Aemilii Macri Opera
Index
De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. Public. Das Verbrechen der Verletzung eines Begräbnisses, kann man sagen, gehört unter das Julische Gesetz über öffentliche Gewaltthätigkeit, und zwar in demjenigen Theile, worin von Dem gehandelt wird, der etwas dazu gethan hat, dass Jemandes Leiche nicht bestattet, und begraben werde, weil auch der Verletzer eines Begräbnisses eine Handlung begeht, wodurch der [Todte] weniger [als im vollen Sinne des Wortes als] begraben [betrachtet werden kann].
Macer. lib. I. publ. judic. Die Klage wegen Erpressung ist keine öffentliche, aber wenn Jemand deswegen Geld erhalten, weil er ein Verbrechen angedrohet hat, so kann ein öffentliches Verfahren auf den Grund der Senatsbeschlüsse stattfinden, wornach wider Diejenigen die Strafe des Cornelischen Gesetzes verhängt wird, welche in Betreff der Anklage Unschuldiger ein Complott gestiftet, und die wegen zu erhebender oder nicht zu erhebender Anklage, und abzulegenden oder nicht abzulegenden Zeugnisses Geld in Empfang genommen haben.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verbrechen des Viehdiebstahls ist nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, weil es mehr ein Diebstahl ist; weil aber die Viehdiebe meistens Waffen führen, so pflegt darum, wenn sie ergriffen werden, ihre That härter bestraft zu werden.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verfahren wegen Prävarication kann ein doppeltes sein, ein öffentliches und ein durch das Herkommen begründetes. 1Denn wenn ein Angeklagter dem Ankläger in einem öffentlichen Verfahren darum eine Einrede entgegenstellt, weil er angiebt, er sei desselben Verbrechens von einem Andern bereits angeklagt und freigesprochen worden, so ist in dem Julischen Gesetze über öffentliche Verfahren verordnet worden, dass er nicht eher angeklagt werden solle, als über die Prävarication des ersten Anklägers sich Gewissheit ergeben und rechtlich erkannt worden sei; der Ausspruch über eine solche Prävarication wird also als über ein öffentliches Verfahren geschehen betrachtet. 2Wird hingegen einem Advocaten das Verbrechen der Prävarication vorgeworfen, so ist dies kein öffentliches Verfahren; es ist dabei einerlei, ob angegeben wird, er habe in einem öffentlichen oder in einem Privatverfahren prävaricirt. 3Wenn Jemand darum angeklagt wird, dass er [die Verfolgung] eines Verbrechens, worüber öffentliches Verfahren eingeleitet worden, eingestellt habe, so ist dies kein [Gegenstand für ein] öffentliches Verfahren, weil weder in einem Gesetze darüber Etwas verordnet worden, noch durch den [Turgilianischen] Senatsbeschluss, wodurch eine Strafe von fünf Pfund Goldes gegen den davon Ablassenden bestimmt wird, eine öffentliche Anklage eingeführt ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro II
Macer. lib. II. de Jud. Publ. Die Kaiser Marcus und Comodus haben an den Scapula Tertyllus ein Rescript folgenden Inhalts erlassen: Wenn du volle Gewissheit darüber erlangt hast, dass Aelius Priscus in solchem Wahnsinn befangen sei, dass er in immerwährender Geistesabwesenheit aller Einsicht entbehrt, und kein Verdacht wider ihn vorhanden ist, dass er seine Mutter in erheuchelter Geistesabwesenheit getödtet habe, so kannst du über die Bestrafung desselben hinwegsehen, da er genugsam durch seinen Wahnsinn selbst bestraft wird; dennoch aber muss er sorgfältiger bewacht, und, wenn du für nöthig erachtest, auch gefesselt werden, weil es sowohl zur Strafe, als zum Schutz seiner selbst, und zur Sicherheit seiner Umgebungen gehört. Wenn er aber, wie es öfters geschieht, in lichtem Zwischenräumen hellern Verstandes ist, so forsche darnach, ob er11Die Haloandrische Lesart sanior est num, statt saniore, non, welche unser Text in der Note giebt, ist anerkannt besser; da nun auch Ed. Fradin. ebenso liest, nur, dass sie, wie Brencmann in der Göttinger C. J.-Ausgabe richtig desiderirt, nachher statt danda sit venia (wie Haloander und auch Baudoza haben), d. est v. lieset, auch Brencmann Uebereinstimmung von Codicibus bezeugt, so kann man wohl jene Lesart ohne Zweifel annehmen. etwa in einem solchen Augenblick — und es darf hier auf die Krankheit keine Rücksicht genommen werden — das Verbrechen begangen hat, und wenn du etwas darauf bezügliches erfahren hast, so frage deshalb bei Uns an, damit Wir erwägen, ob er, wegen der Unmenschlichkeit seiner That, wenn es scheinen könnte, dass er mit Bewusstsein gehandelt habe, mit Strafe zu belegen sei. Da Wir aber aus deinem Bericht ersehen haben, dass er von einem solchen Stande und Range sei, dass er von den seinigen in einem eigenen Landhause bewacht wird, so würdest du gut daran thun, diejenigen, welche ihn zu jener Zeit beobachtet haben, zusammenzuberufen, und den Grund einer so grossen Nachlässigkeit zu erforschen und gegen einen jeden derselben je nachdem er dir mehr oder weniger in Schuld zu sein scheint, zu verfügen. Denn die Wächter werden für die Wahnsinnigen nicht blos dazu bestellt, dass sie nichts Verderbliches wider sich selbst unternehmen, sondern auch, damit sie Niemand anderem Unheil bereiten; was daher vorfällt, ist nicht mit Unrecht deren Schuld zuzuschreiben, welche nachlässig in ihrer Pflicht gewesen sind.
