Responsorum liber singularis
Marcell. lib. sing. Resp. Titius hat an den Sejus einen Brief in diesen Worten abgeschickt: Es sind bei mir Funfzig aus deiner Forderung, [welche dir] in Folge eines Vertrags mit meinen Mündeln [zustand], zurückgeblieben, welche ich dir in guter Münze (probos) am funfzehnten Mai werde wiedergeben müssen; wenn ich sie aber am obengeschriebenen Tage nicht werde gegeben haben, dann werde ich so und so viel Zinsen geben müssen. Ich frage, ob Lucius Titius durch diesen Schuldschein in die Stelle der Mündel als Schuldner getreten ist? Marcellus hat zum Bescheid gegeben, wenn eine Stipulation dabei vorgekommen wäre, so sei er [an die Stelle der Mündel] eingetreten. Ingleichen frage ich, ob, wenn er nicht eingetreten wäre, er [auf die Klage] wegen des constituirten [Geldes] gehalten ist? Marcellus hat zum Bescheid gegeben, er sei auf das Capital gehalten; es ist nämlich diese Auslegung menschlicher und billiger.
Marcell. lib. sing. Respons. Da Titius dem Sempronius Geld dargeliehen und wegen desselben ein Pfand erhalten hatte, und es nun bevorstand, dass der Gläubiger [das Pfand] verkaufen wollte, weil das Geld nicht gezahlt wurde, so hat [Sempronius] den Gläubiger gebeten, dass er das [verpfändete] Grundstück zu einem bestimmten Preis als gekauft behalten sollte, und da er dies erlangt hatte, so hat er ein Schreiben, in welchem er erklärte, dass er das Grundstück [seinem] Gläubiger verkauft habe, ausgefertigt; ich frage, ob der Schuldner durch das Anbieten des Capitals und der Zinsen, welche geschuldet werden, diesen Verkauf widerrufen könne? Marcellus hat zum Bescheid gegeben, dem gemäss, was angeführt worden wäre, könne er nicht widerrufen.
Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius hatte dem Publius Mävius, seinem natürlichen Sohne, gestattet, ein ihnen gemeinschaftlich zuständiges Haus einem Gläubiger, nicht einer Schenkung wegen, zu verpfänden. Nachdem hierauf Mävius mit Hinterlassung einer unmündigen Tochter gestorben war, wurde den Vormündern derselben gegen den Titius, und diesem, wegen ihrer gegenseitigen Ansprüche auf Verlangen ein Richter gesetzt11D. i. es entstand darüber zwischen ihnen Process.. Nun frage ich, ob der Hausantheil, welchen Titius seinem Sohne zu verpfänden vergönnt hat, nach dem Ermessen des Richters frei22Von der Hypothek. zu machen sei? Marcellus antwortete, ob und wenn er frei gemacht werden müsse, habe der Richter nach den Verhältnissen des Schuldners, sowie nach den Verabredungen der Contrahenten, und nach der Zeit, wenn die Sache, wovon die Frage ist, verpfändet worden33S. unten Note 59., zu beurtheilen. Denn in solchen Fällen findet richterliche Untersuchung Statt, um die Sache auszumachen. 1Ad Dig. 17,1,38,1ROHGE, Bd. 13 (1874), Nr. 95, S. 281: Anspruch des Mandatars (Intercedenten) auf Deckung im Falle einer justa metuendi causa.Nicht unähnlich ist diesem jener Fall, der sehr häufig besprochen zu werden pflegt: ob der Bürge auch, ehe er bezahlt hat, auf seine Befreiung von der Bürgschaft44Gegen den Hauptschuldner, dass er den Gläubiger bezahle. klagen könne? Und es muss nicht immer gewartet werden, bis er bezahlt, oder nach geführtem Processe verurtheilt ist, wenn etwa der Schuldner lange mit der Zahlung zögert55Insofern also kommt im gleich vorhergehenden Falle die Zeit der Verpfändung in Betracht, wobei also vorausgesetzt ist, dass sie auf unbestimmte Zeit geschehen. Ihr soll dann nach richterlichem Ermessen ein Ziel gesetzt werden., oder doch sein Vermögen verschleudert; besonders wenn der Bürge nicht so viel Geld im Hause hat, um den Gläubiger bezahlen und dann die Auftragsklage anstellen zu können.
Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius hat, als er ein Haussohn war, mit dem Willen [seines] Vaters die Mävia zur Ehefrau genommen, und der Vater das Heirathsgut erhalten; Mävia hat an den Titius eine Kündigung ergehen lassen; nachher hat der Vater des Sohnes, welchem gekündigt war, in der Abwesenheit desselben ein Verlöbniss mit eben derselben für seinen Sohn geschlossen; Mävia hat sodann wegen des Verlöbnisses eine Kündigung ergehen lassen, und dann einen Anderen geheirathet; ich frage, ob, wenn Mävia gegen den Lucius Titius, der einst ihr Ehemann war, und von seinem Vater als Erbe hinterlassen worden ist, wegen des Heirathsguts klagen, und es bewiesen werden sollte, dass die Ehe durch die Schuld der Frau aufgelöst worden sei, der Ehemann wegen der Schuld der Frau das Heirathsgut behalten könne? Marcellus hat das Gutachten ertheilt, dass, auch wenn Titius als der von seinem Vater eingesetzte Erbe belangt würde, gleichwohl, wenn er in das Verlöbniss nicht eingewilligt hätte, die Schuld der Frau zu bestrafen sei.
Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius bestellte den Gajus Sejus zum testamentarischen Vormunde für seinen Sohn. Gajus Sejus verwaltete mit Wissen und Zustimmen seines Vaters die Vormundschaft. Nun frage ich, ob nach dem Tode des Gajus Sejus gegen dessen Vater die Vormundschaftsklage und inwieweit sie zustehe? Marcellus antwortete hierüber, nach dem Gegebenen sei gegen den Vater die Klage über das Sondergut [seines Sohnes,] (de peculio) und über die Verwendung zu eigenem Zwecke (de in rem verso) anwendbar. Auch sei in diesem Falle das Vorwissen und Zustimmen des Vaters, um ihn für das Ganze verbindlich zu machen, nicht von grosser Bedeutung, wenn er [der Vater] nicht etwa Bürgschaft leistete, weil ein Mitvormund oder ein Auderer den Sohn als verdächtig belangen wollte, und so alle Verantwortlichkeit auf sich zog.
Marcian. lib. sing. Resp. Lucius Titius hatte den Sejus und Sempronius (seine Söhne, Jeden) zur Hälfte [seines Vermögens] zu Erben eingesetzt, seine übrigen Söhne enterbt, [sodann die Eingesetzten] sich gegenseitig zu Erben substituirt, hierauf Vermächtnisse und Freilassungen angeordnet, dann noch Folgendes hinzugesetzt: Cornelius und Sallustius und Varro, [jene enterbten Söhne,] sollen zu gleichen Theilen Erben sein, und diese substituire ich auch einander. Nun frage ich, wieviel jene früheren auf die Hälfte Eingesetzten und [wieviel] diese Letzteren erhalten müssen? Marcellus antwortete, es wäre dunkel, ob [der Erblasser] den Cornelius und Sallustius und Varro auf den ersten, oder zweiten, oder dritten Grad zu Erben habe einsetzen wollen, allein der Schrift zu Folge habe es nach dem Vorliegenden den Anschein, als wäre diesen [Letzteren] ein zweites As zugetheilt.
