Digestorum libri
Ex libro XXVI
Marcell. lib. XXVI. Dig. Denn dem Willen desjenigen, der einen Unmündigen adrogiren will, darf, wenn er den Grund dazu sonst gerechtfertigt hat, nicht eher Statt gegeben werden, als bis er Bürgschaft bei einem Notar bestellt hat, dass er dasjenige, was er aus dessen Vermögen erworben haben werde, denjenigen wieder herausgeben wolle, an welche das Vermögen gefallen sein würde, wenn der Adrogirte in seinem Stande geblieben wäre.
Marcell. lib. XXVI. Dig. Diese Bürgschaft findet aber nur auf den Fall Anwendung, wenn der Unmündige gestorben ist; wenn übrigens auch nur von einem Unmündigen gesprochen wird, so ist doch ganz dasselbe bei einer Unmündigen zu beobachten.
Marcell. lib. XXVI. Dig. Eine nicht nach den Rechtsvorschriften geschehene Annahme an Kindes Statt kann vom Kaiser bestätigt werden;
Marcell. lib. XXVI. Digest. Man nimmt an, dass auch auf solchen Weibern ein Schimpf haftet, welche schändlich leben, und mit Jedermann, wenn auch nicht öffentlich, Gewinn [mit ihrem Körper] treiben. 1Und wenn sich eine in das Concubinat mit einem Andern, als mit ihrem Patron begeben haben sollte, so behaupte ich, dass sie die Ehrbarkeit einer Hausfrau nicht habe.
Übersetzung nicht erfasst.