Fideicommissorum libri
Ex libro I
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Maecian. lib. I. Fideicommiss. Ein Sclave, welcher zu dem im Felde erworbenen Sondergute [des Sohnes] gehört, kann vom Vater als Erbe eingesetzt werden, und [eine solche Erbeinsetzung] macht den Sohn zum Zwangserben. 1Und überhaupt verhält sich die Sache so: die Handlungen des Vaters11Et in summa ea res, hi actus patris etc.; die Flor. Vulg. u. Hal. weichen hier von einander ab, ein Beweis, dass letztere sich nicht zu helfen gewusst, wie sie das ea res nehmen sollen. Fern. de Retes Opusc. Lib. V. c. 6. §. 14. (T. M. VI. p. 259.), der die Stelle anführt, findet keine Aenderung nöthig. Ich glaube, dass jede andere Erklärung nur auf Vermuthungen gegründet werden kann, wenn man nicht die Worte so versteht: „Ueberhaupt verhält es sich hier so: u. s. w.“ oder: „Ueberhaupt verhält sich die Sache so: Diejenigen u. s. w.“ A. d. R., welche sofort eine Veräusserung eines zum im Felde erworbenen Sondergute gehörigen Rechtes bezwecken, sind ungültig; hinsichtlich derjenigen aber, welche nicht sofort, sondern später [eine Veräusserung] zu bewirken pflegen, wird auf die Zeit gesehen werden müssen, wo ihre Wirkung einzutreten pflegt, sodass, wenn der Haussohn, welchem dadurch Etwas entzogen werden soll, [alsdann] noch am Leben ist, die Handlung des Vaters ungültig, hingegen gültig ist, wenn er zuvor gestorben. 2Daher werden wir in Abrede stellen müssen, dass der Vater bei Lebzeiten seines Sohnes auf Theilung einer seinem Sohne gemeinschaftlich [mit einem Dritten] gehörigen Sache klagen, und deren Eigenthum veräussern könne, wie es auch bei einem zum Heirathsgute gehörigen Grundstücke der Fall ist22Der Ehemann kann nemlich auch nicht auf Theilung eines Dotalgrundstückes klagen, von welchem seine Ehefrau blos Miteigenthümerin ist. Man vgl. l. 2. C. de fundo dotali.. Aber auch alsdann, wenn der Theilhaber unaufgefodert wider ihn klagt, wird dies ohne Erfolg sein, wie wenn wider Jemanden Klage angestellt wird, dem die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist. 3Sclaven, welche zu jenem Sondergute gehören, kann der Vater vom Niessbrauche, ingleichen Landgüter sowohl vom Niessbrauche, als von den übrigen Dienstbarkeiten freimachen; er kann aber auch Dienstbarkeiten für dieselben erwerben; denn dies kann unstreitig auch Derjenige, welchem die Verwaltung seines Vermögens untersagt ist. Der Vater kann aber weder an den zu jenem Sondergute gehörigen Sclaven, noch an den dazu gehörigen Landgütern den Niessbrauch oder eine Dienstbarkeit bestellen. 4Wenn der Haussohn unter jenem Sondergute eine fremde Sache in gutem Glauben besitzt, so fragt es sich, ob sich der Vater deshalb die Belangung mit der Eigenthumsklage, oder mit der Klage auf Auslieferung gefallen lassen müsse, wie Namens seiner übrigen Söhne? Es ist jedoch die richtigere Meinung, dass, da dieses Sondergut vom Vermögen des Vaters getrennt ist, gegen den Vater kein Zwang zur Vertretung stattfinde. 5Der Vater ist aber auch nicht gehalten, wegen Schulden, die der Sohn in Beziehung auf sein im Felde erworbenes Sondergut gemacht haben soll, die Klage über das Sondergut gegen sich anstellen zu lassen. Und wenn er es sich freiwillig gefallen lässt, so hat er, wie jeder andere Vertreter, Sicherheit zu bestellen, und wird den Sohn auf den ganzen [Schuldbetrag], nicht [blos] so weit das Sondergut langt, vertreten müssen. Aber auch im Namen dieses seines Sohnes kann er lediglich alsdann Klagen erheben, wenn er Sicherheit bestellt hat, dass derselbe seine Genehmigung ertheilen werde.
Maecian. lib. I. Fideicomm. Ein Haussohn scheint den Besitz einer zum Sondergut gehörigen Sache weder zu behalten, noch wieder zu erlangen, noch von Neuem zu erlangen.33Vgl. v. Savigny Besitz. S. 112. f.