Institutionum libri
Ex libro XIII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcian. lib. XIII. Instit. Diejenigen, welche zur Strafe zu Sclaven gemacht werden, können ohne Zweifel nicht freilassen, weil sie auch selbst Sclaven sind. 1Aber auch Capitalverbrecher können ihre Sclaven nicht freilassen, wie auch der Senat verordnet hat. 2Auch der höchstselige Pius hat an den Calpurnius rescribirt, dass die von Dem, welcher schon nach dem Cornelischen Gesetz verurtheilt worden wäre, oder da er voraussah, dass er würde verurtheilt werden, seinen Sclaven ertheilten Freiheiten [denselben] nicht zuständen. 3Aber der höchstselige Hadrianus hat rescribirt, dass nicht einmal diejenigen zu einer rechtmässigen Freiheit gelangen sollen, welche darum freigelassen worden sind, damit sie einer Criminalklage entzogen würden.
Marcian. lib. XIII. Instit. Ein rechtmässiger Grund zur Freilassung ist vorhanden, wenn der Sclave seinen Herrn von einer Lebensgefahr, oder von der Infamie befreit haben wird. 1Man muss wissen, dass, welcher Grund auch immer bewiesen und genehmigt worden sei, die Freiheit ertheilt werden11Tribui statt tribuere mit der Vulg. müsse; denn der höchstselige Pius hat rescribirt, dass man gebilligte Gründe nicht widerrufen dürfe, nur könne Niemand einen fremden Sclaven freilassen. Denn dem Grunde der Billigung kann zwar widersprochen, nicht auch ein schon gebilligter Grund von Neuem erörtert werden.
Marcian. lib. XIII. Inst. Die zur Bevortheilung einer Stadt Freigelassenen kommen nicht in Freiheit, wie der Senat verordnet hat. 1Dass auch die zur Bevortheilung des Fiscus ertheilte Freiheit nicht gültig bleibe, wird durch kaiserliche Constitutionen verordnet. Aber die höchstseligen Brüder haben rescribirt: Nicht schlechterdings werden, wenn ein Schuldner des Fiscus freigelassen haben wird, die Freiheitsertheilungen verhindert, sondern nur dann, wenn er, da er nicht zahlungsfähig war, zur Bevortheilung [des Fiscus] freigelassen hat.
Marcian. lib. XIII. Inst. Alle Einreden, die dem Beklagten zustehen, sind auch dem Bürgen, selbst wider des Beklagten Willen zuständig.
Marcian. lib. XIII. Inst. Die Verwiesenen oder auf eine Insel Deportirten müssen sich der ihnen untersagten Orte enthalten. Und es ist Rechtens, dass der Verwiesene, wenn ihm Orte untersagt worden, sich [aus dem ihm angewiesenen] nicht entfernen dürfe22Ut relegatus interdictis non excedat; über diese Worte, deren Emendation und Interpretation ist viel geschrieben worden. Cujac. Obs. VI. 36. will entweder non herauswerfen, oder indictis lesen; ihm folgt. Nicol. Catharin. Obs. Lib. II. c. 21. oder schlägt vor, accedat statt excedat zu lesen; indictis will auch Brencmann, s. d. Göttinger C. J. Ausgabe. Auf eine richtige Erklärung deutet (jedoch wohl nur wenn man ihn so verstehen will), mit Verwerfung der Emendation (die auch Jauch l. l. p. 196. jedoch ohne Angabe weitern Grundes, verwirft) Jos. Fernandes de Retes ad Tit. de interdict. et releg. l. 5. (Τ. Ο. V. 1221. u. 1233.) Ich weiss die Stelle ohne Emendation nur so, wie ich sie übersetzt habe, zu erklären, nemlich dass interd. loc. absolut steht, und zu excedat dann von dem entgegenstehenden Ort, d. h. der angewiesen worden, zu verstehen ist. Ich verkenne dabei aber keineswegs, dass, und zwar ganz besonders gegen den folgenden Satz, Et haec ita u. s. w. gehalten, hier doch vielmehr von einem Excedere interdictis locis die Rede zu sein scheint. Denn der Gedankengang, die Verbindung und die Wendung ist im ganzen Fragmente von der Art, dass, wer einigermaassen mit den Pandecten bekannt ist, dies nicht verkennen wird. Allein auf der andern Seite ist dann die Verbindung der einzelnen Worte und Sätze des Mittelsatzes Et hoc jure etc. so völlig constructions- und sinnwidrig, dass allerdings eine Emendation nöthig scheint. Die Emendation indictis scheint sehr zulässig, denn die Aenderung ist nicht gross, allein — etwas zu leicht; indessen spricht dawider der letzte Satz: et haec ita, si non excesserit etc. der ganz den nemlichen Fall in einem vorhergehenden Satz vorauszustellen scheint, d. h. wenn Einer nicht aus dem loco interdicto weichen will. Wie wäre es daher, wenn man durch Gemination zwischen relegatuS Interdictis, ein si einschöbe, und alioquin zu excedat zöge, statt dessen aber alio läse, und quin striche, als aus alio in entstanden? — sodass es also hiesse: Und es ist Rechtens, dass, wenn ein Verwiesener nicht aus den ihm verbotenen Orten wo andershin geht, dem auf Zeit Verwiesenen u. s. w., sonst wird der auf Zeit Verwiesene mit der Strafe der immerwährenden Verweisung belegt, der auf eine Insel Verwiesene mit der Deportation, und der Deportirte mit der Capitalstrafe. Dies gilt so, gleichviel ob Einer nicht in die Verbannung binnen der Zeit sich gefügt hat, wo er musste, oder auch sonst der Verbannung nicht Gehorsam geleistet hat; denn sein Ungehorsam erschwert seine Strafe, und Niemand kann den Verbannten Kommen und Wiederkommen gestatten, als der Kaiser aus Gründen.
Marcian. lib. XIII. Inst. Dass ein Deportirter nicht freilassen könne, hat Divus Pius rescribirt.