De publicis iudiciis libri
Ex libro V
Ex libro X
Maecian. lib. X. de judic. publ. Ein Sclave kann auch durch den Geschäftsbesorger seines Herrn, sowie durch den Herrn selbst vertheidigt werden.
Ex libro XI
Marcian. lib. XI. de publ. Jud. Vom Silanianischen Rathsbeschlusse sind unmündige Sclaven ausgenommen. Aber der Unterfeldherr Trebius Germanus liess sogar an einem Unmündigen die Todesstrafe vollziehen; und zwar aus gutem Grunde. Denn dieser Knabe war nicht weit mehr von der Mündigkeit entfernt, und lag zu den Füssen seines Herrn, als dieser ermordet wurde, und hatte auch nachher dessen Ermordung nicht angegeben. Sowie es ausgemacht war, dass er ihm nicht Hülfe leisten konnte, ebenso war es auch klar, dass er nachher Stillschweigen hierüber hielt, und [Trebius Germanus] war überzeugt, dass der Rathsbeschluss nur jene Unmündigen schone, welche blos unter demselben Dache [mit dem Ermordeten] waren, die aber, welche Gehülfen und Theilnehmer an dem Morde, und wenn auch noch nicht mündig, doch in dem Alter waren, dass sie einen Begriff von dieser Handlung sich machen konnten, bei der Ermordung ihrer Herren keine grössere Nachsicht, als bei einem andern Vergehen (causa) verdienen dürfen.