Ad Ferocem libri
Ex libro I
Idem lib. I. ad Urseium Ferocem. Wenn der Niessbrauch vermacht worden ist, der eingesetzte Erbe aber deswegen die Erbschaft später angetreten hat, um die Empfangnahme des Vermächtnisses zu verzögern, so muss, wie Sabinus sich ausgesprochen hat, auch dieser [Schaden] ersetzt werden. 1Es ist mir der Niessbrauch an einem Sclaven vermacht worden, welcher, wenn ich den Niessbrauch auszuüben aufhörte, frei sein soll, ich habe aber nachher vom Erben die Werthschätzung des Vermächtnisses erhalten; hier, sagt Sabinus, wird jener dennoch frei; denn es wird angenommen, als habe ich den Niessbrauch an dem Sclaven, statt dessen ich eine Sache annahm; die Bedingung wegen dessen Freiheit bleibt aber dieselbe, so dass er durch den Eintritt meines Todes oder einer [mich betreffenden] Standesrechtsveränderung frei sein wird.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. I. ad Ursej. Feroc. Jemandem, welcher nicht mehr als einen Theil erwerben konnte, wurde ein ganzes Landgut unter der Bedingung vermacht, wenn er dem Erben zehen [tausend Sestertien] geben würde: er braucht nicht die ganze Summe zu geben, um den Theil des Landgutes zu bekommen, sondern nur den Theil im Verhältnisse, nach dem er zum Vermächtniss gelangt.
Ad Dig. 46,3,36Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 87, Note 2.Julian lib. I. ad Ursej. Feroc. Einige glauben wenn mein Vater mit Hinterlassung einer schwangeren Ehefrau verstorben sei, und ich aus dem Grund des Erbrechts Das, was meinem Vater geschuldet gewesen wäre, ganz gefordert hätte, so hätte ich Nichts eingebüsst11Nämlich als Strafe der pluris petitio. S. §. 33. I. de act. 4. 6. Vgl. auch Pancirol. Thes. var. lectt. (in Jurispr. Rom. et Att. T. II. p. 1230. sq.) u. Pothier Pand. Justin. Tit. de judic. num. 7.; wenn kein Kind geboren sei, so hätte ich richtig geklagt, weil es in der That wahr gewesen wäre, dass ich der alleinige Erbe gewesen wäre. Julianus bemerkt hierzu: es sei richtiger, dass ich den Theil verloren hätte, auf welchen ich Erbe gewesen wäre, ehe es gewiss gewesen wäre, dass Niemand geboren werde, entweder den vierten Theil, weil drei, oder den sechsten, weil fünf hätten geboren werden können; denn auch Aristoteles22Es soll sich jedoch bei diesem Schriftsteller keine Stelle finden, in welcher das Angegebene ausgesprochen wäre. S. die Anm. bei Gothofred. habe geschrieben, dass Fünf geboren werden könnten, weil die Gebärmutter der Frauen so viel Behältnisse haben könnte, und es sei zu Rom eine Frau aus Alexandrien in Aegypten [gewesen], welche zugleich Fünf geboren, und damals wohlbehalten gehabt habe33Vgl. L. 3. 4. D. si pars hered. pet. 5. 4., l. 7. pr. D. de reb. dub. 34. 5. u. Gell. X. 2., und das ist mir auch in Aegypten versichert worden.
Ex libro II
Idem lib. II. ad Urseium Ferocem. Wenn ein Zweien gemeinschaftlich gehöriger Sclav dem einen seiner Herren einen widerrechtlichen Schaden zugefügt hat, so findet deshalb die Aquilische Klage nicht Statt, weil, wenn er einem Dritten geschadet hätte, wider den einen von beiden allein die Aquilische Klage auf das Ganze erhoben werden kann; gleichwie wenn ein Zweien gemeinschaftlich gehöriger Sclav [den einen von beiden] bestohlen hat, wider den andern nicht die Diebstahlsklage, sondern nur die Gemeingutstheilungsklage angestellt werden kann.
