Regularum libri
Ex libro IV
Licin. Rufin. lib. IV. Regul. Wenn ein Vermächtniss mit der persönlichen Klage gefordert wird, so muss es da entrichtet werden, wo sich der Gegenstand befindet, wenn er nicht durch die Arglist des Erben fortgeschafft worden ist; denn dann muss er da gegeben werden, wo er gefordert wird. Was übrigens nach Gewicht, Zahl oder Maass gerechnet wird, muss da gegeben werden, wo es gefordert wird, wenn nicht etwa [vom Testator] hinzugefügt ist: hundert Scheffel aus jener Scheune, oder Krüge Wein aus dem und dem Fasse. Wird aber ein Vermächtniss mit einer dinglichen Klage gefordert, so muss es auch da gefordert werden, wo sich der Gegenstand befindet; ist derselbe beweglich, so kann der Erbe auf Vorzeigung desselben belangt werden; auf diese Weise kann der Vermächtnissinhaber ihn dann verklagen.
Übersetzung nicht erfasst.
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