Fideicommissorum libri
Ex libro XV
Maecian. lib. XV. Fideicommiss. Aber, wenn der Herr zwar zum Veräussern bereit ist, dies aber nicht eher thun will, als bis ihm wegen des Preises Genüge geschehen ist, so wird er zum Freilassen nicht genöthigt werden, damit er nicht sowohl den Sclaven freilasse, als auch unterdessen Nichts oder Wenig erlange, wenn etwa Der, welcher freizulassen gebeten worden ist, nicht zahlungsfähig sein sollte. 1Wider den Willen des Sclaven ist es jedoch weder einem Anderen, noch dem Herrn zu gestatten, diese Sache zu verfolgen, weil dieses Fideicommiss nicht von der Beschaffenheit ist, dass dem Herrn durch dasselbe Etwas erworben wird, sonst würde es ihm selbst gegeben zu sein scheinen. Letzteres kann sich zutragen, wenn der Testator gewollt hat, dass jener Sclave für mehr, als für das, was er werth ist, gekauft und freigelassen werden solle; dann nemlich wird auch der Herr die Verfolgung des Fideicommisses haben, da ihm daran gelegen ist, ausser dem wahren Werth [des Sclaven,] das, was nach dem Befehl [des Testators] ihm noch mehr gegeben werden soll, zu erlangen, und dem Sclaven [daran gelegen ist,] zur Freiheit zu gelangen. 2Dies wird auch dann geschehen, wenn man annimmt, dass der Erbe oder Vermächtnissnehmer eine fremde Sache für eine bestimmte Geldsumme kaufen und einem Anderen leisten solle; dann wird sowohl der Eigenthümer der Sache, als auch Der, welchem dieselbe geleistet werden soll, die Verfolgung [des Fideicommisses] haben; denn Beide haben daran ein Interesse, sowohl der Eigenthümer, dass er [nemlich] ausser dem Werth der Sache das erhalte, um wie viel mehr sie zu kaufen der Testator befohlen hat, als auch Der, welchem sie hinterlassen worden ist, dass er sie [nemlich] habe.
Maecian. lib. XV. Fideicommiss. Die Meinung des Cajus Cassius ist nicht angenommen worden, welcher glaubte, dass sowohl dem Erben, als auch dem Vermächtnissnehmer zuweilen die Nothwendigkeit, einen eigenen Sclaven freizulassen, zu erlassen sei, wenn entweder der Gebrauch desselben so nothwendig wäre, dass man denselben nicht wohl entbehren könnte, z. B. eines Rechnungsführers oder eines Lehrers der Kinder, oder wenn derselbe sich ein so grosses Vergehen habe zu Schulden kommen lassen, dass die Rache nicht zu erlassen wäre. Denn man hat angenommen, dass sie es selbst in ihrer Gewalt gehabt hätten; sie hätten sich nemlich vom Testamente lossagen können, da sie nun die Erbfolge aus demselben nicht ausgeschlagen hätten, so müssten sie dem Willen des Verstorbenen nachkommen.