Macer lib. II. publ. judicior. Der Provinzialpräsident kann es nicht bewirken, dass einen wegen Diebstahls Verurtheilten nicht die Infamie treffe.
Macer. lib. II. publ. judic. Divus Severus hat an den Dionysius Diogenes folgendermaassen rescribirt: Wer wegen einer schweren Injurie verurtheilt worden ist, kann nicht im Decurionenstande bleiben; es darf dir auch der Irrthum der Präsidenten nicht von Nutzen sein, oder Dessen, der in Ansehung deiner ein Urtheil ausgesprochen hat, oder Derer, welche der Rechtsvorschrift zuwider glaubten, dass du im Decurionenstande geblieben seiest.
Idem lib. II. publ. judic. Wegen Verletzung eines Begräbnisses wird auch eine Geldklage gegeben.
Idem lib. II. publ. judic. Wenn Derjenige, wegen dessen wissentlich falscher Anklage zu klagen verboten ist22S. Jacob. Lectius ad Aemil. Macr. de publ. jud. ad h. l. (T. O. I. p. 97.) z. B. curatores, tutores., in der Angelegenheit eines öffentlichen Verfahrens für einen Prävaricator durch richterliches Erkenntniss erachtet worden ist, so wird er infamirt sein.
Übersetzung nicht erfasst.
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Fragmenta incerta
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De appellationibus libri
Ex libro I
Macer lib. I. de Appellationibus. Man muss wissen, dass ansässige Personen zur Stellung von Sicherheit nicht angehalten werden. 1Ad Dig. 2,8,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 7.Für ansässig muss man aber den nehmen, welcher auf einer Flur oder in einer Stadt ein Grundstück besitzt, entweder ganz, oder nur zum Theil. Aber auch, wer einen zinsbaren Acker, d. h. ein Erbzinsgut besitzt, wird für ansässig angesehen. Ingleichen wer nur das blosse Eigenthum ohne das Recht, Nutzungen daraus zu ziehen, hat, muss für ansässig angesehen werden. Der aber, welcher nur das Recht des Nutzniessers hat, ist nicht ansässig, wie Ulpian geschrieben. 2Ein Gläubiger, der ein Pfand erhalten hat, ist nicht ansässig, wenn er gleich den Besitz hat, der ihm entweder übergeben, oder dem Schuldner bittweise überlassen worden ist. 3Wenn ein Grundstück zur Mitgift gegeben worden, wird sowohl die Frau als der Mann wegen Besitz diese Grundstückes für ansässig angesehen. 4Verschieden ist die Lage dessen, der eine persönliche Klage auf ein Grundstück hat. 5Vormünder, es mögen nun ihre Mündel oder sie selbst besitzen, werden für ansässig angesehen. Aber auch, wenn nur einer von den Vormündern ansässig war, muss man dasselbe sagen. 6Hast du ein Grundstück, welches ich besass, von mir verlangt, und ich darauf, als der Streit zu deinen Gunsten entschieden worden, appellirt; bin ich dann Besitzer dieses Grundstücks? und ich werde mit Recht Besitzer genannt werden, weil ich es nichts desto weniger besitze, und es nicht zur Sache gehört, dass mir ein besseres Recht eines Zweiten in diesem Besitzthume nachgewiesen werden könnte. 7Bei Entscheidung der Frage, ob Jemand ansässig gewesen sei oder nicht, muss der Zeitpunkt der Stellung der Sicherheit in Obacht genommen werden. Denn sowie dem, welcher nach der Sicherheitsstellung den Besitz verkauft hat, dies nichts schadet, so nützt es dem auch nichts, welcher nach der Stellung der Sicherheit erst zu besitzen angefangen hat.
