Notae ad Iuliani Digestorum libros
Ex libro XVI
Julian. lib. XVI. Dig. Wenn ein Vater für seine Tochter ein Heirathsgut versprochen und sie vor der Ehe aus der väterlichen Gewalt entlassen hatte, so wird das Versprechen nicht aufgehoben; denn auch wenn der Vater vor der Ehe starb, so werden seine Erben nichts desto weniger aus dem Versprechen verbindlich bleiben. 1Eine [Frauensperson], welche einen Haussohn zum Schuldner hat, wird, wenn sie seinem Vater ein Heirathsgut so versprochen haben wird: was du mir schuldest, oder was mir dein Sohn schuldet, wirst du zum Heirathsgut haben, nicht verbindlich gemacht, sondern sie bewirkt, dass das, was sie von dem Vater auf die Klage wegen des Sonderguts hätte erhalten können, Gegenstand des Heirathsguts sei. Marcellus [bemerkt hierüber]11Ulpius Marcellus hatte nämlich tadelnde Bemerkungen zu den Digesta des Julianus geschrieben. S. Zimmern a. a. O. §. 91. u. 96., mag sie daher gegen den Sohn, oder mag sie gegen den Vater nachher zu klagen22Nämlich auf Bezahlung der Schuld. angefangen haben, so wird sie mit der Einrede des geschlossenen Pactums zurückgewiesen werden; wenn sie aber mit der Klage wegen des Heirathsguts verfahren wird, so wird sie das erlangen, was zu der Zeit, wo das Heirathsgut versprochen wurde, erweislich in dem Sondergut enthalten gewesen ist; wenn aber [das Heirathsgut] nach [Eingehung] der Ehe versprochen worden ist, so muss [der Betrag] des Sonderguts nach der Zeit geschätzt werden, wo die Ehe eingegangen wurde.