Idem lib. II. ad Urseium Ferocem. Mävius, der uns zu Erben eingesetzt hat, besass eine mit dem Attius ihm gemeinschaftlich gehörige Sache; wenn wir wider den Attius die Gemeingutstheilungsklage erhoben haben, und uns die Sache zuerkannt worden ist, so, sagt Proculus, wird dieselbe Gegenstand der Erbtheilungsklage. 1Ein [im Testament] freigelassener und zum Erben eingesetzter Sclav muss dasjenige, was er aus für den Familienvater geführten Rechnungen noch in Händen hat, vermöge der Erbtheilungsklage seinen Miterben gewähren. 2Der Schiedsrichter der Erbtheilung zwischen mir und dir wollte einige entstandene Kosten mir und andere dir zuerkennen; er sah ein, dass er statt dessen jeden dem andern verurtheilen müsse; es entstand nun die Frage, ob er, nach gegenseitiger Aufhebung der Verurtheilung den, dessen Betrag höher ist, um die übersteigende Summe allein verurtheilen könne? Man hat sich dahin entschieden, dass dem Schiedsrichter dies frei stehe. 3Wenn die Erbtheilungs- oder Gemeingutstheilungsklage erhoben werden, so müssen die Sachen ganz und nicht die Theile derselben einzeln geschätzt werden.
Julian. lib. II. ad Urseium Ferocem. Wenn aber eine Sache von Niemand vertheidigt wird, und wir deshalb in den Besitz jener Gebäude vom Prätor eingewiesen worden sind, und dadurch deren Eigenthum erlangt haben, dann, sagt Proculus, würde ich den Kostenantheil durch die Gemeingutstheilungsklage erhalten.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Als eine Stipulation folgender Art eingegangen worden war: du versprichst Zehn im nächsten Jahre zum Heirathsgut zugeben? so hat man gefragt, von welcher Zeit an das Jahr zu rechnen wäre, ob von dem Tage der geschehenen Stipulation, oder von dem Tage, wo ein Heirathsgut hätte Statt finden können, das heisst [von dem Tage] der Ehe? Und man hat zum Bescheid gegeben, dass das Jahr vom Tag der Ehe an zu rechnen sei, damit es nicht, wenn wir etwas Anderes beobachten wollten, [in dem Falle,] wenn die Ehe innerhalb eines Jahres nicht erfolgt wäre, scheinen könne, als werde ein Heirathsgut in Folge jener Verbindlichkeit geschuldet44Was doch widersinnig sein würde, da ein Heirathsgut ohne Ehe nicht gedacht werden kann. Auf ähnliche Art erklärt das Schol. Basil. Tom. IV. p. 592. not. o. diese Stelle und so stellt sich auch das von Haloander eingeschobene non als unstatthaft dar.. 1Ein Schwiegervater hatte seinem Schwiegersohn so legirt: dem Lucius Titius soll mein Erbe [als Heirathsgut] für meine Tochter Hundert zu geben schuldig sein55Damnas esto. Diese Stelle ist aus dem vorjustin. Recht zu erklären. Es hatte nämlich das legatum per damnationem die Wirkung, dass die legirte Sache fürs Erste bei dem Erben blieb, der Legatar aber eine persönliche Klage gegen denselben auf Herausgabe der Sache erhielt. Es war also das Vermächtniss einer Forderung, aber einer so strengen, als wäre darüber bereits ein Urtheil gefällt. Hieraus erklärt es sich, warum nach unserer Stelle der Legatar die Sache fordern soll, und dass nach aufgelöster Ehe die Klage der Frau gegen den Mann in der Regel dahin ging, dass er ihr jene Klage auf das Legat abtreten solle. Denn es war keine Sache, sondern nur eine Forderung Gegenstand des durch das Legat bestellten Heirathsguts. Hatte freilich der Mann seine Forderung geltend gemacht, so war nun statt dieser das dem Mann vom Erben Geleistete Gegenstand des Heirathsguts. Nach der Meinung des Julianus soll die Frau auch vor der Scheidung die Klage auf Herausgabe des Heirathsguts aus dem Legat haben und also mit dem Manne concurriren. Vgl. über die ganze Stelle Hasse a. a. O. S. 321. ff.; Proculus hat zum Bescheid gegeben, dass der Schwiegersohn dies Geld fordern, dass das Empfangene als Legat empfangen eingetragen werden müsse, dass aber, wenn eine Scheidung Statt gefunden habe, der Frau die Klage wegen des Heirathsguts zu geben sei und dass [diese Klage] nichts desto weniger Gegenstand des Heirathsguts geworden sei. Julianus bemerkt: vielmehr ist auch der Tochter, wenn sie will, eine Klage dieser Art nicht zu versagen.
