Aemilii Macri Opera
Index
De publicis iudiciis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. Public. Das Verbrechen der Verletzung eines Begräbnisses, kann man sagen, gehört unter das Julische Gesetz über öffentliche Gewaltthätigkeit, und zwar in demjenigen Theile, worin von Dem gehandelt wird, der etwas dazu gethan hat, dass Jemandes Leiche nicht bestattet, und begraben werde, weil auch der Verletzer eines Begräbnisses eine Handlung begeht, wodurch der [Todte] weniger [als im vollen Sinne des Wortes als] begraben [betrachtet werden kann].
Macer. lib. I. publ. judic. Die Klage wegen Erpressung ist keine öffentliche, aber wenn Jemand deswegen Geld erhalten, weil er ein Verbrechen angedrohet hat, so kann ein öffentliches Verfahren auf den Grund der Senatsbeschlüsse stattfinden, wornach wider Diejenigen die Strafe des Cornelischen Gesetzes verhängt wird, welche in Betreff der Anklage Unschuldiger ein Complott gestiftet, und die wegen zu erhebender oder nicht zu erhebender Anklage, und abzulegenden oder nicht abzulegenden Zeugnisses Geld in Empfang genommen haben.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verbrechen des Viehdiebstahls ist nicht Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens, weil es mehr ein Diebstahl ist; weil aber die Viehdiebe meistens Waffen führen, so pflegt darum, wenn sie ergriffen werden, ihre That härter bestraft zu werden.
Macer. lib. I. publ. judic. Das Verfahren wegen Prävarication kann ein doppeltes sein, ein öffentliches und ein durch das Herkommen begründetes. 1Denn wenn ein Angeklagter dem Ankläger in einem öffentlichen Verfahren darum eine Einrede entgegenstellt, weil er angiebt, er sei desselben Verbrechens von einem Andern bereits angeklagt und freigesprochen worden, so ist in dem Julischen Gesetze über öffentliche Verfahren verordnet worden, dass er nicht eher angeklagt werden solle, als über die Prävarication des ersten Anklägers sich Gewissheit ergeben und rechtlich erkannt worden sei; der Ausspruch über eine solche Prävarication wird also als über ein öffentliches Verfahren geschehen betrachtet. 2Wird hingegen einem Advocaten das Verbrechen der Prävarication vorgeworfen, so ist dies kein öffentliches Verfahren; es ist dabei einerlei, ob angegeben wird, er habe in einem öffentlichen oder in einem Privatverfahren prävaricirt. 3Wenn Jemand darum angeklagt wird, dass er [die Verfolgung] eines Verbrechens, worüber öffentliches Verfahren eingeleitet worden, eingestellt habe, so ist dies kein [Gegenstand für ein] öffentliches Verfahren, weil weder in einem Gesetze darüber Etwas verordnet worden, noch durch den [Turgilianischen] Senatsbeschluss, wodurch eine Strafe von fünf Pfund Goldes gegen den davon Ablassenden bestimmt wird, eine öffentliche Anklage eingeführt ist.
Macer lib. I. de publ. judic. Nicht alle Verfahren, in denen es sich um ein Verbrechen handelt11S. Jac. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. principio. (T. O. I. 69.), sind auch öffentliche, sondern blos diejenigen, welche aus Gesetzen über öffentliche Verfahren ihren Ursprung nehmen, wie das Julische über Majestätsverbrechen, das Julische über Ehebruch, das Cornelische über Mörder und Giftmischer, das Pompejische über Verwandtenmord, das Julische über den Cassendiebstahl, das Cornelische über Testamente, das Julische über Privatgewaltthätigkeit, das Julische über öffentliche Gewaltthätigkeit, das Julische über Erschleichung öffentlicher Aemter, das Julische über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit22S. Tittmann a. a. O. Th. II. §. 239., das Julische über Getreideaufkauf.
Macer lib. I. de publ. judic. oder bevor wider ihn Anklage erhoben worden,
Macer lib. I. Publ. Auch dem Ehemann ist gestattet, den Ehebrecher seiner Frau zu tödten, aber nicht jeden, wie dem Vater. Denn es ist in diesem Gesetze vorgeschrieben worden, dass dem Manne den in seinem Hause, und nicht auch in dem des Schwiegersvaters, im Ehebruch mit seiner Frau Ergriffenen zu tödten [nur dann] erlaubt sei, wenn er ein Kuppler war, oder die Schauspielkunst betrieb, öffentlich als Tänzer oder Sänger auftrat, und in einem öffentlichen Verfahren verurtheilt worden ist, ohne in den vorigen Stand wiedereingesetzt zu sein, oder ein Freigelassener des Ehemannes, oder des Vaters der Ehefrau, deren Mutter, eines Sohnes oder Tochter Beider (ohne Unterschied, ob er Einem von ihnen allein gehört, oder mit einem Andern gemeinschaftlich), oder ein Sclave ist. 1Es ist übrigens Vorschrift, dass der Ehemann, der einen von diesen tödtet, seine Frau ohne Aufhalt fortschicke. 2Ob der Ehemann übrigens eigenen Rechtens oder ein Haussohn ist, darauf kommt nichts an, wie die Meisten sagen. 3Die Frage wird aber, was den Sinn des Gesetzes betrifft, in Betreff Beider erhoben, ob dem Vater erlaubt sei, einen Staatsbeamten zu erschlagen? ingleichen, ob, wenn die Tochter eine mit einem Makel behaftete Person, oder den Gesetzen zuwider verheirathet gewesen, Vater und Ehemann nichtsdestoweniger dieses Recht haben? und wie es endlich sich verhalte, wenn der Vater oder Ehemann ein Kuppler, oder mit irgend einem Schandfleck behaftet gewesen? Richtiger ist es hier zu sagen, dass Der das Recht habe, zu tödten, wer vermöge seines Rechtes als Vater oder Ehemann Anklage erheben könne.
Macer lib. I. de publ. judic. Es ist einerlei, ob der Vater die ehebrecherische Tochter zuerst getödtet hat, oder nicht, sobald er nur Beide tödtet; denn wenn er nur Einen von Beiden tödtet, so wird er durch das Cornelische Gesetz als schuldig haften. Ist, nachdem der Eine getödtet, der Andere verwundet worden, so wird er zwar den Worten des Gesetzes nach nicht frei, allein Divus Marcus und Commodus haben rescribirt, dass ihm Straflosigkeit zu Theil werde, weil, wenn auch, sobald der Ehebrecher getödtet worden, das Weib die schweren Wunden überlebt, welche ihr der Vater geschlagen, sie mehr durch Zufall, als mit seinem Willen am Leben geblieben ist, indem das Gesetz eine gleich grosse Erbitterung gegen die Ergriffenen voraussetzt und Strenge zum Erforderniss macht. 1Wenn der Ehemann den einen von den Ehebrechern erwählt hat, so kann er den andern nicht eher anklagen, als bis das erste Verfahren geendigt ist, weil Zwei nicht auf ein Mal von Demselben angeklagt werden können. Das ist aber dem Ankläger unverwehrt, zugleich mit dem Ehebrecher oder der Ehebrecherin Den anzuklagen, der sein Haus hergegeben hat oder mit Rath half, das Verbrechen mit Geld abzumachen.
Macer lib. I. Publ. Es ist einerlei, ob Jemand, um eine Gewaltthätigkeit zu begehen, Freie oder Sclaven, eigene oder fremde, versammelt hat. 1Ebensowohl haften Diejenigen, welche versammelt worden sind, durch dasselbe Gesetz. 2Auch wenn Niemand versammelt, und Niemand geschlagen, aber unrechtmässigerweise von fremdem Gute etwas entfremdet worden, haftet der Thäter durch dieses Gesetz.