Marcell. lib. sing. Resp. Titius machte früher, als er Tribun einer Legion wurde, ein Testament, nachdem er diese Stelle erhalten hatte66S. Brisson. v. cinctus., liess er dies Testament fortbestehen, und starb. Nun ist die Frage, ob dies für ein Soldatentestament zu halten sei? Marcellus antwortete: das Testament, welches er vor seinem Tribunate machte, sei, wenn es sich nicht nach der Errichtung desselben als von ihm ausgesprochen beweisen lässt, dass er dessen Gültigkeit wolle, nach dem gemeinen Rechte zu beurtheilen; denn durch die kaiserlichen Verordnungen werden nicht die Testamente, welche überhaupt von Soldaten herrühren, sondern die bestätigt, welche von diesen während ihrer Dienstzeit errichtet wurden. Freilich aber muss man, wenn [der Soldat] auf irgend eine Weise erklärte, dass er sein früher errichtetes Testament gelten wissen wolle, dies so auslegen, als habe er es erst gemacht.
Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius hinterliess zwei Söhne zu Erben und verordnete in seinem Testamente Folgendes: Alle diejenigen von meinen Kindern, die meine Erben werden, ersuche ich fideicommissweise, dass, wenn eines von ihnen kinderlos versterben sollte, es zwei Dritttheile meiner Erbschaft bei seinem Tode seinen Brüdern erstatte. Einer der Brüder starb und setzte seinen Bruder zu drei Viertheilen zum Erben ein: es fragt sich nun, ob er dem Fideicommiss Genüge geleistet habe. Marcellus hat geantwortet, das, was der Testator nach dem Testamente des Lucius Titius seinem Bruder [zu hinterlassen] schuldig gewesen, könne soweit, als ein Anderer dazu Erbe geworden, gefordert werden, wenn nicht bewiesen werden könne, dass der Testator es anders gemeint habe; denn es ist wenig Unterschied zwischen diesem Fall und dem, wenn sonst ein Gläubiger Erbe seines Schuldners wird. Allerdings wird aber der Miterbe gehört werden müssen, falls er beweisen könnte, dass der Testator seinen Bruder in der Absicht zum Erben eingesetzt habe, dass er mit der Einsetzung sich begnügen und auf das Fideicommiss verzichten sollte. 1In einem Testamente ist Folgendes verordnet: Dem Cajus Sejus soll mein Erbe das und das geben; und ich bitte dich, Sejus, und trage dir fideicommissweise auf, alles dieses Vorstehende unverzüglich herauszugeben; gib ihm die Sachen selbst. Es fragt sich, ob dies ein heimliches Fideicommiss sei77S. o. Fr. 103. h. t., da der Testator im Testamente die Person, welcher erstattet werden soll, nicht bezeichnet hat. Marcellus hat geantwortet: Wenn Sejus zu Umgehung der Gesetze heimlich deshalb Versprechungen geleistet hat, so kann es ihm nichts helfen, dass der Hausvater (Testator) mit obigen Worten zu ihm gesprochen hat; denn er ist darum nicht weniger als Betrüger der Gesetze zu betrachten, da es ebenso ungewiss bleibt, wen der Testator habe begünstigen wollen.
Marcell. lib. sing. Resp. Man muss nicht anders von der Wortbedeutung abgehen, als wenn es augenscheinlich ist, dass der Testator etwas Anderes im Sinne gehabt habe. 1Titius hat in seinem Codicill so verordnet: Ich will, dass dem Publius Mävius alle junge Männer, welche ich im Dienste habe, gegeben werden sollen, ich frage, von welchem Alter an und bis zu welchem man die jungen Männer annehmen müsse? Marcellus hat das Gutachten ertheilt, dass es zur Untersuchung88Ad notionem, s. d. Bem. zu L. 8. D. de calumn. 3. 6. desjenigen, welcher über diese Sache erkennen würde, gehöre, welche [Sclaven] der Testator mit den Worten, welche angeführt wurden, habe bezeichnen wollen; denn in Testamentsangelegenheiten muss man nicht allemal schlechterdings zur Begriffsbestimmung schreiten, da die Testatoren sich gewöhnlich missbräuchlich ausdrücken, und sich nicht immer der eigenthümlichen Namen und Wörter bedienen; sonst könnte man denjenigen für einen jungen Mann halten, welcher das Alter eines Jünglings überschritten hat; bis dahin, wo man ihn unter die Alten zu zählen anfängt.