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Übersetzung nicht erfasst.
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Ex libro II
Macer. lib. II. de Apellat. Zwischen solchen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, und den des Staates wegen Abwesenden findet der Unterschied Statt, dass jene Minderjährigen, [und zwar] selbst diejenigen unter ihnen, die durch Vormünder oder Curatoren vertheidigt worden sind, nichts desto weniger gegen den Staat33Contra rempublicam, d. h. im Widerspruche eigentlich mit denjenigen Rechtsvorschriften, welche der römische Staat für ähnliche Fälle als Regel aufgestellt hat. in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, nämlich nach Untersuchung der Ursache; demjenigen aber, welcher des Staats wegen abwesend ist, wie auch den Uebrigen, die als in derselben Lage befindlich angesehen werden, wenn sie durch ihre Procuratoren vertheidigt worden sind, in soweit durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hülfe geleistet zu werden pflegt, dass ihnen zu appelliren gestattet wird.
Ad Dig. 42,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 132, Note 2.Macer. lib. II. de Appellat. In vielen kaiserlichen Verordnungen ist enthalten, dass zwischen andern Parteien gesprochene Urtheile Niemandem Eintrag thun. Dabei ist jedoch einiger Unterschied zu machen; denn Einigen schadet auch44Etiam muss, wenn gleich versetzt, doch dem Sinne nach schlechterdings auf inter alios dicta bezogen werden. Haloander’s und Cujacius’ (l. XII. obs. 25.) Lesart: non obest, kann nicht gebilligt werden. ein unter andern Parteien gesprochenes Urtheil, wenn sie davon wissen; Andern hingegen schadet es nichts, wenn auch gegen sie selbst geurtheilt worden ist. Denn so ist Denen, die ein Urtheil kennen, dasselbe nicht nachtheilig55Andere lesen: Non scientibus nihil praejudicat. Das könnte nur ein unechtes Einschiebsel sein; denn die folgenden Beispiele gehören dann offenbar zu dem Vorhergehenden. Sollen diese Worte in den Text gehören, so muss man mit Cujacius und unserm Text statt: non, nam lesen; es müssen aber dann dieselben, so wie die folgenden Beispiele, nicht, mit Cujacius, auf den ersten der vorhergehenden Sätze: nam sententia etc., sondern auf den zweiten: quibusdam vero etc. bezogen werden.: z. B. wenn von zwei Erben eines Schuldners der Eine verurtheilt wird; dem Andern bleibt nemlich seine Vertheidigung unbenommen, wenn er gleich gewusst hat, dass sein Miterbe verklagt sei. So auch, wenn von zwei Klägern der Eine den Process verliert und sich dabei beruhigt, thut solches Urtheil der Klage des Andern keinen Eintrag. Dies ist in kaiserlichen Rescripten enthalten66Es ist natürlich der Fall gemeint, wo die zwei Kläger correi credendi oder Miteigentümer u. s. w. sind, überhaupt wo sie aus einem und demselben rechtlichen Geschäfte oder Verhältnisse klagen.. Hingegen ist ein unter Andern gesprochenes Urtheil Einen, der darum weiss, schädlich, wenn derselbe, da ihm die Klage oder die Antwort in der Sache gebührte, einem Andern deshalb den Process zu führen gestattet; z. B. wenn der Gläubiger den Schuldner über das Eigenthum des Pfandes Process führen lässt, oder der Ehemann den Schwiegervater oder die Ehefrau über das Eigenthum einer zur Aussteuer empfangenen Sache, oder der Besitzer seinen Verkäufer über das Eigenthum der gekauften Sache; und so ist dieses, vielen kaiserlichen Verordnungen zufolge, zu verstehen. Dass aber das Mitwissen diesen schadet, nicht hingegen den Vorgedachten, davon ist der Grund: weil Der, welcher weiss, dass sein Miterbe einen Process hat, ihn nicht verhindern kann, seiner eignen Klage oder Ausflucht sich nach seinem eignen Belieben zu bedienen; wer hingegen den frühern Eigenthümer die Sache führen lässt, dem steht die Einrede der, wenn gleich unter Andern, abgeurtheilten Sache deshalb entgegen, weil mit seinem Willen über ein Recht, das er von dem Processführenden herleitete, geurtheilt worden ist. Denn auch wenn mein Freigelassener, unter meiner Intervention, für den Sclaven oder Freigelassenen eines Andern erkannt wird, ist das Urtheil mir nachtheilig. Ein anderer Fall ist es, wenn Titius gegen dich auf ein Landgut klagt, welches auch ich, ohne jedoch mein Recht von Titius herzuleiten, als mein anspreche. Denn wird gleich mit meinem Wissen gegen den Titius geurtheilt, so that mir dies doch keinen Eintrag, weil ich weder aus dem Rechte, mit welchem Titius unterlegen hat, klage, noch auch den Titius habe hindern können, von seinem Rechte Gebrauch zu machen; wie ich dies oben auch beim Miterben bemerkt habe.