Macer lib. I. Publ. Rücksichtlich Dessen, welcher Dem, in dessen Gewalt er steht, und Dem, welcher sich in derselben Gewalt befindet, Etwas zugeschrieben hat, ist im Senatsbeschluss nichts verordnet worden; allein es wird auch in diesem Fall dem Gesetze zuwidergehandelt, weil der Vortheil dem Vater und Herrn zufällt, dem er zufallen würde, wenn der Sohn oder Sclave ihn sich zugeschrieben hätte. 1Das ist übrigens gewiss, dass, wenn Jemand einem Fremden ein Vermächtniss zugeschrieben hat, die Senatsbeschlüsse nicht zur Anwendung kommen, wenn er auch nachher noch bei Lebzeiten des Testators ihn in seine Gewalt bekommen haben sollte.
Macer lib. I. Publ. Auch gegen die zum Gefolge33S. Budaeus l. l. p. 45. comites (eigentlich Begleiter) sind die zum Geschäftspersonale gehörigen Unterbeamten, s. Anm. zu l. 1. d. T. u. Jac. Lect. l. l. ad h. l. (l. l. p. 90.) der Richter gehörigen Personen wird aus diesem Gesetze ein Verfahren begründet.
Macer lib. I. judic. publ. Das Julische Gesetz über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit schreibt vor, es solle Niemand um einen Richter oder Schiedsrichter zu bestellen, zu ändern, zur Ertheilung des Befehls, dass er erkennen solle, noch um ihn nicht zu bestellen, nicht zu verändern, und nicht zu befehlen, dass er erkennen solle, noch um einen Menschen in öffentliches Gefängniss zu werfen, ihn zu fesseln, zu fesseln anzubefehlen, aus dem Gefängniss zu entlassen, noch um einen Menschen zu verurtheilen oder freizusprechen, noch zur Streitwürderung, oder zur Erhebung oder Nichterhebung eines Verfahrens in Capital- oder Pecuniärangelegenheiten Etwas annehmen. 1Es ist nun zwar richtig, dass das Gesetz von den ausgenommenen Personen [Geschenke] in unbegrenzter Maasse44D. h. ohne eine Grenze zu ziehen wie l. 6. in f. s. Cujac. Obs. VI. 18. zu nehmen gestattet, von denen55Ab his autem; Cujac. Obs. l. l. will iis autem lesen, worin ihm Jacob. Lectius ad Aemil. Macrum de publ. judic. h. l. (T. O. I. p. 91.) beitritt. Indessen geht man doch wohl sicherer mit der Glosse: sc. etiam exceptis, sed accipientibus ut faciant vel non faciant, etc. Der Sinn läuft auf eins hinaus. S. Wiel. Lect. II. 10. aber, welche in diesem Hauptstück aufgezählt werden, gestattet es von keinem, auch nur das aller geringste zu nehmen. 2Auch ist vorgeschrieben, dass die Errichtung eines öffentlichen Baues, die öffentliche Getreideaustheilung, Verabreichung und Billigung66Approbandam. Budaeus l. l. p. 48. macht hier einige überflüssige Verbesserungsversuche; man vgl. besonders Cujac. Obs. XI. 22. und Jac. Lect. l. l. Die Stelle ist vorzüglich von Vorstehern des Gemeinwesens im Gegensatz zu in Entreprise oder Lieferung gegebenen öffentlichen Bauten und Bedürfnissen zu verstehen. Die Approbatio geschieht durch Kunstverständige. Dirksen a. a. O. S. 322. emendirt adpendendum nach Turneb. Advers. II. 13., sowie die Ausbesserung in Dach und Fach nicht eher als geschehen und entrichtet betrachtet werden soll, bis Alles contractgemäss vollendet, gebilligt und entrichtet worden ist. 3Heutzutage wird ausserordentlicherweise77S. l. 8. de publ. judic. nach dem Julischen Gesetze über Beugung des Rechts aus Parteilichkeit gestraft, und zwar meistens mit der Verbannung, oder noch härter, je nach der Grösse des Verbrechens. Denn wenn nun Einer Geld erhalten hat, um einen Menschen zu tödten, oder, wenn auch nicht angenommen, dennoch in der Hitze Jemanden hat ums Leben bringen lassen, der entweder unschuldig war, oder den er nicht strafen durfte? Hier muss Todesstrafe, oder wenigstens Deportation auf eine Insel, wie meistens geschehen, erfolgen.
Ex libro II
Macer. lib. II. de Jud. Publ. Die Kaiser Marcus und Comodus haben an den Scapula Tertyllus ein Rescript folgenden Inhalts erlassen: Wenn du volle Gewissheit darüber erlangt hast, dass Aelius Priscus in solchem Wahnsinn befangen sei, dass er in immerwährender Geistesabwesenheit aller Einsicht entbehrt, und kein Verdacht wider ihn vorhanden ist, dass er seine Mutter in erheuchelter Geistesabwesenheit getödtet habe, so kannst du über die Bestrafung desselben hinwegsehen, da er genugsam durch seinen Wahnsinn selbst bestraft wird; dennoch aber muss er sorgfältiger bewacht, und, wenn du für nöthig erachtest, auch gefesselt werden, weil es sowohl zur Strafe, als zum Schutz seiner selbst, und zur Sicherheit seiner Umgebungen gehört. Wenn er aber, wie es öfters geschieht, in lichtem Zwischenräumen hellern Verstandes ist, so forsche darnach, ob er88Die Haloandrische Lesart sanior est num, statt saniore, non, welche unser Text in der Note giebt, ist anerkannt besser; da nun auch Ed. Fradin. ebenso liest, nur, dass sie, wie Brencmann in der Göttinger C. J.-Ausgabe richtig desiderirt, nachher statt danda sit venia (wie Haloander und auch Baudoza haben), d. est v. lieset, auch Brencmann Uebereinstimmung von Codicibus bezeugt, so kann man wohl jene Lesart ohne Zweifel annehmen. etwa in einem solchen Augenblick — und es darf hier auf die Krankheit keine Rücksicht genommen werden — das Verbrechen begangen hat, und wenn du etwas darauf bezügliches erfahren hast, so frage deshalb bei Uns an, damit Wir erwägen, ob er, wegen der Unmenschlichkeit seiner That, wenn es scheinen könnte, dass er mit Bewusstsein gehandelt habe, mit Strafe zu belegen sei. Da Wir aber aus deinem Bericht ersehen haben, dass er von einem solchen Stande und Range sei, dass er von den seinigen in einem eigenen Landhause bewacht wird, so würdest du gut daran thun, diejenigen, welche ihn zu jener Zeit beobachtet haben, zusammenzuberufen, und den Grund einer so grossen Nachlässigkeit zu erforschen und gegen einen jeden derselben je nachdem er dir mehr oder weniger in Schuld zu sein scheint, zu verfügen. Denn die Wächter werden für die Wahnsinnigen nicht blos dazu bestellt, dass sie nichts Verderbliches wider sich selbst unternehmen, sondern auch, damit sie Niemand anderem Unheil bereiten; was daher vorfällt, ist nicht mit Unrecht deren Schuld zuzuschreiben, welche nachlässig in ihrer Pflicht gewesen sind.
Macer lib. II. publ. judicior. Der Provinzialpräsident kann es nicht bewirken, dass einen wegen Diebstahls Verurtheilten nicht die Infamie treffe.
Macer. lib. II. publ. judic. Divus Severus hat an den Dionysius Diogenes folgendermaassen rescribirt: Wer wegen einer schweren Injurie verurtheilt worden ist, kann nicht im Decurionenstande bleiben; es darf dir auch der Irrthum der Präsidenten nicht von Nutzen sein, oder Dessen, der in Ansehung deiner ein Urtheil ausgesprochen hat, oder Derer, welche der Rechtsvorschrift zuwider glaubten, dass du im Decurionenstande geblieben seiest.
Idem lib. II. publ. judic. Wegen Verletzung eines Begräbnisses wird auch eine Geldklage gegeben.
Idem lib. II. publ. judic. Wenn Derjenige, wegen dessen wissentlich falscher Anklage zu klagen verboten ist99S. Jacob. Lectius ad Aemil. Macr. de publ. jud. ad h. l. (T. O. I. p. 97.) z. B. curatores, tutores., in der Angelegenheit eines öffentlichen Verfahrens für einen Prävaricator durch richterliches Erkenntniss erachtet worden ist, so wird er infamirt sein.
