Ad Ferocem libri
Ex libro I
Idem lib. I. ad Urseium Ferocem. Wenn der Niessbrauch vermacht worden ist, der eingesetzte Erbe aber deswegen die Erbschaft später angetreten hat, um die Empfangnahme des Vermächtnisses zu verzögern, so muss, wie Sabinus sich ausgesprochen hat, auch dieser [Schaden] ersetzt werden. 1Es ist mir der Niessbrauch an einem Sclaven vermacht worden, welcher, wenn ich den Niessbrauch auszuüben aufhörte, frei sein soll, ich habe aber nachher vom Erben die Werthschätzung des Vermächtnisses erhalten; hier, sagt Sabinus, wird jener dennoch frei; denn es wird angenommen, als habe ich den Niessbrauch an dem Sclaven, statt dessen ich eine Sache annahm; die Bedingung wegen dessen Freiheit bleibt aber dieselbe, so dass er durch den Eintritt meines Todes oder einer [mich betreffenden] Standesrechtsveränderung frei sein wird.
Idem lib. I. ad Urs. Feroc. Es hatte Jemand mehrere Erben zu ungleichen Theilen und unter diesen auch [einen gewissen] Attius eingesetzt. Sollte Attius die Erbschaft nicht antreten, so substituirte er diesem die übrigen [Erben] zu den Theilen, zu welchen er sie eingesetzt hatte; sodann fügte er noch [auf den Fall], wenn Attius nicht antrat, den Substituten einen gewissen Titius zum Miterben bei. Nun ward die Frage aufgeworfen, welchen Theil dieser [Titius], und welchen die Uebrigen erhalten würden. Ich antwortete: Titius werde einen Kopftheil, die Uebrigen Erbschaftstheile [erhalten]; wenn es z. B. ihrer drei waren, so würde Titius den vierten Theil des Attianischen Theiles, die Anderen aber würden die übrigen Theile nach dem Verhältniss ihrer Erbschaftstheile erhalten. Wenn [der Erblasser aber] nicht blos den Titius, sondern auch noch Andere als Erben beifigte, so würden [auch] diese Kopftheile erhalten, wenn z. B. drei Miterben substituirt und zwei Andere [ausser diesen] als Erben beigefügt wurden, so werden von diesen Jeder ein Fünftheil des Attianischen Theiles, die übrigen Miterben aber nach ihrem Erbschaftstheile erhalten.
Idem lib. I. ad Urs. Feroc. Eine Erbschaftsantretung gehört nicht zur Dienstleistung der Sclaven. 1Wenn deswegen der Mitgiftssclav antrat, so wird die Frau durch die Klage aus der Mitgift (actio ex dote) diese Erbschaft wieder an sich bringen11Die Florent. liest: recuperabit. können; obgleich aller Erwerb durch die Dienstleistungen der Mitgiftssclaven dem Manne gehört. 2Und wird eine Gesellschaft für einen Erwerb und Vortheil eingegangen, so soll [jeder] Theilnehmer daran alles, was er aus seinen Dienstleistungen erwarb, eintragen, eine Erbschaft aber erwirbt jeder davon sich ausschliesslich. 3Ueberdies wird auch ein niessbräuchlicher Sclav auf den Befehl dessen, dem er zum Niessbrauch gegeben wurde, keine Erbschaft autreten können. 4Was von Manchen zur Antwort ertheilt wird, [nämlich] dass ein freier Mensch, der mir in gutem Glauben [als Sclav] diente, und meinetwegen zum Erben eingesetzt werden wird, auf meinen Befehl eine Erbschaft antreten könne, hat allerdings sein Wahres, [jedoch so,] dass man dieses Erwerben nicht als durch seine Dienstleistung bewirkt, sondern als Folge meines Eigenthums an ihm (ex re mea) ansehen mag, ebenso, wie er mir auch aus meiner eigenen Sache erwirbt, wenn er für mich stipulirt, oder durch Uebergabe etwas empfängt.
Idem lib. I. ad Urs. Feroc. Auf folgende Art war ein Vermächtniss allen eingesetzten Erben auferlegt: Wer immer mein Erbe sein wird, soll dem Titius Hundert zu geben verbunden sein; hernach hiess es weiter unten, einer von den Erben sollte solche nicht geben; es fragt sich also, ob die übrigen Erben die ganzen Hundert geben müssen, oder den verhältnissmässigen Antheil jenes Einen, nach dessen Erbantheil, abziehen können. Er hat geantwortet, es sei richtiger, dass die andern Erben die ganzen Hundert zahlen müssten, da der wörtliche Ausdruck dieser Auslegung nicht widerspreche und der Wille des Testators damit übereinstimme. 1In einem Testamente stand Folgendes: Dem Lucius Titius soll mein Erbe, wenn er ihm den Schein, mittelst dessen ich eine Schuld gegen ihn übernommen habe, herausgibt, Hundert auszahlen; hierauf war Titius gestorben, ohne dem Erben den Schein auszuantworten, und es wurde gefragt, ob das Vermächtniss seinem Erben zukomme; Cassius antwortete: wenn wirklich ein Schein vorhanden gewesen sei, so komme es ihm nicht zu, weil ohne dessen Zurückgabe das Vermächtniss gar nicht anfallen konnte (dies non cessit). Julianus bemerkt dazu: wenn nur zur Zeit der Testamentserrichtung kein Schein existirte, so könne mit demselben Grunde gesagt werden, dass das Vermächtniss dem Titius gebühre22Nämlich unbedingt und also, wenn er nach dem Testator stirbt, auch ohne Unterschied seinen Erben., weil eine unmögliche Bedingung für ungeschrieben geachtet wird. 2Sabinus sagt, auch Sachen der Feinde können vermacht werden, wenn sie auf irgend eine Weise käuflich sind. 3Wenn dem Attius folgendes Vermächtniss ausgesetzt ist: wer immer mein Erbe sein wird, soll verbunden sein, meinem Erben Attius Zehn zu geben, so kann Attius auf die Zehn, nach Abzug seines Antheils, klagen. 