Marcian. lib. sing. Resp. Seja legte ihrem Erbeu Publius Mävius ein Vermächtniss folgender Art auf: der Antonia Tertylla gebe und vermache ich so und soviel Pfund Gold und die Solitärperle mit Hyacinthen; sie zog99Solvere muss mit linum zusammengedacht werden, worauf sie mit den Hyacinthen gezogen war. B. darauf die Perle von der Schnur und hinterliess bei ihrem Ableben keine einzige Solitärperle unter ihrem Schmuck. Ist hier der Erbe genöthigt, auf den Grund des Fideicommisses den Werth des nicht in der Erbschaft befindlichen Gegenstandes zu gewähren? Marcellus sagt: nein. 1Ich frage ferner, ob, wenn bewiesen werden kann, dass Seja einige Solitärperlen und Hyacinthen zu einer andern Art von Schmuck, den sie nachher durch Hinzufügung von Juwelen und Zahlperlen kostbarer gemacht hat, verwendet habe, [der Vermächtnissinhaber] diese Solitärperlen oder Hyacinthen, fordern könne, und der Erbe genöthigt werde, dieselben aus dem neuerlich [zusammengesetzten] Schmuck herauszunehmen und zu verabreichen? Marcellus sagt, er könne es nicht verlangen, denn wie kann ein Vermächtniss oder ein Fideicommiss als fortdauernd betrachtet werden, wenn derjenige Gegenstand, der im Testamente ausgesetzt worden ist, nicht seine Eigenthümlichkeit behält? Es ist vielmehr gewissermaassen erloschen, nicht zu gedenken, dass durch eine solche Trennung und Umgestaltung auch der Wille des Testators als verändert erscheint. 2Lucius Titius hatte in seinem Testamente so gesagt: meinem Erben befehle ich, und überlasse es seiner Treue, in meiner Vaterstadt einen Säulengang anzulegen, an welchem silberne und marmorne Portraits in erhabener Arbeit1010Imago, B. angebracht werden sollen. Gilt ein solches Vermächtniss? Marcellus sagt: ja, es gelte, und es gebührt der Vaterstadt das Vermächtniss des Werkes sowohl, wie des Uebrigen, was der Testator daran anzubringen befohlen hat; denn es kann so verstanden werden, als solle der Stadt eine Zierde zu Theil werden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcell. lib. sing. Resp. Jemand machte, um seinem Oheime, der sein Schuldner war, auf den Todesfall das zu schenken, was er schuldete, folgende schriftliche Anordnung: „Die Schuldbücher oder Handschriften, so viel und wo sie immer sind, sollen ungültig sein und derselbe nichts zahlen.“ Ich frage, wenn die Erben von dem Oheim des Erblassers das Geld fordern, ob derselbe mit der Einrede der Arglist sich schützen könne: Marcellus begutachtete, er könne solches, denn der Erbe macht die Forderung gegen den Willen des Erblassers.