Macer. lib. II. judic. publ. Nicht in Folge jeden Verbrechens zieht das darüber ergangene Urtheil Infamie nach sich, sondern nur das zufolge eines solchen, welches wirklich Gegenstand eines öffentlichen Verfahrens war. Ein Verbrechen, welches Gegenstand eines solchen nicht gewesen, verfolgt daher den Verurtheilten nicht mit Infamie, es müsste denn dieses Verbrechen zu denen gehören1010S. Bynkershoek Obs. Lib. V. c. 20., aus welchen schon die Klage im Wege des Privatverfahrens für den Verurtheilten die Infamie herbeiführt, z. B. die Diebstahlsklage, die wegen Raubes und Injurien.
Macer. lib. II. de publ. judic. Wer anklagen könne, werden wir sehen, sobald wir wissen, wer es nicht kann. Manchem ist es nun wegen des Geschlechts oder Alters versagt, wie Weibern und Unmündigen, Andern wegen eines Eides, z. B. wer Kriegsdienste thut, Andern wegen Amt und Gewalt, in welcher stehend er Niemandem redlicherweise vor Gericht fodern kann, Andern wegen eines eigenen Verbrechens, wie Infamirten, Andern wegen schändlichen Erwerbs, wie Denjenigen, welche wider zwei Schuldige zwei Anklagen erhoben, und um es zu thun oder zu unterlassen Geld angenommen haben, Andern wegen persönlicher Verhältnisse, wie Freigelassenen wider die Freilasser,
Macer. lib. II. de publ. judic. Alle diese aber werden doch dann nicht von der Anklage ausgeschlossen, sobald sie ihnen widerfahrenes eigenes Unrecht oder den Tod ihrer Verwandten verfolgen. 1Kindern und Freigelassenen ist es nicht verwehrt, zum Schutze des Ihrigen über Handlungen ihrer Eltern und Freilasser zu klagen, z. B. wenn sie angeben, sie seien von denselben gewaltsam aus dem Besitz getrieben worden, wohlverstanden, nicht dass sie dieselben des Verbrechens der Gewalt bezichtigen dürfen, sondern blos um den Besitz zurückzuerhalten. Denn auch dem Sohne ist unbenommen, über eine Handlung seiner Mutter zu klagen, wenn er angiebt, es habe dieselbe ein Kind untergeschoben, damit er einen Miterben habe, allein nach dem Cornelischen Gesetze sie als schuldig anzuklagen ist ihm versagt. 2Wer von Einem bereits angeklagt worden ist, den kann ein Anderer nicht auch anklagen; wer aber in Folge öffentlicher oder Privat-Abolition1111S. hierüber Brisson. h. v., oder wenn der Ankläger von selbst absteht, aufgehört hat, Angeklagter zu sein, gegen den wird einem Andern die Anklage nicht versagt.
Macer lib. II. Publ. Dem Turpillianischen Senatsbeschluss verfällt Der, wer einen Ankläger aufgestellt, oder selbst aufgestellt die Anklage erhoben hätte, ohne sie weiter zu verfolgen, oder auf andere Weise als durch Niederschlagung davon abgestanden zu sein, wer wegen Erhebung der Anklage eine Handschrift von sich gegeben1212Worin sie dafür eine Summe versprechen., oder irgend einen Vertrag eingegangen wäre. Der Ausdruck: ohne sie weiter zu verfolgen, bezieht sich aber auf alle vorgedachte Personen. 1Geht1313Pertineat, insofern nemlich, dass sie sich darnach zu richten haben in Bezug auf die Ankläger. S. Jac. Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 108.) der Senatsbeschluss auch Diejenigen an, welche heutzutage in öffentlichen Verfahren ausserordentlicherweise erkennen? Allerdings ist es ein durch die kaiserlichen Constitutionen begründeter Rechtssatz, dass er sie angehe, sodass in jedem einzelnen Fall besondere Strafen auferlegt werden. 2Diejenigen, wider welche wegen1414S. l. 4. de praevaricat. wissentlich falscher Anklage keine Klage erhoben werden darf, verfallen der Strafe des Senatsbeschlusses, wie durch Constitutionen verordnet worden, nicht. 3Wenn der Ankläger wegen Ablebens des Angeschuldigten von der Anklage abgestanden hat, so kann er durch den Senatsbeschluss nicht gehalten werden, weil durch den Tod des Angeklagten das Verfahren aufgelöst wird, ausser wenn das Verbrechen von der Art gewesen, dessen Klage auch wider die Erben fortdauert, wie das Majestätsverbrechen. Das Nemliche gilt von der Anklage wegen Beugung des Rechts aus Parteilichkeit, weil auch diese durch den Tod nicht aufgelöst wird. 4Wenn übrigens der Angeschuldigte erst gestorben ist, nachdem der Ankläger bereits abgestanden hatte, so wird dadurch das Vergehen des Anklägers um nichts mehr erleichtert; denn wer einmal abgestanden hat, der darf, wenn er nachher bereit ist, die Anklage zu erheben, nicht gehört werden, haben Divus Severus und Divus Antoninus verordnet. 5Wer nach erhobener schriftlicher Anklage vor Einleitung des Verfahrens ein oder zwei Jahr nicht hat zur Sache schreiten können, verhindert durch mannigfache Beschäftigungen der Präsidenten oder durch die Nothwendigkeit bürgerlicher Aemter1515Lect. l. l. ad h. l. (T. O. I. p. 110.) und Jacob. Constantin. Subtil. Enod. Lib. I. cap. 18. (T. O. IV. p. 515.), wird dem Senatsbeschluss nicht verfallen. 6Wenn Jemand einen Angeschuldigten zuerst angegeben, und nach eingetretener Niederschlagung vor Wiederholung der Anklage, eine zweite Niederschlagung eingetreten ist, so wird die dreissigtägige Frist nicht von Zeit der ersten, sondern der letztern gezählt.
Macer lib. II. Publ. Zur Einziehung des Vermögens Dessen, der als ein öffentlich zu Ladender bezeichnet worden, ist die Abwartung1616Lect. l. l. p. 111. eines Jahres bestimmt. 1Wenn aber der Fiscus das Vermögen nach zwanzig Jahren noch nicht eingezogen hat, so wird er nachher durch eine Einrede und zwar sowohl von dem Angeschuldigten selbst, als von seinen Erben abgewiesen.
Macer lib. II. de publ. judic. Das Jahr ist von da an zu rechnen, wo die Bezeichnung entweder durch das Edict, oder durch an die Ortsbehörde erlassene Schreiben öffentlich bekannt geworden ist. 2Ueberhaupt ist zu bemerken, dass der als öffentlich zu Ladender Bezeichnete durch keine Einrede eines Zeitablaufs an der Vertheidigung seiner Sache gehindert werde1717Lect. l. l. p. 112..
Macer lib. II. de publ. judic. In Ansehung der Person der Sclaven wird es so gehalten, dass sie nach Art der Leute niederer Classe gestraft werden. Aus den Gründen nun, aus welchen ein Freier mit Prügeln gezüchtigt wird, wird ein Sclave mit Peitschen gehauen, und dann seinem Herrn zurückgegeben, und aus denen, wo ein Freier, nachdem er mit Prügeln gezüchtigt worden, zu öffentlicher Strafarbeit verurtheilt wird, wird ein Sclave nachdem er mit Peitschen ausgehauen worden, unter der Strafe, auf gleich lange Dauer Fesseln zu tragen1818Sub poena vinculor. halte ich für richtiger, so wie obsteht, mit Jacob Lectius l. l. ad h. l. (T. O. I. 113.) als mit Bynkershoek Lib. I. c. 21., seinem Herrn zurückgegeben. Wenn der unter der Strafe, Fesseln zu tragen, seinem Herrn zurückzugeben befohlene Sclave nicht angenommen wird, so soll er verkauft, und wenn er keinen Käufer gefunden, zu öffentlicher Strafarbeit, und zwar für immerwährend abgegeben werden. 1Wer aus einem Grunde zu Bergwerksarbeit abgeliefert worden ist, und nachher nochmals ein Verbrechen begangen hat, gegen den soll, wie gegen einen Bergwerksarbeiter verfügt werden, wenn er auch noch nicht dahin geführt worden, wo er arbeiten soll; denn diese ändern sogleich ihr persönliches Verhältniss, sobald das Urtheil über sie gesprochen worden ist. 2In Ansehung der Plebejer sowohl, als der Decurionen ist es übrigens Verordnung, dass, wer mit schwererer Strafe, als nach den Gesetzen bestimmt ist, bestraft wird, nicht infamirt wird; wenn daher Jemand mit zeitlicher Strafarbeit gestraft, oder nur mit Prügeln gezüchtigt worden ist, wenngleich in Folge einer infamirenden Klage, wie z. B. die Diebstahlsklage, so ist er nicht infamirt, weil ein einziger Schlag mit einem Prügel schon härter ist, als die Geldstrafe.1919S. Jacob. Lect. l. l. ad l. 63. de furt. (T. O. II. p. 94.)
