Ad legem vicensimam hereditatium libri
Ex libro I
Aemilius Macer lib. I. ad Legem vices. hereditatum. Keinem Procurator des Fürsten ist es erlaubt, ohne Befragen des Fürsten Vergleich zu schliessen.
Macer lib. I. ad leg. vices. hereditatum. Als Leichenkosten wird auch dasjenige betrachtet, was des Körpers wegen, z. B. an Salben, aufgewendet worden ist, auch der Preis für die Stätte, wo der Verstorbene beerdigt worden, und etwanige Zollabgaben, oder was für den Sarkophag, oder Fuhrlohn, und überhaupt des Körpers wegen, vor der Bestattung verbraucht worden ist, gehört nach meiner Ansicht zu den Leichenkosten. 1Das Grabmal (monumentum) hat der Kaiser Hadrian rescribirt, sei dasjenige, was des Mahls wegen (monumenti), d. h. um den Ort zu sichern (muniendi), errichtet worden, wo die Leiche beigesetzt ist11Dier Erläuterung und Verbesserungssversuche des ganzen Gesetzes und einzelner Worte, s. bei Glück XI. p. 408. 443. 445. n. 65. 443. Ich habe ganz nach unserm Text übersetzt.. Wenn daher der Testator etwas Weiteres zu erbauen anbefohlen hat, wie z. B. Säulenhallen in Kreisform, so sind dies keine Leichenkosten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.