Marcell. lib. sing. Resp. Lucius Titius hat in seinem Testamente so verordnet: Wenn ich etwa Codicille hinterlassen haben werde, so will ich, dass sie gelten sollen. Wenn mir von der Paula, welche meine Ehefrau gewesen ist, innerhalb zehn Monaten ein Sohn oder eine Tochter geboren sein wird, so sollen sie zur Hälfte Erben sein; Cajus Sejus soll zur Hälfte Erbe sein. Ich bitte meine Erben und lege ihnen das Fideicommiss auf, dass sie den Stichus und Pamphilus, meine Sclaven, und den Eros und Diphilus, wenn meine Kinder zur Mündigkeit gelangt sein werden, freilassen mögen; sodann hat er in dem letzten Theile [des Testaments] so verordnet: Wenn mir aber keine Kinder geboren, oder sie während der Unmündigkeit verstorben sein werden, dann sollen Mucius und Mävius Erben zu gleichen Theilen sein. Die Vermächtnisse, welche ich in dem früheren Testamente, in welchem ich meine Kinder und den Sejus zu Erben eingesetzt habe, hinterlasse habe, will ich auch von den zweiten Erben geleistet wissen; sodann hat er in den Codicillen so verordnet: Lucius Titius [sagt] seinen ersten und nacheingesetzten Erben seinen Gruss. Ich bitte, dass ihr das, was ich im Testamente verordnet und vermacht habe, und das, was ich in den Codicillen werde verordnet und vermacht haben, leisten möget. Ich frage, ob, da dem Lucius Titius keine Kinder geboren worden sind, den Sclaven Stichus, und Pamphilus, und Eros und Diphilus sogleich die fideicommissarische Freiheit gewährt werden müsse? Marcellus hat das Gutachten ertheilt: die Bedingung, welche der Freiheit derjenigen hinzugefügt wäre, wegen welcher gefragt würde, wenn [nemlich] die Kinder Erben geworden wären, scheine nicht wiederholt zu sein, und darum sei die Freiheit sogleich, sowohl von den ersten, als den substituirten Erben, zu gewähren. Denn er hat, wie oben geschrieben ist, gebeten, dass das, was er im Testamente verordnet hätte, geleistet würde; er hat aber über die Freiheit jener Sclaven eine Anordnung getroffen; nun hat er aber doch die Anordnung unter einer Bedingung getroffen: wäre es eine Bedingung anderer Art, so müsste man sie abwarten; aber es ist nicht wahrscheinlich, dass er daran bei jener Bedingung gedacht habe, als er das Fideicommiss den substituirten [Erben] auflegte, indem ja diese zur Erbschaft nicht zugelassen werden könnten, wenn die Bedingung erfüllt würde.
Marcell. lib. sing. Respons. Lucius Titius hat, da er für seinen Bruder Sejus beim Septicius eintreten wollte, [an den Letzteren] einen Brief des Inhalts abgeschickt: Ich bitte dich, dass du, wenn dich mein Bruder um Geld gebeten haben sollte, ihm dasselbe auf meinen Credit und meine Gefahr geben mögest. Nachdem Septicius diesen Brief erhalten, hat er dem Sejus Geld gezahlt; sodann hat Titius unter Andern auch seinen Bruder Sejus auf ein Drittel zum Erben eingesetzt. Ich frage, ob, da gegen den Schuldner Sejus die Klage des Septicius zum dritten Theil, zu welchem jener Erbe seines Bruders Titius geworden ist, durch Vereinigung in einer Person erloschen ist, [Septicius] gegen die Miterben desselben aufs Ganze klagen könne? Marcellus hat das Gutachten ertheilt, dass gegen den Miterben des Sejus nicht auf einen grösseren Theil, als nach Verhältniss seines Erbtheils, mit der Auftragsklage geklagt werden könne.
Marcell. lib. sing. Respons. Titia hat, als sie wegen ihres Heirathsguts das Vermögen ihres Ehemanns besass1111Nemlich in Folge einer missio dotis servandae causa. S. Cuj. Observatt. XV. c. 12., Alles als Eigenthümerin gethan, die Einkünfte eingefordert und die beweglichen Sachen verkauft. Ich frage, ob Das, was sie aus dem Vermögen des Ehemannes gezogen habe, ihr ins Heirathsgut eingerechnet werden müsse. Marcellus hat das Gutachten ertheilt, die Einrechnung Dessen, was angeführt würde, scheine nicht unbillig zu sein; denn es müsse Das, was die Frau aus jenem Grunde bezogen habe, mehr für bezahlt gehalten werden; aber wenn etwa der über die Wiedererlangung des Heirathsguts nach seinem Ermessen eutscheidende Richter auch Rücksicht auf die Zinsen habe nehmen müssen, so sei so zu rechnen, dass Das, was an die Frau gekommen sei, nicht von der ganzen Summe abgehe, sondern zuerst von dem Betrag, welchen die Frau wegen der Zinsen erhalten müsse; was nicht unbillig ist.