Macer lib. II. Publ. Die Kaiser Severus und Antoninus an Julius Julianus: Diejenigen, welche von den Strassenräubern [als Mitgenossen]2020S. Cujac. Obs. VI. 24. genannt worden, und nachdem sie die Ankläger bestochen, gestorben sind, hinterlassen, als seien sie des Verbrechens geständig, vernünftigerweise ihren Erben keine [Befugniss zur] Vertheidigung. 1Wenn Derjenige, wegen dessen Strafe dem Kaiser berichtet worden, etwa weil er Decurio gewesen, oder auf eine Insel hat deportirt werden sollen, vor Erfolg des Rescripts mit Tode abgegangen ist, so kann die Frage entstehen, ob es scheine, er sei vor dem Erkenntniss gestorben? Als Entscheidungsgrund dient der Senatsbeschluss, der in Bezug auf Diejenigen, welche nach Rom geschickt vor dem Erkenntniss gestorben sind, errichtet worden ist, und dessen Worte also lauten: Da Niemand für das Jahr als verurtheilt betrachtet werden kann, bevor über ihn zu Rom ein Verfahren eingeleitet worden, und der Spruch Rechtens erfolgt ist, und keines Verstorbenen Nachlass confiscirt werden darf, bevor nicht seinwegen zu Rom erkannt worden ist, so dürfen die Erben diesen Nachlass in Besitz nehmen.
Macer lib. II. Public. Die Kaiser Severus und Antoninus haben an Asclepias also rescribirt: „Da du deine Vertheidigung unterliessest, als dir ein Verbrechen vorgeworfen wurde, und es vorzogst, den Spruch zu erkaufen, so bist du nicht unverdienterweise verurtheilt worden, fünfhundert Goldstücke an den Fiscus zu zahlen; denn dadurch, dass du die Untersuchung der Anklage selbst aufgabst, hast du dich selbst dieser Strafe unterworfen; denn es muss darauf gehalten werden, dass Diejenigen, welche in Händel mit dem Fiscus gerathen, die Vertheidigung ihrer Sache mit Gewissenhaftigkeit übernehmen, nicht es versuchen, ihre Gegner oder die Richter zu bestechen.“
Fragmenta incerta
Marcian. lib. Auch wird den Kindern der Freilasser das Recht der Freilasserschaft an dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen, welches confiscirt worden, unverkürzt vorbehalten. Wenn der Freigelassene einen Sohn seines Freilassers hat, so hat der Fiscus an dem Antheile des Sohnes des Freilassers keinen Theil. 1Wenn aber des Freilassers Sohn durch einen vorhandenen Sohn des Freigelassenen ausgeschlossen wird, so hat der Fiscus noch weit weniger Recht, weil die Söhne des Freigelassenen zwar des Freilassers Sohn ausschliessen, dieser selbst aber den Fiscus ausschliesst. 2Auch wenn des Freilassers Sohn den Nachlassbesitz nicht fodern will, wird der Fiscus von dem Antheile, der ihm von dem Vermögen des väterlichen Freigelassenen gebührt, ausgeschlossen. 3Das Vermögen eines Verwiesenen wird nicht confiscirt, ausser wenn es in dem Urtheile ausdrücklich festgesetzt worden, allein die Rechte der Freigelassenen können ihm auch nicht durch einen ausdrücklich darauf bezüglichen Urtheilsspruch entzogen werden, weil diese dem Verwiesenen nur der Kaiser entziehen kann. 4Wenn der Vater, der für seine Tochter eine Mitgift bestellt hat, verurtheilt wird, so gebührt dem Fiscus nichts, wenn auch nachher die Tochter in stehender Ehe gestorben ist, in welchem Falle sonst die profecticische2121S. l. 5. de jur. dot. Mitgift an den Vater zurückfällt; sie wird also dem Ehemann verbleiben,
Marcian. lib. Auch wenn der Vater für seine Tochter eine Mitgift versprochen hat, und verurtheilt worden ist, wird dem Manne die Klage auf die Mitgift aus des Vaters Vermögen wider den Fiscus ertheilt. 1Wenn der Vater nach Auflösung der Ehe der Tochter verurtheilt worden ist, so wird, wenn dies geschehen, nachdem die Tochter darin gewilligt hat, dass er die Mitgift zurückfodern möge, der Fiscus dieselbe zurückfodern, wenn aber vor der Einwilligung, so hat die Tochter selbst die Rückfoderung der Mitgift.
De appellationibus libri
Ex libro I
Macer lib. I. de Appellationibus. Man muss wissen, dass ansässige Personen zur Stellung von Sicherheit nicht angehalten werden. 1Ad Dig. 2,8,15,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 7.Für ansässig muss man aber den nehmen, welcher auf einer Flur oder in einer Stadt ein Grundstück besitzt, entweder ganz, oder nur zum Theil. Aber auch, wer einen zinsbaren Acker, d. h. ein Erbzinsgut besitzt, wird für ansässig angesehen. Ingleichen wer nur das blosse Eigenthum ohne das Recht, Nutzungen daraus zu ziehen, hat, muss für ansässig angesehen werden. Der aber, welcher nur das Recht des Nutzniessers hat, ist nicht ansässig, wie Ulpian geschrieben. 2Ein Gläubiger, der ein Pfand erhalten hat, ist nicht ansässig, wenn er gleich den Besitz hat, der ihm entweder übergeben, oder dem Schuldner bittweise überlassen worden ist. 3Wenn ein Grundstück zur Mitgift gegeben worden, wird sowohl die Frau als der Mann wegen Besitz diese Grundstückes für ansässig angesehen. 4Verschieden ist die Lage dessen, der eine persönliche Klage auf ein Grundstück hat. 5Vormünder, es mögen nun ihre Mündel oder sie selbst besitzen, werden für ansässig angesehen. Aber auch, wenn nur einer von den Vormündern ansässig war, muss man dasselbe sagen. 6Hast du ein Grundstück, welches ich besass, von mir verlangt, und ich darauf, als der Streit zu deinen Gunsten entschieden worden, appellirt; bin ich dann Besitzer dieses Grundstücks? und ich werde mit Recht Besitzer genannt werden, weil ich es nichts desto weniger besitze, und es nicht zur Sache gehört, dass mir ein besseres Recht eines Zweiten in diesem Besitzthume nachgewiesen werden könnte. 7Bei Entscheidung der Frage, ob Jemand ansässig gewesen sei oder nicht, muss der Zeitpunkt der Stellung der Sicherheit in Obacht genommen werden. Denn sowie dem, welcher nach der Sicherheitsstellung den Besitz verkauft hat, dies nichts schadet, so nützt es dem auch nichts, welcher nach der Stellung der Sicherheit erst zu besitzen angefangen hat.