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Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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De officio praesidis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. de off. Praes. Der Name Präsident ist ein allgemeiner, und es werden die Proconsulen, die Legaten des Kaisers, und alle Vorsteher der Provinzen, wenn sie auch Senatoren sind, Präsidenten genannt; die Benennung Proconsul ist eine besondere.
Macer. lib. I. de off. Praes. Durch einen Senatsbeschluss ist verordnet worden, dass über solche Rechtsgeschäfte, welche die Provincialverwalter, und ihre Begleiter oder Freigelassenen, bevor sie in die Provinz gekommen, [mit Einwohnern derselben] eingegangen sind, nur ausnahmsweise ein Rechtsspruch erfolgen soll, so dass also aus diesem Grunde nicht erhobene Klagen, nach der Abreise der betheiligten Person aus der Provinz, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Wenn jedoch etwas ohne den Willen [einer solchen Person] vorfällt, z. B. sie injuriirt oder bestohlen worden ist, so findet sie insoweit rechtliches Gehör, dass das Verfahren eingeleitet, und die gestohlene Sache ausgeantwortet und niedergelegt, oder das Versprechen, sich zu stellen, und auszuantworten, mittelst Bürgschaftsstellung geleistet wird.
Macer. lib. I. de off. Praes. Die Untersuchung wider verdächtige Vormünder kann Andern aufgetragen werden; ja es ist sogar verordnet worden, dass dieselbe, zum Nutzen der Unmündigen, aus einem allgemeinen Auftrag der Gerichtsbarkeit zuständig sei; die [betreffenden] Worte lauten so: Die Kaiser Severus und Antoninus an den Bradua, Proconsul von Africa: Wenn du deinen Legaten deine eigene Gerichtsbarkeit übertragen hast, so müssen sie auch Untersuchungen wider verdächtige Vormünder einleiten können. 1Zu der Ertheilung des Nachlassbesitzes, oder der Einsetzung in den Besitz dessen, dem wegen drohenden Schadens keine Bürgschaft geleistet worden ist, oder eines Weibes in den Besitz, wegen der Leibesfrucht, oder dessen, dem ein Vermächtniss hinterlassen worden ist, um dasselbe zu erhalten, kann Auftrag gegeben werden.
Macer. lib. I. de off. Praes. Wenn eine Provinz nachher getheilt, und unter zwei Präsidenten gestellt worden ist, wie Germanien und Mysien, so kann ein Eingeborener der einen in der andern ein Beisitzeramt bekleiden, ohne dass er angenommen wird, als bekleide er es in seiner Heimath.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
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De re militari libri
Ex libro I
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Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Macer. lib. II. de re milit. Dem Soldaten, der sich der Todesstrafe schuldig gemacht hat, schreiben Paulus und Menander, müsse die Errichtung eines Testaments gestattet werden, und wenn er testamentslos gestorben sei, so gebühre sein Nachlass seinen Verwandten, vorausgesetzt, dass er wegen eines Militärvergehens, und nicht wegen eines gemeinen, gestraft worden ist.
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Ad legem vicensimam hereditatium libri
Ex libro I
Aemilius Macer lib. I. ad Legem vices. hereditatum. Keinem Procurator des Fürsten ist es erlaubt, ohne Befragen des Fürsten Vergleich zu schliessen.
Macer lib. I. ad leg. vices. hereditatum. Als Leichenkosten wird auch dasjenige betrachtet, was des Körpers wegen, z. B. an Salben, aufgewendet worden ist, auch der Preis für die Stätte, wo der Verstorbene beerdigt worden, und etwanige Zollabgaben, oder was für den Sarkophag, oder Fuhrlohn, und überhaupt des Körpers wegen, vor der Bestattung verbraucht worden ist, gehört nach meiner Ansicht zu den Leichenkosten. 1Das Grabmal (monumentum) hat der Kaiser Hadrian rescribirt, sei dasjenige, was des Mahls wegen (monumenti), d. h. um den Ort zu sichern (muniendi), errichtet worden, wo die Leiche beigesetzt ist77Dier Erläuterung und Verbesserungssversuche des ganzen Gesetzes und einzelner Worte, s. bei Glück XI. p. 408. 443. 445. n. 65. 443. Ich habe ganz nach unserm Text übersetzt.. Wenn daher der Testator etwas Weiteres zu erbauen anbefohlen hat, wie z. B. Säulenhallen in Kreisform, so sind dies keine Leichenkosten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.