Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XVII
Jul. lib. XVII. Dig. Wenn ich eine fremde Sache auf den Todesfall geschenkt habe, und dieselbe ersessen worden ist, so kann solche der wahre Eigenthümer nicht condiciren, sondern ich, wenn ich wieder genesen bin. 1Marcellus bemerkt, bei Schenkungen auf den Todesfall kommt es auch auf thatsächliche Fragen an. Denn es kann in der Art geschenkt werden, dass, wenn der Schenker gerade an jener Krankheit gestorben ist, die Sache nicht zurückgegeben werden soll: oder in der Art, dass sie zurückgegeben werden soll, wenngleich der Schenker an jener Krankheit [vor dem Beschenkten] gestorben ist, sobald er nur seinen Willen geändert und die Zurückerstattung gewollt hat. Aber auch auf die Weise kann geschenkt werden, dass die Zurückgabe lediglich alsdann erfolgen solle, wenn der Empfänger zuerst gestorben ist. Auch in der Art kann auf den Todesfall geschenkt werden, dass in keinem Falle ein Zurückforderungsrecht Statt haben soll: d. h. nicht einmal wenn der Schenker wieder genesen ist.