Licinnii Rufini Opera
Regularum libri
Ex libro I
Licin. Ruf. lib. I. Regul. Eine um der Ehe willen freigelassene Sclavin kann von keinem Anderen zur Frau genommen werden, als von dem, von welchem sie freigelassen worden ist, wenn nicht der Patron der Ehe mit ihr entsagt haben sollte. 1Wenn aber ein Haussohn um der Ehe willen auf Befehl seines Vaters eine Sclavin freigelassen haben wird, so glaubt Julianus, das sie ebenso angesehen werde, als ob sie von dem Vater desselben freigelassen worden wäre; und darum kann er sie zur Frau nehmen.
Licin. Rufin. lib. I. Regul. Wenn Zwei zu Erben eingesetzt, und ein Sclave für frei erklärt worden, dafern er den Erben Zehn gegeben habe, und er von dem einen Erben verkauft und übergeben worden ist, so wird er dadurch, dass er dem andern Erben, von welchem er nicht verkauft worden ist, nach Verhältniss des [Erb-]Theils [desselben] Geld giebt, frei sein.
Licin. Rufin. lib. I. Regular. Ohne Besitz kann keine Ersitzung stattfinden.
Ex libro II
Licin. Rufin. lib. II. Regul. Diejenigen scheinen keine tauglichen Zeugen zu sein, welchen man befehlen kann, dass sie Zeugen werden sollen.
Übersetzung nicht erfasst.
Licin. Rufin. lib. II. Regul. Eine Erbeinsetzung, welche von Anfang an ungültig gewesen ist, kann in Folge eines späteren Ereignisses nicht gültig werden.
Ex libro III
Licin. Rufin. lib. III. Regul. Auch die Legaten der Consulen können Vormünder bestellen.
Ex libro IV
Licin. Rufin. lib. IV. Regul. Wenn ein Vermächtniss mit der persönlichen Klage gefordert wird, so muss es da entrichtet werden, wo sich der Gegenstand befindet, wenn er nicht durch die Arglist des Erben fortgeschafft worden ist; denn dann muss er da gegeben werden, wo er gefordert wird. Was übrigens nach Gewicht, Zahl oder Maass gerechnet wird, muss da gegeben werden, wo es gefordert wird, wenn nicht etwa [vom Testator] hinzugefügt ist: hundert Scheffel aus jener Scheune, oder Krüge Wein aus dem und dem Fasse. Wird aber ein Vermächtniss mit einer dinglichen Klage gefordert, so muss es auch da gefordert werden, wo sich der Gegenstand befindet; ist derselbe beweglich, so kann der Erbe auf Vorzeigung desselben belangt werden; auf diese Weise kann der Vermächtnissinhaber ihn dann verklagen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro V
Licin. Rufin. lib. V. Regul. Die Freiheit kann auch durch ein Fideicommiss ertheilt werden, und zwar häufiger, als unmittelbar; denn nicht nur den eigenen, sondern auch fremden Sclaven kann man die Freiheit durch ein Fideicommiss ertheilen, und zwar durch gewöhnliche Worte, und solche, durch welche der Wille des Testators deutlich ausgedrückt werden kann.
Ex libro VI
Licin. Rufin. lib. VI. Regul. denn auch der Kaiser Antoninus11Caracalla, s. v. Glück a. a. O. S. 15. ff. hat verordnet, dass die Ehefrau zu den feierlichen Aufzügen [ihres] Mannes22Ad processus viri, s. v. Glück a. a. O. S. 21. ff. Andere verstehen das Wort processus von Beförderung zu Ehrenämtern (processus ad dignitates et honores). ihm schenken könne.
Ex libro VII
Licin. Rufus lib. VII. Regul. Unter der Benennung der Nächste ist auch Der begriffen, welcher allein vorhanden ist.
Ex libro VIII
Licin. Rufin. lib. VIII. Regul. Die Meisten sind der Ansicht gewesen, der Kauf eines freien Menschen sei gültig, sobald derselbe zwischen dessen Unkundigen abgeschlossen werde. Dasselbe wird behauptet, wenn solches der Verkäufer, nicht aber der Käufer weiss; hat der Käufer wissentlich einen freien Menschen gekauft, so ist der Kauf nichtig.
Licin. Rufin. lib. VIII. Regul. Wenn ein Unmündiger ein Darlehn erhält, so wird er nicht einmal nach Naturrecht verbindlich.
Ex libro X
Idem lib. X. Regul. Dass Jemand während des grösseren Theiles des Jahres besessen habe, ist auch dann anzunehmen, wenn er zwei Monate lang besessen hat, wenn nur der Gegner desselben entweder während weniger oder an gar keinen Tagen besessen hat.33Diese Stelle bezieht sich auf die Berechnung der Zeit beim interd. utrubi nach vorjust. Recht. S. L. 1. §. 1. D. utrubi 43. 31. u. vgl. Cujac. l. l. ad h. l., Savigny Besitz S. 445. ff. u. Unterholzner Ausf. Entw. d. ges. Verj. B. 2. S. 364. f.
Ex libro XIII
Licin. Ruf. lib. XIII. Regul. Wenn Jemand verwehrt, einem Verurtheilten Nahrung oder Lagerstroh zu bringen44Ins Gefängniss., so muss gegen ihn eine abgeleitete Strafklage zugelassen werden, oder nach Einiger Meinung kann er mit der Injurienklage belangt werden.