Idem lib. II. Ursej. Feroc. Jemand hatte von seiner Ehefrau als Heirathsgut ein Grundstück erhalten und zwischen ihnen war die Uebereinkunft getroffen worden, dass der Mann der Ehefrau die Pachtgelder von diesem Grundstück als Jahrgeld geben sollte; sodann hatte der Mann jenes Grundstück der Mutter der Frau für einen bestimmten Pachtzins zum Bebauen verpachtet, und diese war, als sie die Pachtgelder für jenes Grundstück schuldete, gestorben und hatte ihre Tochter als alleinige Erbin hinterlassen, und [unterdessen] war eine Scheidung erfolgt; der Mann forderte nun von der Frau die Pachtgelder, welche ihre Mutter geschuldet hatte; man hat angenommen, dass der Frau die Einrede: es wäre zwischen ihr und [ihrem] Manne die Uebereinkunft getroffen worden, dass ihr diese Pachtgelder als Unterhalt gegeben werden sollten66Der Inhalt der Einrede ist im Lateinischen negativ bedingt ausgedrückt: ac si inter se et virum non convenisset etc., welche Form bekanntlich die übliche war. Vgl. auch v. Glück XXVI. S. 117., nicht gegeben werden müsse, da es [sonst] geschehen würde, dass auf gewisse Art Schenkungen zwischen einem Mann und seiner Ehefrau bestätigt würden; denn was als Jahrgeld gegeben wird, ist eine Art Schenkung.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn der erste Ehemann als Schuldner der Frau dem zweiten das Heirathsgut als solches versprochen hätte, so würde nicht mehr, als das, was er leisten könne, Gegenstand des Heirathsguts sein.
Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Der Mann hat an meine aus meiner väterlichen Gewalt entlassene und kranke Tochter eine Kündigung in der Absicht ergehen lassen, damit er, wenn sie gestorben wäre, das Heirathsgut lieber ihren Erben, als mir zurückgebe; Sabinus sagte, dass mir eine analoge Klage zur Wiedererlangung dieses Heirathsguts zu geben sei; Gajus [sagte] dasselbe.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Hinsichtlich Desjenigen, welcher Geld empfangen, damit er eine Erbschaft antrete, begutachteten die Meisten, unter welchen auch Priscus, dass er auf den Todesfall erwerbe.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Es ist nicht zweifelhaft, dass ein gemeinschaftlicher Sclave von seinen Herren, welche jünger als zwanzig Jahre sind, vor dem Rath freigelassen werden könne, wenngleich nur einer von den Mitherren einen Grund bewiesen haben wird.
Idem lib. II. ad Ursej. Feroc. Jemand, welcher zwei Erben einsetzte, hatte verordnet, dass nach dem Tode des einen ein Sclave frei sein solle; der, von dessen Tode die Freiheit abhing, war beim Leben des Testators verstorben. Sabinus hat das Gutachten ertheilt, dass [der Sclave] frei sein werde. 1Diese Bedingung: wenn ich sterben werde, soll er frei sein77S. Cuj. Obs. III. 34. Hieron. Eleni Diatr. lib. II. cap. 16. (T. O. II. 1443.), umfasst die Lebenszeit, und deshalb scheint [die Freiheitsertheilung] wirkungslos zu sein; aber es ist richtiger, wenn man die Worte billiger erklärt, so dass der Testator nach seinem Tode dem [Sclaven] die Freiheit hinterlassen zu haben scheint. 2Aber noch vielmehr kann diese [Bedingung:] er soll auf ein Jahr frei sein, so verstanden werden: er soll ein Jahr, nachdem ich gestorben sein werde, frei sein; und wenn man sie auch so versteht: er soll ein Jahr, nachdem dieses Testament errichtet sein wird, frei sein, so wird [die Freiheitsertheilung] doch nicht wirkungslos sein, sobald der Fall eingetreten ist, dass der Testator innerhalb eines Jahres starb.
Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn Jemand in guten Vermögensumständen Codicille bestätigt, sodann, als er die Absicht, seine Gläubiger zu bevortheilen, gefasst hatte, Freiheitsertheilungen in den Codicillen vorgenommen hat, so kann das nicht gelten, dass die Freiheit nicht durch das Gesetz verhindert würde; denn es wird auf die betrügerische Absicht des Testators nicht zu der Zeit gesehen, wo die Codicille bestätigt werden, sondern zu der, wo die Freiheit durch die Codicille ertheilt wird. 1Jemand, welcher jünger als zwanzig Jahre ist, hat, da er einen Sclaven freilassen wollte, und vor dem Rath keinen rechtmässigen Grund zum Freilassen hatte, dir denselben gegeben, damit du ihn freilassen solltest. Proculus hat gesagt, dass derselbe nicht frei sei, weil eine Umgehung des Gesetzes Statt gefunden habe.
Julian. lib. II. ad Ursej. Ferocem. Eine auf diese Weise eingegangene Stipulation: gelobst du, wenn du mich nicht zum Erben einsetzest, mir so und soviel zu geben, ist ungültig, weil eine solche Stipulation gegen die guten Sitten verstösst.
Julian. lib. II. ad Ursej. Feroc. Wenn einer von mehreren Bürgen seinen Theil gezahlt hatte, gleich als hätte er das Geschäft des Schuldners geführt, so ist es ebenso anzusehen, als ob der Schuldner selbst den Theil des einen Bürgen gezahlt hätte, jedoch so, dass [das Gezahlte] nicht vom Hauptstamm abgeht, sondern es wird blos der Bürge befreit, in dessen Namen die Zahlung geschehen sein würde88Vgl. über diese Stelle Cujac. Observatt. XXVI. 4..
Ex libro III
Julian. lib. III. ad Ursej. Feroc. Wenn Jemand von meinem Sclaven Geld empfangen hätte, damit der einen von demselben verübten Diebstahl nicht angeben möchte, so hat Proculus zum Bescheid gegeben, dass, möchte er nun angegeben haben oder nicht, die Zurückforderung jenes Geldes Statt finden würde.
Julian. lib. III. ad Ursej. Feroc. Ich habe unwissentlich meinen Sclaven von dir gekauft und dir Geld gezahlt; ich glaube jeden Falls, dass ich dasselbe von dir zurückfordern werde, und deswegen mir die Condiction zustehe, magst du nun gewusst haben, dass es mein [Sclav] sei, oder magst du es nicht gewusst haben.
Ad Dig. 13,6,20BOHGE, Bd. 1 (1871), S. 267: Verpflichtung des Käufers wegen Zurücksendung der Emballage durch einen zuverlässigen Transportanden.Idem lib. III. ad Ursej. Feroc. Wenn ich geliehenes Silber zum Ueberbringen an dich meinem Sclaven übergeben hatte, welcher [dazu] so tüchtig war, dass Niemand hätte glauben sollen, es werde geschehen, dass er von gewissen schlechten Menschen hintergangen würde, so wird es dein, nicht mein Nachtheil sein, wenn es etwa schlechte Menschen weggenommen hatten.
Idem lib. III. ad Ursejum Ferocem. Wenn ich eine Erbschaft nicht anders angetreten haben würde, als gegen das Versprechen der Vertretung wegen Schadens, und nun ein Auftrag dieser Art mir ertheilt worden ist, so findet meiner Meinung nach die Auftragsklage Statt. Wenn aber Jemand Einem aufträgt, ein Vermächtniss nicht auszuschlagen, ist es etwas ganz Anderes; denn Erwerbung eines Legats konnte Jenem nie zum Schaden gereichen, eine Erbschaft bringt bisweilen Schaden. Ueberhaupt kann, wie ich dafür halte, bei allen Contracten, die so beschaffen sind, dass ihretwegen ein Jeder sich als Bürge verpflichten kann, auch die Verbindlichkeit aus einem Auftrage Statt finden; denn es kommt nicht viel darauf an, ob Einer anwesend auf die [feierliche] Frage Bürgschaft leistet, oder ob er abwesend Auftrag ertheilt; überdies ist häufig zu bemerken, dass verdächtige Erbschaften in Folge Auftrags der Gläubiger angetreten werden, weil wider sie ohne allen Zweifel die Auftragsklage Statt hat.
