Regularum libri
Ex libro IV
Licin. Rufin. lib. IV. Regul. Wenn ein Vermächtniss mit der persönlichen Klage gefordert wird, so muss es da entrichtet werden, wo sich der Gegenstand befindet, wenn er nicht durch die Arglist des Erben fortgeschafft worden ist; denn dann muss er da gegeben werden, wo er gefordert wird. Was übrigens nach Gewicht, Zahl oder Maass gerechnet wird, muss da gegeben werden, wo es gefordert wird, wenn nicht etwa [vom Testator] hinzugefügt ist: hundert Scheffel aus jener Scheune, oder Krüge Wein aus dem und dem Fasse. Wird aber ein Vermächtniss mit einer dinglichen Klage gefordert, so muss es auch da gefordert werden, wo sich der Gegenstand befindet; ist derselbe beweglich, so kann der Erbe auf Vorzeigung desselben belangt werden; auf diese Weise kann der Vermächtnissinhaber ihn dann verklagen.
Licin. Rufin. lib. IV. Reg. Wenn ein fremder Sclav zum Erben eingesetzt wird, so kann seinem Herrn ein Fideicommiss auferlegt werden; der Herr braucht solches aber nur dann zu entrichten, wenn er wirklich durch den Sclaven Erbe geworden ist. Wenn der Sclav, ehe er auf Befehl des Herrn die Erbschaft angetreten hat, freigelassen worden ist, und nun nach eigenem Belieben die Erbschaft antritt, so ist der Herr für das Fideicommiss nicht verbindlich, weil er nicht Erbe geworden ist; aber auch der Sclav nicht, weil Jener [nicht er] ersucht11Mit dem Fideicommiss beschwert; den Worten nach an den Sclaven gerichtet, ging das Fideicommiss der Sache nicht ihn, sondern seinen Herrn an. ist; daher findet hier eine abgeleitete (utilis) Klage Statt, um den, der in Besitz der Vortheile der Erbschaft gekommen ist, auch zu Leistung des Fideicommisses anzuhalten.
Licinius Rufin. lib. IV. Regul. Ein Vermächtniss kann nur dem wieder genommen werden, dem es ausgesetzt worden ist; wenn also einem fremden Sohn oder Sclaven ein Vermächtniss ausgesetzt worden ist, so kann es dem Herrn oder Vater [desselben] nicht genommen werden.