Posteriorum a Iavoleno epitomatorum libri
Ex libro IV
Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Dass dem Landgute, welches Jemand verkauft, eine Dienstbarkeit auferlegt werden könne, selbst wenn sie von keinem Nutzen, ist, glaube ich wohl; so z. B. kann, wenn Jemandem eine Wasserleitung gar nichts helfen würde, dennoch diese Dienstbarkeit nichts desto weniger bestellt werden; denn wir können, ein Recht auf Etwas haben, ohne dass es uns von Nutzen ist.
Labeo. lib. IV. Pithan. a Javoleno epitom. In einem Contracte war bestimmt worden, dass die Wasserröhren dem Käufer darein gegeben sein sollten. Es wurde angefragt, ob auch der Wasserkasten, aus welchem mittelst der Röhren das Wasser hergeleitet wird, als Zubehör anzusehen sei? Ich antwortete, es liege am Tage, dass die Betheiligten auch diesen als Zubehör betrachtet haben, wenn gleich die Kaufurkunde solches nicht ausspreche. 1Du hast ein Landgut von Jemandem gekauft, ohne noch zum Besitze desselben zu gelangen, und später die Vormundschaft über den Sohn des Verkäufers zur Verwaltung erhalten. Hier habe ich mich [auf Befragen] dahin ausgesprochen, du könnest dir selbst den Besitz auf die Art übergeben, dass der Unmündige und dessen Gesinde das Grundstück verlassen, und darauf du den Besitz antrittst. 2Jemand, welcher ein Grundstück unter der Bedingung gekauft hatte, dass ihm nach Bezahlung des Kaufpreises der Besitz übergeben werden sollte, starb mit Hinterlassung zweier Erben; wenn einer von diesen den ganzen Kaufschilling bezahlt, so erhält er [vom Andern] die Hälfte durch die Erbtheilungsklage ersetzt; wenn er aber blos seinen Theil zahlt, so kann er den Verkäufer aus dem Kaufe nicht belangen, weil eine der Art eingegangene Schuld nicht theilbar ist. 3Als du Getreide auf dem Halme verkauftest, versprachst du, du würdest, wenn dasselbe durch ein unabwendbares Naturereigniss11Vis; es ist vis major zu verstehen. oder Ungewitter beschädigt würde, den Schaden ersetzen; das Getreide wurde durch den Schnee zu Grunde gerichtet; wenn der Schnee zu stark und ungewöhnlich war, so findet gegen dich die Klage aus dem Kaufe Statt.
Labeo. lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Du hast die Erbschaft des Cornelius verkauft; hierauf hat dich Attius, dem du, als Erbe des Cornelius, ein Vermächtniss zu entrichten hattest, ehe er das Vermächtniss vom Käufer berichtigt erhielt, zum Erben eingesetzt. Ich glaube, dass du mit vollem Rechte mit der Klage aus dem Verkaufe auf Entrichtung [des Vermächtnisses] dringen kannst, weil die Erbschaft deswegen wohlfeiler verkauft worden ist, damit der Käufer jenes Vermächtniss entrichte, und es keinen Unterschied begründet, ob dem Attius, welcher dich zum Erben eingesetzt hat, die zu entrichtende Geldsumme aus einer Schuldverbindlichkeit, oder als Vermächtniss gebührt.
Ad Dig. 19,1,50Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 123, Note 3.Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Der gute Glaube gestattet nicht, dass, wenn der Käufer vermöge eines Gesetzes aufgehört hat, zur Zahlung des Preises für eine verkaufte Sache verpflichtet zu sein, bevor die Sache selbst übergeben worden ist, der Verkäufer zur Uebergabe genöthigt werde und seine Sache verlieren solle; wenn aber der Besitz übergeben worden ist, so wird der Verkäufer die Sache ebensowenig22Aeque amitteret. Diese Stelle hat Schwierigkeiten, die sich nicht völlig und evident lösen lassen; die Glosse verwickelt sich darüber schon in unverständliche Erklärungen. Im übrigen verweise ich auf die Göttinger C. J. Ausgabe in der Note zu dieser Stelle; das aeque ist jeden Falls als Negation zu verstehen. verlieren, wenn nämlich dem [in diesem Fall] die Sache Zurückfordernden der Käufer die Einrede der verkauften und übergebenen Sache entgegensetzt, indem in Folge dessen die Sache so angesehen wird, als wenn der Kläger an ihn weder verkauft, noch ihm [jene] übergeben hätte.
Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Hat aber der Miethsmann die Bewohnung eines Hauses demungeachtet fortgesetzt, so muss er den Miethzins bezahlen. 1Auch der Miethzins für ein baufälliges Haus, muss nach seiner Ansicht berichtigt werden. 2Dasselbe ist Rechtens, wenn [der Vermiether] Gelegenheit gehabt hat, [dem Miethsmann eine ebenso bequeme] Miethe zu verschaffen, und den Miethzins dafür entrichten wollte. Wenn hingegen der Vermiether dem Miethsmann keine Gelegenheit, ein Haus zu miethen, verschafft hat, und dieser selbst eine andere Miethe zu suchen genöthigt gewesen ist, so muss demselben, nach seiner (des Javolenus) Ansicht, soviel ersetzt werden, als er, ohne dass Arglist im Spiel ist, dieselbe hat theuerer bezahlen müssen. Hat er endlich eine Wohnung umsonst eingeräumt erhalten, so kann er auch von der Miethe des [erstern] Hauses nach Maassgabe der Zeit einen Abzug machen.
Labeo lib. IV. Posterior. a Javoleno epitom. Du hast ein ganzes Gehöfte um einen Preis im Ganzen vermiethet, und dasselbe unter der Bedingung verkauft, dass der von den Miethsleuten zu entrichtende Miethzins dem Käufer gehören solle; wenn hier auch der Miether dasselbe anderweit für einen höhern Preis vermiethet hat, so fällt doch nur dasjenige an den Käufer, wozu der Miether dir verpflichtet ist. 1Bei der Bestellung eines Werks war bevorwortet worden, es solle bis zu einem bestimmten Tage fertig sein und es hatte der Uebernehmer dabei, wenn es nicht fertig wäre, dem Besteller soviel [als Entschädigung] versprochen, als er dabei betheiligt wäre; hier ist meiner Ansicht nach die Verbindlichkeit insofern eingegangen zu verstehen, als ein rechtlicher Mann den Zeitraum schätzt, weil angenommen wird, dass das Uebereinkommen in der Art getroffen worden sei, [das Werk] solle [wenigstens] binnen eines solchen Zeitraums fertig sein, ohne welchen dessen Vollendung unmöglich war. 2Es hatte Jemand in einer Municipalstadt den Gebrauch eines Bades für jährlich zwanzig Geldstücke gemiethet, und dabei war ausgemacht worden, dass zur Ausbesserung des Ofens, der Röhren und ähnlicher Stücke ihm hundert verabreicht werden sollten; diese hundert forderte nun der Miether; meiner Ansicht nach brauchen ihm dieselben nur gegen Sicherheitsleistung, das Geld wirklich auf die Ausbesserung jener Gegenstände zu verwenden, ausgezahlt zu werden.
Labeo lib. IV. Posterior. Wenn der Sclave, welchen du gekauft hattest, auf die Freiheit Anspruch erhoben, und der Richter fälschlich für ihn erkannt hat, und der Herr jenes Sclaven, nachdem die Sache gegen dich entschieden worden, dich zu seinem Erben gemacht, oder der Sclave auf irgend eine Weise dir zu gehören angefangen hat, so wirst du ihn als den deinigen fordern können, und es wird dir der Einwand der rechtlich entschiedenen Sache nicht entgegenstehen. Javolenus [bemerkt hierzu]: dies ist wahr.