Ad Ferocem libri
Ex libro II
Idem lib. II. ad Urseium Ferocem. Wenn ein Zweien gemeinschaftlich gehöriger Sclav dem einen seiner Herren einen widerrechtlichen Schaden zugefügt hat, so findet deshalb die Aquilische Klage nicht Statt, weil, wenn er einem Dritten geschadet hätte, wider den einen von beiden allein die Aquilische Klage auf das Ganze erhoben werden kann; gleichwie wenn ein Zweien gemeinschaftlich gehöriger Sclav [den einen von beiden] bestohlen hat, wider den andern nicht die Diebstahlsklage, sondern nur die Gemeingutstheilungsklage angestellt werden kann.
Idem lib. II. ad Urseium Ferocem. Mävius, der uns zu Erben eingesetzt hat, besass eine mit dem Attius ihm gemeinschaftlich gehörige Sache; wenn wir wider den Attius die Gemeingutstheilungsklage erhoben haben, und uns die Sache zuerkannt worden ist, so, sagt Proculus, wird dieselbe Gegenstand der Erbtheilungsklage. 1Ein [im Testament] freigelassener und zum Erben eingesetzter Sclav muss dasjenige, was er aus für den Familienvater geführten Rechnungen noch in Händen hat, vermöge der Erbtheilungsklage seinen Miterben gewähren. 2Der Schiedsrichter der Erbtheilung zwischen mir und dir wollte einige entstandene Kosten mir und andere dir zuerkennen; er sah ein, dass er statt dessen jeden dem andern verurtheilen müsse; es entstand nun die Frage, ob er, nach gegenseitiger Aufhebung der Verurtheilung den, dessen Betrag höher ist, um die übersteigende Summe allein verurtheilen könne? Man hat sich dahin entschieden, dass dem Schiedsrichter dies frei stehe. 3Wenn die Erbtheilungs- oder Gemeingutstheilungsklage erhoben werden, so müssen die Sachen ganz und nicht die Theile derselben einzeln geschätzt werden.
Julian. lib. II. ad Urseium Ferocem. Wenn aber eine Sache von Niemand vertheidigt wird, und wir deshalb in den Besitz jener Gebäude vom Prätor eingewiesen worden sind, und dadurch deren Eigenthum erlangt haben, dann, sagt Proculus, würde ich den Kostenantheil durch die Gemeingutstheilungsklage erhalten.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Als eine Stipulation folgender Art eingegangen worden war: du versprichst Zehn im nächsten Jahre zum Heirathsgut zugeben? so hat man gefragt, von welcher Zeit an das Jahr zu rechnen wäre, ob von dem Tage der geschehenen Stipulation, oder von dem Tage, wo ein Heirathsgut hätte Statt finden können, das heisst [von dem Tage] der Ehe? Und man hat zum Bescheid gegeben, dass das Jahr vom Tag der Ehe an zu rechnen sei, damit es nicht, wenn wir etwas Anderes beobachten wollten, [in dem Falle,] wenn die Ehe innerhalb eines Jahres nicht erfolgt wäre, scheinen könne, als werde ein Heirathsgut in Folge jener Verbindlichkeit geschuldet11Was doch widersinnig sein würde, da ein Heirathsgut ohne Ehe nicht gedacht werden kann. Auf ähnliche Art erklärt das Schol. Basil. Tom. IV. p. 592. not. o. diese Stelle und so stellt sich auch das von Haloander eingeschobene non als unstatthaft dar.. 1Ein Schwiegervater hatte seinem Schwiegersohn so legirt: dem Lucius Titius soll mein Erbe [als Heirathsgut] für meine Tochter Hundert zu geben schuldig sein22Damnas esto. Diese Stelle ist aus dem vorjustin. Recht zu erklären. Es hatte nämlich das legatum per damnationem die Wirkung, dass die legirte Sache fürs Erste bei dem Erben blieb, der Legatar aber eine persönliche Klage gegen denselben auf Herausgabe der Sache erhielt. Es war also das Vermächtniss einer Forderung, aber einer so strengen, als wäre darüber bereits ein Urtheil gefällt. Hieraus erklärt es sich, warum nach unserer Stelle der Legatar die Sache fordern soll, und dass nach aufgelöster Ehe die Klage der Frau gegen den Mann in der Regel dahin ging, dass er ihr jene Klage auf das Legat abtreten solle. Denn es war keine Sache, sondern nur eine Forderung Gegenstand des durch das Legat bestellten Heirathsguts. Hatte freilich der Mann seine Forderung geltend gemacht, so war nun statt dieser das dem Mann vom Erben Geleistete Gegenstand des Heirathsguts. Nach der Meinung des Julianus soll die Frau auch vor der Scheidung die Klage auf Herausgabe des Heirathsguts aus dem Legat haben und also mit dem Manne concurriren. Vgl. über die ganze Stelle Hasse a. a. O. S. 321. ff.; Proculus hat zum Bescheid gegeben, dass der Schwiegersohn dies Geld fordern, dass das Empfangene als Legat empfangen eingetragen werden müsse, dass aber, wenn eine Scheidung Statt gefunden habe, der Frau die Klage wegen des Heirathsguts zu geben sei und dass [diese Klage] nichts desto weniger Gegenstand des Heirathsguts geworden sei. Julianus bemerkt: vielmehr ist auch der Tochter, wenn sie will, eine Klage dieser Art nicht zu versagen.