Macer lib. I. de Appellat. Wenn aber Jemand zu den Acten2222Apud acta, d. h. sofort seine mündliche Erklärung zu den Acten gegeben hat, s. Zimmern a. a. O. S. 510. A. d. R. appellirt hat, so wird es genügen, wenn er sagt: „Ich appellire.“
Macer lib. I. de Appellat. Gegen den Hülfsvollstrecker kann man nicht appelliren. 1Gegen Denjenigen aber, von dem man sagen kann, dass er einen Urtheilsspruch übel auslegt, kann man appelliren,2323Wenn derselbe anders die Befugniss zur Auslegung hatte, wie der Provincialpräsident, oder der Procurator des Kaisers. jedoch so, dass bei Angabe der Berufungsgründe nur das gefragt wird, ob die Auslegung richtig gewesen? So hat auch Divus Antoninus verordnet. 2Ist ein Andrer verurtheilt worden, so kann Derjenige, welcher dabei betheiligt ist, appelliren; z. B. Derjenige, welcher durch einen Geschäftbesorger geklagt und verloren hat; und der Geschäftsführer appellirt nicht in seinem eignen Namen. 3Ingleichen wird, wenn der Käufer [in dem Streite] über das Eigenthum [der erkauften Sache] besiegt worden ist, dessen Gewährsmann die Berufung ergreifen können, wenn Jener sich [bei dem Urtheilsspruche] beruhigt; oder wenn der Gewährsmann geklagt und besiegt worden ist, so darf dem Käufer die Befugniss zur Berufung nicht versagt werden. Denn wie, wenn der Verkäufer, der nicht appelliren gewollt, nicht zahlungsfähig ist? Ja sogar wenn der Gewährsmann appellirt hat und bei der Führung der Sache verdächtig ward, ist die Führung des Prozesses dem Käufer ebenso zu gestatten, als wenn er selbst appellirt hätte. 4Das Nemliche ist in Bezug auf die Person des [Pfand]Gläubigers verordnet worden, wenn der besiegte Schuldner appellirt haben und die Sache nicht mit Gewissenhaftigkeit vertheidigen sollte. Diese Verordnung ist so zu verstehen, wenn, unter Dazwischenkunft des Gläubigers, der Schuldner den Prozess über das Unterpfand verloren und die Berufung ergriffen hat; denn ist der Gläubiger abwesend, so kann ihm der Schuldner keinen Nachtheil zufügen. Das ist auch verordnet worden. 5Wenn der Geschäftsbesorger, welcher sich auf die Klage eingelassen hat,2424Judicio interesse = judicium accipere, i. e. litem contestari. Bart. besiegt worden ist, so frägt sich, ob er selbst auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren könne? da doch ausgemacht ist, dass ein Geschäftsbesorger keinen andern Geschäftsbesorger bestellen könne. Man darf aber nicht übersehen, dass der Geschäftsbesorger nach eingeleitetem Streit Eigenthümer des Streites wird, und er kann darum auch durch einen Geschäftsbesorger appelliren.
Macer lib. I. de Appellat. Wenn du als Geschäftsbesorger geklagt, unterlegen und appellirt hast, hierauf deine Appellation als grundlos erkannt worden ist, so kann ein Zweifel darüber entstehen, ob du binnen zweitägiger Frist appelliren müssest, weil, da über deine grundlose Berufung erkannt worden, du als Betheiligter zu betrachten seist? Richtiger wird man jedoch behaupten, dass du binnen dreitägiger Frist appelliren könnest, weil du demohngeachtet eine fremde Sache vertreten wirst. 1Wenn aber ein Anderer, als Derjenige, welcher Klage erhoben, appellirt, wie z. B. Derjenige, welcher bei der Sache betheiligt ist, so frägt sich, ob er auch innerhalb einer dreitägigen Frist appelliren könne? Man muss indessen behaupten, dass er binnen zwei Tagen appelliren müsse, weil er in der That seine eigene Sache vertheidigt. Und es spricht wider ihn, wenn er behauptet, es sei ihm darum gestattet, innerhalb drei Tagen zu appelliren, weil er gleichsam in fremdem Namen zu appelliren scheint; da er ja, wenn er die Sache als eine fremde angesehen wissen will, sich selbst ausschliesst; weil in einer fremden Sache Derjenige, welcher nicht geklagt hat, auch nicht appelliren darf. 2Wenn Jemand, statt des Standes eines Freigelassenen, den eines Freigebornen gerichtlich in Anspruch nahm, unterlegen hat, und die Appellation unterlassen hat, so fragt es sich, ob dessen Vater appelliren könne, zumal wenn er behauptet, derselbe stehe in seiner Gewalt? Wenn er es aber auch kann, was mehr Grund für sich hat, so muss er binnen zwei Tagen, wie bei einer eigenen Sache, appelliren. 3Wenn für Denjenigen, welcher zur Todesstrafe verurtheilt worden ist, eine anverwandte Person appellirt, so bezweifelt Paulus, ob dieselbe am dritten Tage mit ihrer Berufung [noch] angehört werden könne? Man muss aber behaupten, dass auch diese Person, wie in eigener Sache, innerhalb zwei Tagen appelliren müsse, weil, wer vorgiebt, dass ihm daran gelegen sei, seine eigene Sache vertheidigt.
Macer lib. I. de Appellat. Derjenige, welcher die Verhandlung der Sache durch die Angabe hinauszuschieben sucht, er habe dem Kaiser eine Vorstellung überreicht, und erwarte das kaiserliche Rescript, darf mit seinem Verlangen nicht gehört werden; und hat er deswegen die Berufung ergriffen, so ist durch kaiserliche Constitutionen die Annahme seiner Appellation untersagt.
Ex libro II
Macer. lib. II. de Apellat. Zwischen solchen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, und den des Staates wegen Abwesenden findet der Unterschied Statt, dass jene Minderjährigen, [und zwar] selbst diejenigen unter ihnen, die durch Vormünder oder Curatoren vertheidigt worden sind, nichts desto weniger gegen den Staat2525Contra rempublicam, d. h. im Widerspruche eigentlich mit denjenigen Rechtsvorschriften, welche der römische Staat für ähnliche Fälle als Regel aufgestellt hat. in den vorigen Stand wieder eingesetzt werden, nämlich nach Untersuchung der Ursache; demjenigen aber, welcher des Staats wegen abwesend ist, wie auch den Uebrigen, die als in derselben Lage befindlich angesehen werden, wenn sie durch ihre Procuratoren vertheidigt worden sind, in soweit durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Hülfe geleistet zu werden pflegt, dass ihnen zu appelliren gestattet wird.