Julian. lib. III. ad Urs. Feroc. Jemand behandelte ein Landgut von dem, der es an einen Andern verpfändet hatte, in der Art, dass es gekauft sein solle, wenn der [Eigenthümer] es pfandfrei gemacht hätte, falls dies nur vor dem ersten Tage des Julius geschehe; es wurde hier die Anfrage gestellt, ob er mit der analogen Klage aus dem Kauf darauf dringen könne, dass der Verkäufer dasselbe pfandfrei mache? Die Antwort war, man müsse darauf sehen, was von dem Käufer und Verkäufer gemeint worden sei; denn wenn beabsichtigt worden ist, dass der Verkäufer auf jeden Fall bis zum ersten Tage des Julius das Landgut auslösen sollte, so kann mit der Klage aus dem Kauf auf die Auslösung geklagt werden; auch kann der Kauf nicht als unter einer Bedingung abgeschlossen angesehen werden, wenn z. B. der Käufer auf diese Weise [das Landgut] behandelt hat: das Landgut soll von mir gekauft sein, so dass du dasselbe bis zum ersten Tage des Julius von [der Pfandverbindlichkeit] befreien musst, oder in der Art: dass du dasselbe bis zum ersten Julius von Titius einlösen sollst. Wenn dagegen der Kauf unter einer Bedingung abgeschlossen ist, so kann man nicht auf Erfüllung der Bedingung klagen. 1Du hast mir einen mit Silber belegten Tisch, ohne dass auch ich solches wusste, aus Unkunde für massiv silbern verkauft; der Kauf ist nichtig, und der desfalls verabfolgte Kaufschilling kann zurückgefordert werden.
Julian. lib. XIII. ad Ursej. Feroc. und es steht ihm wider den Aedilen die Klage aus dem Aquilischen Gesetze zu, wenn derselbe rechtswidrig dabei gehandelt hat; oder doch gegen den Verkäufer eine Klage aus dem Kaufe, zu dem Zweck, dass er ihm die demselben wider den Aedilen zuständige Klage abtrete.
Julian. lib. III. ad Ursej. Feroc. Du hast mir Grundstücke verkauft und es ist dabei ausgemacht worden, dass ich etwas thun99Beides ist hier als Aequivalent des Kaufpreises zu verstehen. solle, widrigenfalls ich eine Strafe9 versprochen habe; er (Urseius) hat [über diesen Fall] folgendes Gutachten abgegeben: der Verkäufer kann, bevor er die Strafe aus der Stipulation fordert, Klage aus dem Kauf erheben; hat er soviel erlangt, als zur Strafe stipulirt worden ist, so kann ihm, wenn er dann die Klage aus der Stipulation erhebt, die Einrede der Arglist entgegengesetzt werden; hat man aber die Strafe mittelst der Klage aus der Stipulation erlangt, so kann man, dem Rechte selbst zufolge, die Klage aus dem Verkauf nicht erheben, ausser darauf, um wieviel man dabei mehr betheiligt war, dass dasjenige geschehe [, was ausgemacht worden war].
Idem lib. III. ad Ursej. Feroc. Jemand hatte seinen Erben gebeten, dass er einen Sclaven freilassen möchte, sodann hatte er verordnet, dass, wenn der Erbe ihn nicht freigelassen habe, er frei sein sollte, und demselben Etwas vermacht. Der Erbe hat ihn freigelassen. Die Meisten glauben, dass er in Folge des Testaments1010Nicht also in Folge der an den Erben gerichteten Bitte (des Fideicommisses), gleich als ob der Erbe dies nicht erfüllt hätte. die Freiheit erlange; demgemäss gebührt ihm auch das Vermächtniss.
