Fideicommissorum libri
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Rücksichtlich der unter einer Bedingung ertheilten Freiheit ist man schon so weit gegangen, dass, wenn es nicht an dem Bedingtfreien liegt, dass er der Bedingung nicht Folge leistet, er, wenn es gleich nicht an dem Erben liegt, dennoch zur Freiheit gelangt. Und das, glaube ich, muss man auch dann behaupten, wenn Erbschaftssclaven die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilt sein sollte. 1Man wird eben dasselbe nicht widersinnig auch von den Sclaven des Erben sagen. 2In Betreff derer aber, welche [der Erbe] wird zu kaufen haben, tragen wir nicht ungerecht Bedenken, da es in einem solchen Falle unbillig sein würde, wenn der Erbe ebenso genöthigt werden dürfte, sie zu kaufen, als wenn die Bedingung erfüllt wäre, da vielleicht der Herr [der Sclaven] sie verhindern würde, der Bedingung Folge zu leisten, um den Preis zu empfangen, und nicht auf die [Erfüllung der] Bedingung zu verwenden11Diese Uebersetzung ist nach der Lesart des Cod. Rehdiger.: et in conditionem non erogaret, gegeben, welche den passendsten Sinn zu enthalten schien, und mit welcher auch die Basil. XLVIII. 3. 55. T. VI. p. 296. übereinstimmen. Das Florent. Msc. hat: et in cond. non rogaret, Haloander und mit ihm Beck: nec conditionem prorogaret. [Dass mit den vorhandenen Lesarten nichts gewonnen werde, um Sinn herauszubringen, ist ersichtlich; ich schlage daher eine höchst einfache Conjectur vor, die Licht in die ganze Sache bringt, man lese statt nec condition. ne cond. Dann heisst es: „weil der Herr vielleicht die Bedingung verhindert, um einen Lohn dafür zu erhalten, dass er dieselbe nicht länger aufhalte.“ — Denn es ist klar, dass sie in seine Macht gegeben ist, sobald er den Sclaven nicht verkaufen will. A. d. R.].
Maecian. lib. II. Fideicommis. Nicht blos die an unmögliche Bedingungen geknüpften Stipulationen sind ungültig, sondern auch alle übrigen Contracte, wie Käufe und Pächte, sind, sobald eine unmögliche Bedingung damit verbunden ist, ungültig, weil bei der Angelegenheit, welche auf der Einwilligung Zweier oder Mehrerer beruht, auf den Willen eines Jeden gesehen wird, die also bei einer Handlung dieser Art ohne allen Zweifel der Meinung sind, dass sie überzeugt sind, durch den Zusatz einer Bedingung, die sie als unmöglich kennen, überhaupt gar nichts abzuschliessen.
Maecian. lib. II. Fideicommiss. Julianus glaubt ganz passend, dass, wenn Jemand, welcher aus mehreren Gründen Schuldner ist, Geld gezahlt hat, man annehmen müsse, dass er es aus dem Grunde gezahlt habe, aus welchem er damals, als er zahlte, zur Zahlung genöthigt werden konnte.