4So auch, wenn einem Erben anbefohlen ist, Zehn [ins Erbe] zu zahlen und [dagegen] ein Grundstück allein zu nehmen, hat er die Zehn, nach Abzug seines Antheils, zu zahlen33S. u. Fr. 44. §. 10. D. de condit. et dem. 35. 1.. 5Ad Dig. 30,104,5Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 8.Endlich ist gewiss, dass, wenn so vermacht ist: wer immer mein Erbe sein wird, soll verbunden sein, meinem Erben Zehn zu geben, aller Erben Antheile sich ausgleichen, weil jeder sich selbst sowohl, als seinem Miterben zu geben verpflichtet worden ist. 6Ad Dig. 30,104,6Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 627, Note 6.Jemand hatte einen Erben auf den Fall eingesetzt, wenn dessen Mutter gestorben sein würde, darauf einen Nacherben ernannt und von diesem ab demjenigen, den er unter jener Bedingung einsetzte, Vermächtnisse ausgesetzt; nun war dieser [erste Erbe] vor seiner Mutter, nach dem Anfall (postquam dies cesserat) dieser Vermächtnisse gestorben; es wurde also gefragt, ob seinem Erben die Vermächtnisse zukämen? Richtiger ist, dass es ihm allerdings zukomme, es mag dem ersten Erben nun das Vermächtniss vom Nacherben ab unbedingt, oder unter dieser Bedingung: wenn er nicht Erbe wird, ausgesetzt sein; denn durch seinen Tod wird die Bedingung erfüllt. 7Wenn ein Eidam seinen Schwiegervater zum Erben einsetzt und einen Theil der Erbschaft einem Andern vermacht, so ist er, nach einem Gutachten des Sabinus, [nur] nach Abzug des Heirathsguts den vermachten Theil herauszugeben schuldig, gleichwie er, wenn er aus einem Darlehne Geld zu fordern gehabt hätte, auch [nur] nach Abzug desselben den Theil der Erbschaft auszuzahlen gehabt hätte.
Idem lib. I. ad Ursej. Feroc. Sabinus hat das Gutachten ertheilt, dass bei der Wiederholung der Vermächtnisse diese Worte, welche hinzugefügt zu werden pflegen: desgleichen soll er zu geben verurtheilt sein, auf die Wiederholung derselben Bedingungen sowohl, als Zeitbestimmungen der Vermächtnisse bezogen würden.
Julian. lib. I. ad Ursej. Ferocem. Die Bedingung: wenn er auf das Capitolium gestiegen, ist so zu verstehen, wenn er, sobald er kann, auf das Capitolium gestiegen ist.
Idem lib. I. ad Ursej. Feroc. Solange dem Freilasser der Besitz des Nachlasses zu dem ihm gebührenden Antheile gegeben werden kann, wird den [Erbschafts]schuldnern wider den klagenden Erben die Einrede ertheilt, wenn sich nicht der Freilasser in einem solchen Verhältniss befindet, dass er den Nachlassbesitz wider den Testamentsinhalt zu dem ihm gebührenden Antheile fordern kann.
Idem lib. I. ad Ursej. Feroc. Jemandem, welcher nicht mehr als einen Theil erwerben konnte, wurde ein ganzes Landgut unter der Bedingung vermacht, wenn er dem Erben zehen [tausend Sestertien] geben würde: er braucht nicht die ganze Summe zu geben, um den Theil des Landgutes zu bekommen, sondern nur den Theil im Verhältnisse, nach dem er zum Vermächtniss gelangt.
Ad Dig. 46,3,36Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 87, Note 2.Julian lib. I. ad Ursej. Feroc. Einige glauben wenn mein Vater mit Hinterlassung einer schwangeren Ehefrau verstorben sei, und ich aus dem Grund des Erbrechts Das, was meinem Vater geschuldet gewesen wäre, ganz gefordert hätte, so hätte ich Nichts eingebüsst44Nämlich als Strafe der pluris petitio. S. §. 33. I. de act. 4. 6. Vgl. auch Pancirol. Thes. var. lectt. (in Jurispr. Rom. et Att. T. II. p. 1230. sq.) u. Pothier Pand. Justin. Tit. de judic. num. 7.; wenn kein Kind geboren sei, so hätte ich richtig geklagt, weil es in der That wahr gewesen wäre, dass ich der alleinige Erbe gewesen wäre. Julianus bemerkt hierzu: es sei richtiger, dass ich den Theil verloren hätte, auf welchen ich Erbe gewesen wäre, ehe es gewiss gewesen wäre, dass Niemand geboren werde, entweder den vierten Theil, weil drei, oder den sechsten, weil fünf hätten geboren werden können; denn auch Aristoteles55Es soll sich jedoch bei diesem Schriftsteller keine Stelle finden, in welcher das Angegebene ausgesprochen wäre. S. die Anm. bei Gothofred. habe geschrieben, dass Fünf geboren werden könnten, weil die Gebärmutter der Frauen so viel Behältnisse haben könnte, und es sei zu Rom eine Frau aus Alexandrien in Aegypten [gewesen], welche zugleich Fünf geboren, und damals wohlbehalten gehabt habe66Vgl. L. 3. 4. D. si pars hered. pet. 5. 4., l. 7. pr. D. de reb. dub. 34. 5. u. Gell. X. 2., und das ist mir auch in Aegypten versichert worden.