Posteriorum a Iavoleno epitomatorum libri
Ex libro VI
Ad Dig. 3,5,42ROHGE, Bd. 16 (1875), Nr. 82, S. 328: Ersatzanspruch aus der Tilgung bezw. Uebernahme der Schuld eines Andern.Labeo lib. VI. Poster. Epitom. a Jav. Da du Geld im Namen desjenigen zahltest, der dir nichts aufgetragen hatte, so steht dir die Geschäftsführungsklage zu, da durch jene Zahlung der Schuldner vom Gläubiger befreit worden ist, ausser wenn dem Schuldner etwas daran gelegen hat, dass jenes Geld nicht bezahlt würde.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epitomat. Dein Sclav hat mit dem Attius zusammen Geld als Sequestrum bei dem Mävius unter der Bedingung niedergelegt, dass es dir zurückgegeben werden sollte, wenn du bewiesen hättest, dass es dein sei, wo nicht, dass es dem Attius zurückgegeben werden sollte. Ich habe gesagt, man könne gegen den, bei welchem es niedergelegt worden wäre, aufs Unbestimmte klagen, das heisst, auf Vorzeigung, und das Vorgezeigte vindiciren, weil der Sclav beim Niederlegen dein Recht nicht hätte schlechter machen können.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javoleno epitom. So oft nach Jemandes Geheiss eine Genossenschaft mit dessen Sohn oder einem Fremden errichtet ist, kann unmittelbar gegen den geklagt werden, auf dessen Person man bei Eingehung der Genossenschaft gesehen hat.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epitom. Ein Grossvater hat für die von seinem Sohn erzeugte Enkelin dem Schwiegersohn ein Heirathsgut gegeben und stirbt; Servius behauptet, dass das Heirathsgut nicht an den Vater zurückfalle, und ich bin mit Servius gleicher Meinung, weil das Heirathsgut nicht als von ihm herrührend angesehen werden kann, indem er nichts von dem [Gegebenen] eigenthümlich gehabt hatte. 1Ein Vater hat für seine Tochter Hundert so als Heirathsgut versprochen: wenn es am passendsten sein wird; Atejus hat geschrieben, dass Servius zum Bescheid gegeben habe, es müsse dann geleistet werden, sobald es ohne Schimpf und Infamie gegeben werden könne.
Labeo lib. VI. Posterior. a Javol. epit. Ich glaube, dass das, was ein Mann einer solchen, die [ihn], als sie noch nicht mannbar war, geheirathet hat, geschenkt habe, gültig sein werde.