Digestorum libri
Ex libro VIII
Marcell. lib. VIII. Digest. Ein Vormund will die Sache eines mündig Gewordenen (adulti), welche er besitzt, demselben nicht zurückerstatten; ich frage, ob er [in so viel,] als die Sache werth ist, oder als eidlich gewürdert sein sollte, verurtheilt werden müsse? Ich habe zum Besscheid gegeben: es ist nicht billig, dass der streitige Gegenstand nach seinem Preise, das heisst, soviel die Sache werth ist, geschätzt werde, da sowohl der Ungehorsam zu bestrafen ist, als auch der Werth der Sache vielmehr nach dem Ermessen des Eigenthümers zu bestimmen ist, indem dem Kläger die Freiheit, eidlich zu würdern, zugestanden worden ist.
Idem lib. VIII. Digest. Wenn ich Jemandem das zu thun in Verdingung gebe, was ich selbst übernommen habe, so habe ich die Klage aus der Verdingung. 1Wer einen gemietheten Sclaven oder eine andere bewegliche Sache nicht zurückgibt, wird zu soviel verurtheilt, als zur Streitwürderung geschworen wird.
Marcell. lib. VIII. Dig. Wenn du das, was ich von dir gekauft und dem Titius verkauft habe, mit meinem Willen dem Titius übergeben haben wirst, so nimmt man an, dass du mir wegen der Entwährung gehalten seist, ebenso wie wenn ich die Sache [von dir] erhalten und [dem Titius] übergeben hätte.
Marcell. lib. VIII. Dig. Ein Vormund, der für den Mündel vor Gericht gefordert wurde, leistete die gewöhnliche Sicherheit11Nämlich judicio sisti.. Wenn nun während der Gerichtsverzögerung das Kind mündig wurde, so ist er (der Vormund) nicht mehr zu zwingen, den Rechtsstreit zu übernehmen. 1Ein Vormund, der nach erlangter Mündigkeit des Pflegbefohlenen die Geschäfte desselben zu verwalten aufhörte, ist von der Zeit an, wo er die Zahlung seiner Schuld darbot, nicht mehr zur Zinsenleistung verbunden. Ja mir scheint auch dies gerecht, [nämlich] dass der, in dessen Macht es nicht stand, [die Vormundschaftsführung von sich abfordern zu lassen,] nicht zur Zinsenleistung angehalten werde (Ulpianus bemerkt: das Anbieten ist nicht hinreichend, wenn er das Geld nicht auch versiegelt an einem sichern Orte niederlegte);
Idem lib. VIII. Dig. besonders wenn die Sache den Erben des Vormundes betrifft, denn es ist höchst unvernünftig, wenn ein Mensch, dem es etwa nach zwanzig Jahren oder noch länger in den Sinn kam, die Vormundschaft zurückzubegehren, auch noch die Zinsen [bis dahin] fordert.
Marcell. lib. VIII. Dig. An einer Erbschaftssache, sagte Julianus, könne kein Diebstahl begangen werden, wenn sie der Erblasser nicht zum Pfande gegeben, oder verliehen hatte,
Marcell. lib. VIII. Dig. Denn in diesen Fällen glaubte er, geschehe an Erbschaftssachen ein Diebstahl, und werde die Ersitzung verhindert, und darum könne dem Erben auch die Diebstahlsklage zustehen.
Marcell. lib. VIII. Dig. Wenn ein [Zweien] gemeinschaftliches Gesinde mit Vorwissen des Einen einen Diebstahl begangen hat, so wird Namens aller [einzelnen Sclaven] wider den darum Wissenden die Diebstahlsklage erhoben, wider den Andern aber nur unter der im Edicte gedachten Beschränkung [geklagt werden können]. Hat Ersterer Ersatz geleistet, so wird er nicht Namens des ganzen Gesindes vom Andern die Hälfte zurückverlangen können22Ich interpungire nach praestiterit, mit Cujac. Obs. VI. 1. s. auch Ramos del Manzano ad leg. Jul. et Pap. l. II. c. 10 (T. M. V. 151.). Und wenn ein gemeinschaftlicher Sclave auf Geheiss des einen Herrn Schaden angerichtet hat, so fodert der Andere auch Das, was er an Ersatz geleistet hat, sobald wider ihn auch aus dem Aquilischen Gesetze oder aus dem Zwölftafelgesetz hat geklagt werden können, von seinem Theilhaber zurück, sowie wenn einer ihnen gemeinschaftlich gehörigen Sache ein Schaden zugefügt worden ist. Wenn wir also blos zwei uns gemeinschaftlich gehörige Sclaven gehabt haben, und zwar mit Jemandem, mit dessen Wissen es geschehen ist, so wird Namens beider Sclaven geklagt werden, allein er wird von seinem Theilhaber nicht mehr erhalten, als wenn er Namens Eines Ersatz geleistet hätte, wenn aber [der Bestohlene] wider Den, ohne dessen Wissen es geschehen, klagen wollte, so wird er nur das Doppelte33Wie bei einem Freien. erlangen. Es frägt sich aber, ob nicht wider den Theilhaber Namens des andern Sclaven eine Klage nicht weiter ertheilt werden müsse, etwa weil ja der Erstere Namens beider gezahlt hätte? Allein es möchte wohl der Prätor für diesen Fall eine härtere Bestimmung erlassen und den Mitwisser44Ich lese conscius mit der Flor. — M. s. übrigens den Casus des Franc. Accurs. in der Glosse. der Sclaven nicht schonen dürfen.