Ad Dig. 42,1,63Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 132, Note 2.Macer. lib. II. de Appellat. In vielen kaiserlichen Verordnungen ist enthalten, dass zwischen andern Parteien gesprochene Urtheile Niemandem Eintrag thun. Dabei ist jedoch einiger Unterschied zu machen; denn Einigen schadet auch2626Etiam muss, wenn gleich versetzt, doch dem Sinne nach schlechterdings auf inter alios dicta bezogen werden. Haloander’s und Cujacius’ (l. XII. obs. 25.) Lesart: non obest, kann nicht gebilligt werden. ein unter andern Parteien gesprochenes Urtheil, wenn sie davon wissen; Andern hingegen schadet es nichts, wenn auch gegen sie selbst geurtheilt worden ist. Denn so ist Denen, die ein Urtheil kennen, dasselbe nicht nachtheilig2727Andere lesen: Non scientibus nihil praejudicat. Das könnte nur ein unechtes Einschiebsel sein; denn die folgenden Beispiele gehören dann offenbar zu dem Vorhergehenden. Sollen diese Worte in den Text gehören, so muss man mit Cujacius und unserm Text statt: non, nam lesen; es müssen aber dann dieselben, so wie die folgenden Beispiele, nicht, mit Cujacius, auf den ersten der vorhergehenden Sätze: nam sententia etc., sondern auf den zweiten: quibusdam vero etc. bezogen werden.: z. B. wenn von zwei Erben eines Schuldners der Eine verurtheilt wird; dem Andern bleibt nemlich seine Vertheidigung unbenommen, wenn er gleich gewusst hat, dass sein Miterbe verklagt sei. So auch, wenn von zwei Klägern der Eine den Process verliert und sich dabei beruhigt, thut solches Urtheil der Klage des Andern keinen Eintrag. Dies ist in kaiserlichen Rescripten enthalten2828Es ist natürlich der Fall gemeint, wo die zwei Kläger correi credendi oder Miteigentümer u. s. w. sind, überhaupt wo sie aus einem und demselben rechtlichen Geschäfte oder Verhältnisse klagen.. Hingegen ist ein unter Andern gesprochenes Urtheil Einen, der darum weiss, schädlich, wenn derselbe, da ihm die Klage oder die Antwort in der Sache gebührte, einem Andern deshalb den Process zu führen gestattet; z. B. wenn der Gläubiger den Schuldner über das Eigenthum des Pfandes Process führen lässt, oder der Ehemann den Schwiegervater oder die Ehefrau über das Eigenthum einer zur Aussteuer empfangenen Sache, oder der Besitzer seinen Verkäufer über das Eigenthum der gekauften Sache; und so ist dieses, vielen kaiserlichen Verordnungen zufolge, zu verstehen. Dass aber das Mitwissen diesen schadet, nicht hingegen den Vorgedachten, davon ist der Grund: weil Der, welcher weiss, dass sein Miterbe einen Process hat, ihn nicht verhindern kann, seiner eignen Klage oder Ausflucht sich nach seinem eignen Belieben zu bedienen; wer hingegen den frühern Eigenthümer die Sache führen lässt, dem steht die Einrede der, wenn gleich unter Andern, abgeurtheilten Sache deshalb entgegen, weil mit seinem Willen über ein Recht, das er von dem Processführenden herleitete, geurtheilt worden ist. Denn auch wenn mein Freigelassener, unter meiner Intervention, für den Sclaven oder Freigelassenen eines Andern erkannt wird, ist das Urtheil mir nachtheilig. Ein anderer Fall ist es, wenn Titius gegen dich auf ein Landgut klagt, welches auch ich, ohne jedoch mein Recht von Titius herzuleiten, als mein anspreche. Denn wird gleich mit meinem Wissen gegen den Titius geurtheilt, so that mir dies doch keinen Eintrag, weil ich weder aus dem Rechte, mit welchem Titius unterlegen hat, klage, noch auch den Titius habe hindern können, von seinem Rechte Gebrauch zu machen; wie ich dies oben auch beim Miterben bemerkt habe.
Macer. lib. II. de Appelat. Zu beobachten ist, dass weder ein Mündel, noch ein städtisches Gemeinwesen in den vorigen Stand wiedereingesetzt werden können, wenn zu Gunsten der Freiheit erkannt wird, sondern dass die Appellation nöthig sei; und das ist so rescribirt worden.
Idem lib. II. de Appellat. Die Frage wollen wir untersuchen: ob — wenn, als an den Kaiser berichtet wurde, eine Abschrift des Berichtes an den streitenden Theil mitgetheilt worden, dieser nicht appellirt hat, und später gegen ihn rescribirt worden ist — derselbe wider den ihm schon längst mitgetheilten Bericht appelliren könne? Weil er damals nicht appellirt hat, so scheint er eingestanden zu haben, dass der Inhalt des Berichts wahr sei, und es darf ihm kein Gehör gegeben werden, wenn er sagt, er habe den Ausspruch des kaiserlichen Rescripts abgewartet.
Macer lib. II. de Appellat. Man darf nicht unbeachtet lassen, dass, im Falle die Appellation nicht angenommen wird, durch kaiserliche Constitutionen verordnet ist, dass Alles in demselben Stande verbleiben solle und Nichts verändert werden dürfe, auch wenn gegen den Fiscus appellirt worden. Ferner wird durch Mandate verordnet, dass Derjenige, welcher die Appellation nicht angenommen hat, alsbald seinen Ausspruch und die Ursache, weswegen er die Appellation nicht angenommen habe, in einem Bericht auseinandersetzen und eine Abschrift desselben dem streitenden Theile mittheilen müsse.
Macer lib. II. de Appellat. Es ist zu bemerken, dass, wenn gefragt wird, ob [eine Sache] abgeurtheilt worden, oder nicht, und der Richter dieser Frage gesprochen hat, sie sei [noch] nicht abgeurtheilt, obgleich dieselbe abgeurtheilt ist, so wird das [erste] Erkenntniss wieder aufgehoben, auch wenn die Berufung nicht ergriffen worden ist. 1Ad Dig. 49,8,1,1ROHGE, Bd. 7 (1873), S. 59: Berichtigung von Rechnungsfehlern in einem Erkenntnisse.Ingleichen ist es, wenn angegeben wird, dass ein Rechnungsfehler in dem Urtheile sei, nicht nothwendig zu appelliren; z. B. wenn der Richter also erkannt hat: „da feststeht, dass Titius dem Sejus aus diesem Rechtsgrunde funfzig, ferner aus jenem Rechtsgrunde fünfundzwanzig[tausend Sestertien] schulde, also verurtheile ich den Lucius Titius zur [Zahlung] von hundert[tausend Sestertien] an Sejus;“ denn da ein Fehler im Zusammenrechnen vorhanden ist, so ist auch die Appellation unnöthig und die Berichtigung geschieht ohne Berufung. Auch aber wenn der Richter dieser Streitfrage das Erkenntniss auf hundert[tausend Sestertien] bestätigt hat, und zwar deshalb, weil er glaubte, funfzig und fünfundzwanzig machten Hundert, so ist noch der nemliche Fehler im Zusammenrechnen vorhanden und die Appellation unnöthig. Hat er aber [das Urtheil bestätigt], indem er angiebt, Lucius Titius sei noch aus andern Rechtsgründen fünf und zwanzig[tausend Sestertien] schuldig, so hat die Appellation statt. 2Desgleichen ist, wenn wider kaiserliche Constitutionen erkannt wird, die Nothwendigkeit der Appellation erlassen. Wider Constitutionen aber wird erkannt, wenn gegen2929De jure = contra jus. einen aufgestellten Rechtssatz, nicht gegen das Recht des streitenden Theils ein Ausspruch gefällt wird. Denn wenn ein Richter wider Jemanden, der die Besorgung eines Amtes oder einer Vormundschaft aus dem Grunde der Rechtswohlthat der Kinder, oder des Alters, oder eines Vorrechtes ablehnen will, den Ausspruch gefällt hat, dass weder Kinder, noch Alter, noch irgend ein Vorrecht zur Ablehnung eines Amtes oder einer Vormundschaft diene, so hat er gegen einen aufgestellten Rechtssatz erkannt. Hat er ihn zum Beweise seines Rechtes zugelassen, aber gegen ihn den Ausspruch gefällt, indem er angiebt, derselbe habe seinen Beweis weder hinsichtlich seines Alters, noch der [gesetzlichen] Anzahl Kinder geführt, so hat er wider das Recht des streitenden Theils erkannt; in diesem Falle ist die Appellation nothwendig. 3Ferner wenn durch ein rechtsausschliessendes Edict, das weder [feierlich] eröffnet, noch zur Kunde gelangt ist, die Verurtheilung eines Abwesenden erfolgt, so beweisen die Constitutionen, dass das Urtheil ungültig sei. 4Wenn wir bei demselben Richter gegen einander klagen, und meine Forderung und die deinige unverzinslich gewesen, und der Richter mich zuerst [zur Zahlung] an dich verurtheilt hat, damit du eher meine Zahlung [als ich die deinige] fordern kannst, so habe ich nicht nöthig, deswegen zu appelliren, weil du nach den kaiserlichen Constitutionen das Zuerkannte von mir nicht eher fodern kannst, als bis auch über meine Foderung erkannt wird; es ist aber räthlicher, die Appellation einzuwenden.
