Posteriorum a Iavoleno epitomatorum libri
Ex libro V
Labeo lib. V. Posterior. a Javol. epit. Wenn man bei dem Verkaufe eines Landgutes die Saat davon ausnimmt, so gilt nicht die einmal für immer geschehene Aussaat als ausbedungen, sondern diejenige, welche alle Jahr ausgesäet und abgeerntet wird; denn bei einer andern Auslegung würden alle Weinstöcke und Bäume als ausbedungen zu betrachten sein. 1Nach meiner Behauptung kann das Recht gekauft werden, dass mir gestattet sein solle, die aus meinem Hause in das deinige hineingeschobenen11Der Zusammenhang ergibt, dass projectum hier für immissum steh. A. d. R. Balken so behalten zu dürfen, und es findet deshalb die Klage aus dem Kaufe Statt. 2Es war [die Nutzung]22Dies ist hier hinzuzudenken, und zwar erstreckte sich die Nutzung auf den je fünfjährigen Schlag. A. d. R. ein [es] alle fünf Jahre schlagbaren Waldes verkauft worden; nun wurde die Frage erhoben, welchem von beiden Theilen die herabgefallenen Eicheln gehörten? Ich weiss, dass Servius begutachtet hat, man müsse vorerst auf die Absicht der Betheiligten, wenn solche zu ermitteln sei, sehen; wenn über diese aber Dunkelheit obwalte, so gehörten die, von den noch nicht gefällten Bäumen herabgefallenen Eicheln dem Verkäufer, diejenigen aber, welche zu der Zeit sich auf den Bäumen befänden, wo diese gefällt wurden, dem Käufer. 3Niemand kann als Verkäufer einer Sache betrachtet werden, deren Eigenthum, nach der Absicht der Betheiligten, auf den Käufer nicht übergehen sollte; sondern es ist dies entweder eine Vermiethung, oder eine andere Art von Contract.
Idem lib. V. Posterior. a Javoleno epitom. Ad Dig. 19,1,51 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 345, Note 13.Wenn Käufer und Verkäufer in Verzug sind, dass [verkaufter] Wein nicht verabreicht und übergeben worden ist, so wird dies so angesehen, als wenn es an dem Käufer allein gelegen hätte; denn man kann den Verzug nicht als von Seiten des Verkäufers zum Nachtheil des Käufers verursacht betrachten, so lange der Käufer selbst im Verzug ist. 1Ad Dig. 19,1,51,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 323, Note 9.Wenn du ein Landgut unter der Bedingung gekauft hast, den ersten Juli Zahlung leisten zu wollen, und es am Verkäufer gelegen, dass die Zahlung am ersten Juli selbst nicht geschehen ist, nachher aber das Unterbleiben der Zahlung an dir gelegen hat, so kann, habe ich erklärt, der Verkäufer wider dich sein [Recht aus der Bedingung]33Lege. Glück XVI. S. 282 versteht hier die lex commissoria, an welche zu denken keine Spur vorhanden ist. (S. Brisson. v. lex, vorletzter §.) Wahrscheinlich hat Glück übersehen, dass der §. anfängt: quodsi fundum ea lege emisti, denn er citirt die Stelle ohne diese Worte, die vor jedem Missgriff bewahren würden. zur Anwendung bringen, insofern es beim Verkauf ausgemacht worden ist, dass, wenn das Unterbleiben der Zahlung am Käufer liegen sollte, er die Strafe der Bedingung sich gefallen lasse; dies halte ich auch für richtig, sobald der Verkäufer dabei nicht arglistig zu Werke gegangen ist.
Labeo Posterior. lib. V. a Javol. epit. Wenn ein Haus auf mehrere Jahre vermiethet worden ist, so muss der Vermiether dafür stehen, dass der Miether nicht nur von dem contractmässigen Anfang darin wohnen, sondern auch, wenn er sonst wolle, es an einen Bewohner zu seiner Zeit vermiethen könne. Wenn daher das Haus vom ersten Januar an gestützt den ersten Juni noch in demselben Zustande ist, so dass man es weder bewohnen, noch Jemandem zeigen kann, so braucht der Miether dem Vermiether gar nichts zu zahlen, ja er kann nicht einmal zur Bewohnung genöthigt werden, wenn das Haus den ersten Juli wieder ausgebessert ist, ausser wenn der Vermiether sich bereit erklärt hätte, ihm ein anderes bequemes Haus zum Bewohnen [einstweilen] zu verschaffen. 1Der Erbe des Pächters besitzt, obwohl er nicht Pächter ist, nach meiner Ansicht, dennoch nichts desto weniger für den Eigenthümer. 2Ein Kleiderwäscher hat deine Kleidungsstücke verloren, und du könntest sie [vom Besitzer] zurückfordern, willst aber nicht; du klagst nichts desto weniger wider den Kleiderwäscher aus der Verdingung. Hier wird es aber vom Ermessen des Richters abhängen, ob du nicht vielmehr wider den Dieb klagen sollest, um von ihm deine Sachen, natürlich auf Kosten des Kleiderwäschers zurückzuerhalten; wenn er aber einsieht, dass dir dies unmöglich fallen dürfte, so wird er dir zwar den Kleiderwäscher verurtheilen, dich jedoch anhalten, ihm deine Klagen abzutreten. 