Digestorum libri
Ex libro XV
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Marcell. lib. XV. Dig. Wenn Jemand, dem Einspruch wegen eines Neubaues gethan worden war, vor Remission des Einspruches und nach Vollendung des Baues gestorben ist, so braucht sein Erbe dem Gegner [blos] zu gestatten, das Werk niederzureissen: denn die Strafe Dessen, welcher dem Edicte zuwidergehandelt hat, besteht eben in der Niederreissung des Baues [auf seine Kosten]; etwas Weiteres an Strafe hat aber der Erbe bei der Rechtsnachfolge nicht zu übernehmen.
Marcell. lib. XV. Dig. Wenn Jemand seinem Erben das Fideicommiss auferlegt hat, dass ein Sclave die Sclaverei bei keinem anderen Herrn erleiden solle, so kann der Sclave auf der Stelle, so wie er veräussert worden ist, Klage erheben und die Freiheit fordern. Aber wenn die Veräusserung nicht freiwillig ist, sondern die Nothwendigkeit des Veräusserns von einem Grunde, welcher vom Testator herrührt, abhängt, so braucht wohl das Fideicommiss nicht geleistet zu werden, weil man annehmen kann, dass der Erblasser an einen solchen Fall der Veräusserung nicht gedacht habe.