Macer lib. II. de Appellat. Wenn der Geschäftsbesorger eines Abwesenden appellirt und hernach [über seine Verwaltung] Rechnung abgelegt hat, so muss derselbe demohngeachtet selbst [die Berufung] ausführen. Ob aber, wenn er es unterlässt, der Eigenthümer des Rechtsstreites, gleichwie bei einem [minderjährigen] Jüngling der Fall ist [die Berufung] ausführen könne, ist eine andere Frage. Doch ist es so beobachtet worden, dass Derjenige, dessen Geschäftsbesorger während seiner Abwesenheit appellirt hat, mit der Ausführung der Appellation gehört werden müsse.
Macer lib. II. de Appellat. Ist der Appellant gestorben, und zwar ohne einen Erben zu hinterlassen, so erlischt die Appellation, von welcher Gattung auch dieselbe gewesen sein mag. Wenn der Appellant einen Erben hinterlassen und kein Anderer ein Interesse dabei hat, dass die Appellation ausgeführt werde, so kann derselbe nicht gezwungen werden, die Appellation fortzusetzen; hat aber der Fiscus oder ein Dritter ein Interesse, so muss der Erbe die Appellation durchführen. Es hat aber Keiner ein [solches] Interesse, wenn [Jemand] z. B. ohne Einziehung seines Vermögens verwiesen worden ist. Denn ist Jemand mit Einziehung seines Vermögens verwiesen, oder auf eine Insel deportirt, oder zu Bergwerksarbeit verurtheilt worden und nach Einwendung der Berufung gestorben, [von diesem Falle] hat unser Kaiser Alexander an den Soldaten Pletorius also rescribirt: „Obgleich während des Schwebens der Appellation durch den Tod des Angeklagten das Verbrechen erloschen ist, so ist doch hier das Urtheil auch über einen Theil seines Vermögens gefällt, und hiergegen kann Derjenige, welcher den Vortheil der Erbfolge hat,3030D. h. der Erbe. nur alsdann obsiegen, wenn er durch Ausführung der Appellation die Unbilligkeit des Urtheils dargethan hat.“ 1Auch wenn ein Vormund, nachdem er in einer Rechtssache seines Mündels die Appellation eingewendet, gestorben ist, muss dessen Erbe die Appellationsbeschwerden ausführen, wenngleich der Erbe die Vormundschaftsrechnung [schon] abgelegt hat, weil es genügt, dass der [Erblasser] zur Zeit seines Todes zur Ausführung der Appellationsbeschwerden verpflichtet gewesen. Aber Divus Severus und Divus Antoninus haben rescribirt, nach Ablegung der Rechnung könne der Vormund nicht gezwungen werden, die Appellationsbeschwerden auszuführen.
De officio praesidis libri
Ex libro I
Macer. lib. I. de off. Praes. Der Name Präsident ist ein allgemeiner, und es werden die Proconsulen, die Legaten des Kaisers, und alle Vorsteher der Provinzen, wenn sie auch Senatoren sind, Präsidenten genannt; die Benennung Proconsul ist eine besondere.
Macer. lib. I. de off. Praes. Durch einen Senatsbeschluss ist verordnet worden, dass über solche Rechtsgeschäfte, welche die Provincialverwalter, und ihre Begleiter oder Freigelassenen, bevor sie in die Provinz gekommen, [mit Einwohnern derselben] eingegangen sind, nur ausnahmsweise ein Rechtsspruch erfolgen soll, so dass also aus diesem Grunde nicht erhobene Klagen, nach der Abreise der betheiligten Person aus der Provinz, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Wenn jedoch etwas ohne den Willen [einer solchen Person] vorfällt, z. B. sie injuriirt oder bestohlen worden ist, so findet sie insoweit rechtliches Gehör, dass das Verfahren eingeleitet, und die gestohlene Sache ausgeantwortet und niedergelegt, oder das Versprechen, sich zu stellen, und auszuantworten, mittelst Bürgschaftsstellung geleistet wird.
Macer. lib. I. de off. Praes. Die Untersuchung wider verdächtige Vormünder kann Andern aufgetragen werden; ja es ist sogar verordnet worden, dass dieselbe, zum Nutzen der Unmündigen, aus einem allgemeinen Auftrag der Gerichtsbarkeit zuständig sei; die [betreffenden] Worte lauten so: Die Kaiser Severus und Antoninus an den Bradua, Proconsul von Africa: Wenn du deinen Legaten deine eigene Gerichtsbarkeit übertragen hast, so müssen sie auch Untersuchungen wider verdächtige Vormünder einleiten können. 1Zu der Ertheilung des Nachlassbesitzes, oder der Einsetzung in den Besitz dessen, dem wegen drohenden Schadens keine Bürgschaft geleistet worden ist, oder eines Weibes in den Besitz, wegen der Leibesfrucht, oder dessen, dem ein Vermächtniss hinterlassen worden ist, um dasselbe zu erhalten, kann Auftrag gegeben werden.
Macer. lib. I. de off. Praes. Wenn eine Provinz nachher getheilt, und unter zwei Präsidenten gestellt worden ist, wie Germanien und Mysien, so kann ein Eingeborener der einen in der andern ein Beisitzeramt bekleiden, ohne dass er angenommen wird, als bekleide er es in seiner Heimath.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Macer lib. II. de off. Praes. Die Präsidenten der Provinzen, in denen ein Verbrechen begangen worden, pflegen an ihre Collegen zu schreiben [und sie zu benachrichtigen], wo sich die Thäter3131Factores, s. Duker. l. l. p. 384. aufhalten sollen, und zu verlangen, dass sie ihnen durch Häscher ausgeliefert werden; auch dies wird in einigen Rescripten erklärt.
Macer lib. II. de off. Praef. Soviel das Standesrecht der Verurtheilten angeht, so ist es einerlei, ob das Verfahren ein öffentliches gewesen, oder nicht, denn es wird blos auf das Erkenntniss, nicht auf die Art des Verbrechens Rücksicht genommen. Diejenigen daher, welche mit dem Schwerte hingerichtet, oder den wilden Thieren vorgeworfen werden sollen, werden sogleich Strafsclaven.
Macer lib. II. de off. Praes. Ulpianus hat begutachtet, dass wegen des Decurionats, obgleich derselbe auch eine Ehrenstelle (honor) ist, von einer andern Ehrenstelle keine Befreiung stattfindet.
Macer lib. II. de off. Praes. Einen neuen Bau zu unternehmen ist einem Privatmann auch ohne Genehmigung des Fürsten erlaubt, ausser wenn derselbe auf Wetteifer mit einer andern Stadt berechnet ist, oder Anlass zum Aufruhr giebt, oder in der Nähe eines Theaters oder Amphitheaters stehen soll. 1Dass hingegen auf öffentliche Kosten ein Neubau ohne Genehmigung des Fürsten nicht unternommen werden darf, ist in [kaiserlichen] Verordnungen ausgesprochen. 2Den Namen eines Andern als des Fürsten, oder Dessen, von dessen Gelde ein Gebäude errichtet ist, auf dieses zu setzen, ist nicht erlaubt.
De re militari libri
Ex libro I
Macer lib. I. de re mil. Die Pflicht des Befehlshabers eines Heeres besteht nicht blos in Anordnen, sondern auch in Beobachten der Mannszucht. 1Auch Paternus hat geschrieben, Derjenige, welcher bedenke, dass er Soldaten befehlige, dürfe nur sehr sparsam Urlaub ertheilen, nicht gestatten, ein Militairpferd ausserhalb der Provinz zu führen, den Soldaten nicht auf Privatarbeit, auf die Fischerei, auf die Jagd schicken; denn also wird es in der Mannszucht des Augustus verordnet: Obgleich ich weiss, dass es nicht verboten sei, die Soldaten in Handarbeiten sich üben zu lassen, so fürchte ich dennoch, es möchte, wenn ich Etwas gestatte, das zu meinem oder deinem Gebrauche geschehen soll, das Maass, welches ich zugeben kann, überschritten werden. 2Es ist Pflicht der Chefs, oder Derjenigen, welche das Heer befehligen, die Soldaten im Lager beisammenzuhalten, zur Waffenübung herauszuführen, die Thorschlüssel in Empfang zu nehmen, zuweilen die Wachen zu besichtigen, der Austheilung des Getreides unter die Soldaten beizuwohnen, das Getreide zu untersuchen, den Betrug der Ausmesser zu verhindern, Verbrechen innerhalb der Grenzen ihrer Gewalt zu bestrafen, sich häufig vor dem Generalquartier3232Principiis interesse; principium heisst der Ort im Lager, welcher das forum in einer Stadt vertrat. Da standen auch die Fahnen und Feldzeichen, und dort wurden die Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und dem Einzelner verhandelt, auch wohl den Soldaten Recht gesprochen. S. l. 3. C. quae sit longa cons. A. d. R. einzufinden, die Beschwerden der Soldaten anzuhören, die Kranken in Augenschein zu nehmen.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Macer. lib. II. de re milit. Dem Soldaten, der sich der Todesstrafe schuldig gemacht hat, schreiben Paulus und Menander, müsse die Errichtung eines Testaments gestattet werden, und wenn er testamentslos gestorben sei, so gebühre sein Nachlass seinen Verwandten, vorausgesetzt, dass er wegen eines Militärvergehens, und nicht wegen eines gemeinen, gestraft worden ist.