3Es war die Erbauung eines Hauses nach einer bestimmten Vorschrift unter der Bedingung verdungen worden, dass die Genehmigung oder Nichtgenehmigung bei dem Besteller oder seinem Erben stehen solle; der Uebernehmer hatte an dem Bau etwas nach dem Willen des Bestellers verändert; ich habe hier [auf geschehenes Befragen] geantwortet, es könne zwar der Bau nicht als dem Contracte gemäss vollendet betrachtet werden, weil jedoch die Veränderung mit dem Willen des Bestellers geschehen sei, so müsse die Entscheidung für den Uebernehmer erfolgen. 4Ich habe dir übertragen, einen Anschlag zu machen, für welche Summe du den Bau eines Landhauses ausführen könnest; du hast mir angezeigt, die Kosten würden sich auf zweihundert[tausend Sestertien] belaufen; ich habe dir den Bau darauf für den bestimmten Preis in Verdingung gegeben, und nachher erfahren, das Landhaus könne nicht unter dreihundert[tausend] hergestellt werden; nun waren dir aber schon hundert[tausend] gezahlt, und ich verbot dir, da du davon schon die Hälfte verausgabt hattest, die Fortsetzung des Baus; hier hat sich [Labeo] dahin ausgesprochen, dass, wenn du auf die Fortsetzung bestehest, ich aus der Verdingung wider dich auf Herausgabe des übrigen Geldes an mich Klage erheben könne. 5Du hast eine Ernte unter den Augen des Pächters, indem du sehr wohl wusstest, dass es eine nicht dir gehörige sei, fortgeschafft; hier, sagt Labeo, könne der Eigenthümer das Getreide von dir mittelst einer Condiction zurückfordern; und der Pächter, um den Eigenthümer dazu zu nöthigen, die Klage aus dem Pacht wider ihn erheben. 6Der Vermiether einer Niederlage hatte sich vorgenommen, Gold, Silber und Perlen nicht auf seine Gefahr zu übernehmen; nachher, als er erfuhr, dass dergleichen Sachen hineingebracht würden, liess er es geschehen; mithin, habe ich gesagt, werde er dir verbindlich sein, wie wenn er seinen Vorsatz aufgegeben hätte44Nach allen Vergleichungen der Versuche, welche die Kritik (s. d. Göttinger C. J. Ausgabe) über diese Stelle angestellt hat, sehe ich doch kein anderes Mittel, als das folgende videtur mit Haloander und der Vulgate herauszuwerfen.. 7Ad Dig. 19,2,60,7BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 253: Verantwortlichkeit des Principals für den zugewiesenen Gehilfen.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 401, Note 5.Du hast meinen Sclaven zum Mauleseltreiber gemiethet, und es ist durch seine Nachlässigkeit dein Maulesel umgekommen; hätte er sich selbst vermiethet, so würde ich nur mittelst der Klage aus dem Sondergut und der Nutzverwendung, dir den Schaden zu ersetzen, angehalten werden können; habe ich ihn aber selbst vermiethet, so brauche ich dir nicht weiter zu haften, als dass meinerseits keine Arglist oder Verschuldung im Spiele sei; hast du aber von mir einen Mauleseltreiber, ohne eine bestimmte Person zu bezeichnen, gemiethet, und ich dir jenen gegeben, der durch seine Nachlässigkeit dein Zugvieh hat umkommen lassen, so muss ich dir auch die darin liegende Verschuldung vertreten, dass ich gerade den erwählt habe, der dich in einen Schaden der Art gebracht hat. 8Du hast einen Wagen gemiethet, um eine dir gehörige Ladung zu verführen und mit dir eine Reise zu machen, und es forderte der Brückenpächter beim Uebergang über eine Brücke von demselben den Brückenzoll; es fragte sich nun, ob [der Fuhrmann] auch für den Wagen allein den Brückenzoll zu entrichten habe? Meiner Ansicht nach muss der Fuhrmann denselben entrichten, wenn er bei der Vermiethung des Wagens gewusst hat, dass er daselbst übergehen werde. 9Die Verwahrung der Sachen, welche der Pächter eines Magazins den Pächtern [einzelner Theile] desselben würde vertreten müssen, braucht der Verpächter des ganzen Magazins dem Pächter desselben nicht zu vertreten, wenn nicht bei der Verpachtung etwas Anderes ausgemacht worden ist.
Labeo lib. V. Poster. a Javol. epit. Du bist mit deinem Pächter dahin übereingekommen, dass dasjenige was er [in das erpachtete Gehöfte] gebracht und geschafft habe, bis zur Zahlung des Pachtzinses oder sonstiger Befriedigung verpfändet sein solle, und darauf hast du dir für den Pachtzins von dem Pächter einen Bürgen stellen lassen; hier ist dir, meiner Ansicht nach, Befriedigung zu Theil geworden, und darum hört dasjenige, was hineingeschafft worden ist, auf, verpfändet zu sein.