Idem lib. II. Ursej. Feroc. Jemand hatte von seiner Ehefrau als Heirathsgut ein Grundstück erhalten und zwischen ihnen war die Uebereinkunft getroffen worden, dass der Mann der Ehefrau die Pachtgelder von diesem Grundstück als Jahrgeld geben sollte; sodann hatte der Mann jenes Grundstück der Mutter der Frau für einen bestimmten Pachtzins zum Bebauen verpachtet, und diese war, als sie die Pachtgelder für jenes Grundstück schuldete, gestorben und hatte ihre Tochter als alleinige Erbin hinterlassen, und [unterdessen] war eine Scheidung erfolgt; der Mann forderte nun von der Frau die Pachtgelder, welche ihre Mutter geschuldet hatte; man hat angenommen, dass der Frau die Einrede: es wäre zwischen ihr und [ihrem] Manne die Uebereinkunft getroffen worden, dass ihr diese Pachtgelder als Unterhalt gegeben werden sollten33Der Inhalt der Einrede ist im Lateinischen negativ bedingt ausgedrückt: ac si inter se et virum non convenisset etc., welche Form bekanntlich die übliche war. Vgl. auch v. Glück XXVI. S. 117., nicht gegeben werden müsse, da es [sonst] geschehen würde, dass auf gewisse Art Schenkungen zwischen einem Mann und seiner Ehefrau bestätigt würden; denn was als Jahrgeld gegeben wird, ist eine Art Schenkung.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn der erste Ehemann als Schuldner der Frau dem zweiten das Heirathsgut als solches versprochen hätte, so würde nicht mehr, als das, was er leisten könne, Gegenstand des Heirathsguts sein.
Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Der Mann hat an meine aus meiner väterlichen Gewalt entlassene und kranke Tochter eine Kündigung in der Absicht ergehen lassen, damit er, wenn sie gestorben wäre, das Heirathsgut lieber ihren Erben, als mir zurückgebe; Sabinus sagte, dass mir eine analoge Klage zur Wiedererlangung dieses Heirathsguts zu geben sei; Gajus [sagte] dasselbe.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Hinsichtlich Desjenigen, welcher Geld empfangen, damit er eine Erbschaft antrete, begutachteten die Meisten, unter welchen auch Priscus, dass er auf den Todesfall erwerbe.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Es ist nicht zweifelhaft, dass ein gemeinschaftlicher Sclave von seinen Herren, welche jünger als zwanzig Jahre sind, vor dem Rath freigelassen werden könne, wenngleich nur einer von den Mitherren einen Grund bewiesen haben wird.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Jemand, welcher zwei Erben einsetzte, hatte verordnet, dass nach dem Tode des einen ein Sclave frei sein solle; der, von dessen Tode die Freiheit abhing, war beim Leben des Testators verstorben. Sabinus hat das Gutachten ertheilt, dass [der Sclave] frei sein werde. 1Diese Bedingung: wenn ich sterben werde, soll er frei sein44S. Cuj. Obs. III. 34. Hieron. Eleni Diatr. lib. II. cap. 16. (T. O. II. 1443.), umfasst die Lebenszeit, und deshalb scheint [die Freiheitsertheilung] wirkungslos zu sein; aber es ist richtiger, wenn man die Worte billiger erklärt, so dass der Testator nach seinem Tode dem [Sclaven] die Freiheit hinterlassen zu haben scheint. 2Aber noch vielmehr kann diese [Bedingung:] er soll auf ein Jahr frei sein, so verstanden werden: er soll ein Jahr, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein; und wenn man sie auch so versteht: er soll ein Jahr, nachdem dieses Testament errichtet sein wird, frei sein, so wird [die Freiheitsertheilung] doch nicht wirkungslos sein, sobald der Fall eingetreten ist, dass der Testator innerhalb eines Jahres starb.
Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn Jemand in guten Vermögensumständen Codicille bestätigt, sodann, als er die Absicht, seine Gläubiger zu bevortheilen, gefasst hatte, Freiheitsertheilungen in den Codicillen vorgenommen hat, so kann das nicht gelten, dass die Freiheit nicht durch das Gesetz verhindert würde; denn es wird auf die betrügerische Absicht des Testators nicht zu der Zeit gesehen, wo die Codicille bestätigt werden, sondern zu der, wo die Freiheit durch die Codicille ertheilt wird. 1Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, hat, da er einen Sclaven freilassen wollte, und vor dem Rath keinen rechtmässigen Grund zum Freilassen hatte, dir denselben gegeben, damit du ihn freilassen solltest. Proculus hat gesagt, dass derselbe nicht frei sei, weil eine Umgehung des Gesetzes Statt gefunden habe.
Julian. lib. II. ad Ursej. Ferocem. Eine auf diese Weise eingegangene Stipulation: gelobst du, wenn du mich nicht zum Erben einsetzest, mir so und soviel zu geben, ist ungültig, weil eine solche Stipulation gegen die guten Sitten verstösst.
Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn einer von mehreren Bürgen seinen Theil gezahlt hatte, gleich als hätte er das Geschäft des Schuldners geführt, so ist es ebenso anzusehen, als ob der Schuldner selbst den Theil des einen Bürgen gezahlt hätte, jedoch so, dass [das Gezahlte] nicht vom Hauptstamm abgeht, sondern es wird blos der Bürge befreit, in dessen Namen die Zahlung geschehen sein würde55Vgl. über diese Stelle Cujac. Observatt. XXVI. 4..