Macer lib. II. de re mil. Manche Verbrechen begründen für den Nichtsoldaten gar keine, oder eine geringe Strafe, dem Soldaten aber eine schwerere; denn wenn ein Soldat die Schauspielkunst betrieben, oder sich hat in die Sclaverei verkaufen lassen, so, schreibt Menander, müsse er mit dem Tode bestraft werden.
Idem lib. II. de re mil. Den Soldaten ist es verboten, in der Provinz, in welcher sie Kriegsdienste verrichten, ein Grundstück zu kaufen, damit sie nemlich nicht durch eifriges Betreiben des Feldbaues von ihrem Waffendienste abgehalten werden; und daher ist es ihnen nicht untersagt, ein Haus zu kaufen. Doch können sie auch Grundstücke in einer andern Provinz kaufen; übrigens dürfen sie in jener Provinz, in welche sie aus Veranlassung eines Krieges gekommen, nicht einmal unter fremdem Namen ein Grundstück kaufen, widrigenfalls dasselbe vom Fiscus eingezogen wird. 1Derjenige aber, welcher gegen die Mannszucht ein Grundstück gekauft, darf, wenn er seinen Abschied bekommen hat, ohne dass deshalb eine Untersuchung eingeleitet worden, nicht weiter beunruhigt werden. 2Darüber waltet kein Zweifel ob, dass der Vortheil dieser Verjährung Denjenigen, welche mit Schande verabschiedet worden, nicht zu Gute komme, weil solcher als den Veteranen an Belohnungsstatt verliehen betrachtet wird; daher lässt sich behaupten, dass er auch Demjenigen, welcher aus bewegenden Gründen verabschiedet worden, zu Gute komme, da auch diesem eine Belohnung zu Theil wird. 3Es giebt drei Gattungen der Verabschiedungen: eine ehrenvolle, eine aus bewegenden Gründen, eine schimpfliche. Ehrenvoll ist diejenige, welche nach beendigter Dienstzeit gegeben wird; eine [Verabschiedung] aus bewegenden Gründen ist diejenige, wenn Jemand wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen als zum Kriegsdienste nicht mehr tauglich erklärt wird; schimpflich ist diejenige, wenn Jemand wegen eines Verbrechens seines Eides entbunden wird. Und Derjenige, welcher mit Schande verabschiedet worden, darf weder in Rom, noch am kaiserlichen Hofe sich aufhalten. Wenn dieselben gleich, ohne dass der Schande Erwähnung geschehen, verabschiedet worden, so werden sie demungeachtet als schimpflich verabschiedet betrachtet. 4Ein Soldat, der die Ehrerbietung [gegen seine Vorgesetzten] verletzt, kann nicht nur vom Chef oder vom Hauptmann, sondern auch von einem Officier3333Brisson. de v. s. voce: „Principalis.“ [Die Vulg. liest principe. Die Definition des Brisson. ist sehr allgemein gerathen, allerdings aber anzunehmen, dass ein niederer Officier als der Hauptmann (Centurio) zu verstehen ist, s. Veget. de re mil. II. 7. A. d. R.] bestraft werden. Denn die Alten bezeichneten denjenigen [als infamirt], welcher sich einem Hauptmann, der ihn züchtigen wollte, widersetzte; hat er den Stock3434Vitem ist ein insigne centurionum, s. Eman. Soarez a Ribeira Obs. jur. I. 10. (T. V. 521.) festgehalten, so wird er degradirt; hat er solchen mit Fleiss zerbrochen, oder an den Hauptmann Hand angelegt, so wird er mit dem Tode bestraft. 5Derjenige Flüchtling, welcher aus dem Gewahrsam oder dem Gefängnisse entwichen ist, sei, schrieb Menander, nicht unter die Deserteure zu zählen, weil er aus dem Gewahrsam entsprungen, nicht den Soldatenstand verlassen hat. Wer jedoch unter Erbrechung des Gefängnisses entflohen, der sei, schrieb Paulus, mit dem Tode zu bestrafen, wenn er auch früher noch nicht desertirt sei. 6Einen Deserteur, der von seinem Vater eingeliefert worden war, liess Divus Pius degradiren, damit, wie er sagte, es nicht den Anschein gewinne, als habe der Vater seinen Sohn zur Todesstrafe dargeboten. Ingleichen befahlen Divus Severus und Antoninus, Denjenigen, welcher nach fünfjähriger Desertion sich gestellt hat, zu verbannen; ein Beispiel, das wir, wie Menander schrieb, auch bei allen Uebrigen befolgen müssen.
Macer lib. II. de re mil. Im Felde erworbenes Sondergut ist, was von Eltern oder Verwandten einem im Soldatenstande Lebenden geschenkt worden, oder was der Haussohn selbst im Soldatenstande erworben, und, wenn er nicht Soldat wäre, nicht erworben haben würde; denn was er auch ausser dem Soldatenstande erworben haben würde, dies gehört nicht zu seinem im Felde erworbenen Sondergute.
Ad legem vicensimam hereditatium libri
Ex libro I
Aemilius Macer lib. I. ad Legem vices. hereditatum. Keinem Procurator des Fürsten ist es erlaubt, ohne Befragen des Fürsten Vergleich zu schliessen.
Macer lib. I. ad leg. vices. hereditatum. Als Leichenkosten wird auch dasjenige betrachtet, was des Körpers wegen, z. B. an Salben, aufgewendet worden ist, auch der Preis für die Stätte, wo der Verstorbene beerdigt worden, und etwanige Zollabgaben, oder was für den Sarkophag, oder Fuhrlohn, und überhaupt des Körpers wegen, vor der Bestattung verbraucht worden ist, gehört nach meiner Ansicht zu den Leichenkosten. 1Das Grabmal (monumentum) hat der Kaiser Hadrian rescribirt, sei dasjenige, was des Mahls wegen (monumenti), d. h. um den Ort zu sichern (muniendi), errichtet worden, wo die Leiche beigesetzt ist3535Dier Erläuterung und Verbesserungssversuche des ganzen Gesetzes und einzelner Worte, s. bei Glück XI. p. 408. 443. 445. n. 65. 443. Ich habe ganz nach unserm Text übersetzt.. Wenn daher der Testator etwas Weiteres zu erbauen anbefohlen hat, wie z. B. Säulenhallen in Kreisform, so sind dies keine Leichenkosten.
Übersetzung nicht erfasst.
Macer lib. I. ad leg. vices. Die tausend Schritte sind nicht von dem Meilensteine in der Stadt, sondern von den anstossenden Gebäuden an zu zählen.3636Diese Stelle bezieht sich auf die Berechnung der Zeit, binnen welcher Abwesende zur Eröffnung von Testamenten nach der L. Julia de vices. heredit. nach Rom kommen mussten. S. Paul. Sent. IV. 6. 3. u. vgl. Cujac. l. l. ad l. 3. h. t.
Ex libro II
Übersetzung nicht erfasst.