XIV. Inst. Das Julische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit2929Repetundarum, sc. pecuniarum (T. O. III. p. 1436), lässt sich nicht anders geben; aus dem Römischen Namen aber erklärt sich der Anfang des Gesetzes. Vgl. Tittmann a. a. O. §. 239. betrifft diejenigen Gelder, die Jemand in einer amtlichen Stellung, Macht, Curatel, Legation, oder irgend einem andern Dienst, Amt, oder öffentlicher Anstellung3030S. Cujac. Obs. VII. 9. stehend angenommen hat, oder [Einer] während er zu deren Gefolge gehörte3131S. Voorda Obs. et Emend. c. 17. Cohors praetoris (etc.) sunt comites, praefecti, scribae, medici, accensi, s. Cic. in Verr. II. 4. ad Att. VII. 2. (Ernesti Clav. Cic.). 1Das Gesetz nimmt folgende Personen aus, von denen man etwas annehmen darf, die Geschwisterkinder und alle in näherer Abstufung Verwandte und die Gattin3232Es bedarf kaum der Bemerkung, dass diese Stelle mit l. 6. in f. u. 7. §. 1. dem vorausgesetzten Falle nach gleich gedacht werden muss..
Marcian. lib. XIV. Inst. Durch das Julische Gesetz über Cassendiebstahl haftet Derjenige, wer heilige oder religiöse Gelder entwendet, oder unterschlagen hat. 1Auch wer etwas der unsterblichen Gottheit Geweihtes entwendet hat, wird mit der Strafe des Cassendiebstahls belegt. 2Durch kaiserliche Mandate wird verordnet, dass die Präsidenten den Tempelräubern, Strassenräubern und Plagiariern nachstellen und jeden nach seinem Verbrechen bestrafen sollen. Und so wird auch durch Constitutionen für die Tempelräuber eine wohlverdiente Strafe ausserordentlicherweise bestimmt.
Idem lib. XIV. Durch das Julische Gesetz über Cassenveruntreuung haftet Der, in dessen Händen sich in Folge eines Pachts, Kaufs, einer Alimentenangelegenheit, baarer Einnahme, oder aus irgend einem andern Grunde öffentliche Gelder befinden. 1Auch wer öffentliche zu einem bestimmten Gebrauch erhaltene Gelder behalten und nicht verausgabt hat, haftet durch dieses Gesetz. 2Wer nach diesem Gesetze verurtheilt worden, wird um den dritten Theil mehr bestraft, als er verschuldet. 3Der Ort, wo ein Schatz gefunden wird, wird nicht religiös, denn wenn derselbe auch in einem Grabmal gefunden worden ist, so wird er doch nicht als ein gleichsam religiöser gehoben; denn was zu begraben Einem verboten ist, das kann er nicht religiös machen, und Geld kann nicht begraben werden, wie auch in kaiserlichen Constitutionen Vorgeschrieben ist. 4Auch wenn von dem Vermögen einer Stadt etwas entwendet wird, ist durch die Constitutionen der Kaiser Trajanus und Hadrianus verordnet worden, werde das Verbrechen des Cassendiebstahls begangen, und das ist bei uns Rechtens.
Idem lib. XIV. Inst. Wenn sie aber den Gebrauch der römischen Toga gestattet erhalten und immer als römische Bürger gelebt haben, in diesem Falle sei, rescribirten die kaiserlichen Gebrüder an die Procuratoren der Erbschaften, ohne Zweifel ihr Recht in Folge der [ihnen zu Theil gewordenen] kaiserlichen Gnade verschieden von dem Rechtsverhältnisse eines Geisel, und daher sei ihren [Erben] das nemliche Recht zuzugestehen, das ihnen zukomme, wenn sie von rechtmässigen römischen Bürgern zu Erben eingesetzt worden wären.
Marcian. lib. XIV. Divus Severus und Divus Antoninus haben verordnet: wenn eine Frau mit ihrem Manne vom Feinde gefangen genommen worden, und daselbst von ihrem Manne geboren hat, so seien, im Falle dieselben zurückgekehrt sind, sowohl Eltern als Kinder dies im rechtlichen Sinne, und der Sohn befinde sich in der Gewalt seines Vaters, wie wenn derselbe durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt wäre. Wenn [der Sohn] aber mit der Mutter allein zurückkehre, so sei er, als nicht von einem Gatten geboren, für unehelich zu halten.