Julian. lib. III. ad Ursej. Fer. Wenn ein Sclave, an dem der Niessbrauch vermacht worden, den der Erbe niemals besessen, gestohlen worden ist, so ist es die Frage, ob er ersessen werden könne, da der Erbe die Diebstahlsklage nicht habe? Sabinus hat geantwortet, es finde keine Ersitzung an der Sache statt, daran wegen Diebstahls Klage erhoben werden könne; klagen aber könne Derjenige wegen Diebstahls, dem der Niessbrauch zustehe. Dies ist so zu verstehen, dass der Niessbraucher Genuss und Gebrauch ziehen könne1111Possit, man kann dies entweder so wie obsteht übersetzen, oder man lese potuerit. Unterholzner Thl. I. S. 217. Anm. 215.); es ist von der rechtlichen Möglichkeit die Rede., denn sonst würde der Sclave nicht zum Gegenstande der Klage gemacht werden können1212Aliter homo non in eam causa (m) perduceretur, Unterholzner a. a. O.; wenn aber der Sclave dem bereits sich im Niessbrauch Befindenden entführt worden wäre, so wird er nicht blos selbst, sondern auch der Erbe die Diebstahlsklage erheben können.
Idem lib. III. ad Ursej. Feroc. Wer in Folge eines über die Freiheit getroffenen Uebereinkommens von einem Sclaven eine gestohlene Sclavin erhalten hat, kann deren Kind als Käufer ersitzen.
Julian. lib. III. ad Ursej. Feroc. Niemand kann etwas als aufgegeben ersitzen, der fälschlich geglaubt hat, dass eine Sache als aufgegeben betrachtet worden sei.
Julian. lib. III. ad Ursej. Ferocem. Mein Sclave hat, während er sich im Besitz des Diebes befand, dem Diebe stipulirt. Sabinus bestreitet, dass es dem Diebe geschuldet werde, weil zu der Zeit, wo die Stipulation eingegangen worden war, der Sclave nicht ihm gehörte; aber auch ich werde aus dieser Stipulation nicht klagen können1313Einige Ausgaben haben hiernach enclavirt die Stelle: quia eo tempore, quo stipulatus est, mihi non serviret.. Hat er aber unter Weglassung der Person des Diebes stipulirt, so erwirbt er mir zwar die Klage, dem Diebe aber darf weder die Auftragsklage noch irgend eine andere Klage gegen mich nachgelassen werden.
Ex libro IV
Julian. lib. IV. ad Ursejum Ferocem. Wer zwei Geschäftsbesorger aller seiner Angelegenheiten zurücklässt, scheint, wenn er nicht namentlich vorgeschrieben hat, dass der eine von dem andern Geld einfordere, nicht den Auftrag [dazu] einem von diesen beiden gegeben zu haben.
Julian. lib. IV. ad Urseium Ferocem. denn sobald Einer seinen Familiensohn wegen eines Verbrechens nicht vertheidigen will, wird wider denselben selbst eine Klage ertheilt.
Ad Dig. 11,1,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 118, Note 6.Julian. lib. IV. ad Urseium Ferocem. Jemand, der Erbe zur Halbscheid war, gab, indem er seinen abwesenden Miterben vertreten wollte, um der Last der Bürgschaft überhoben zu sein, [auf geschehenes Befragen] die Antwort, er sei allein Erbe, und ward verurtheilt; der Kläger fragte nun an, ob, da jener zahlungsunfähig war, nach geschehener Beendigung des ersteren Verfahrens, wider den wirklichen Erben eine Klage ertheilt werden müsse? — Proculus gab dahin sein Gutachten, dass nach Beendigung des Verfahrens Klage erhoben werden könne; und dies ist richtig.
Idem lib. IV. ad Ursej. Feroc. Wenn eine Frau gegen den Vellejanischen Senatsschluss für mich beim Titius intercedirt und ich der Frau das [dem Titius Geschuldete] gezahlt hätte, und Titius von ihr jenes Geld fordern würde, so wird die Einrede dieses Senatsschlusses der Frau nichts nützen; denn sie läuft ja nicht Gefahr, dass sie jenes Geld verliere, da sie es schon hat. 1Wenn ich von einer solchen Frau, welche gegen den Senatsschluss intercedirt hätte, einen Bürgen erhalten hätte, so hat Cajus Cassius zum Bescheid gegeben, dass dem Bürgen nur dann die Einrede zu geben sei, wenn er von der Frau [um die Bürgschaft] gebeten worden wäre. Julianus aber glaubt, dass dem Bürgen die Einrede mit Recht zu geben ist, auch wenn er die Auftragsklage gegen die Frauensperson nicht hat1414Also wenn er, da er ohne Auftrag der Frau sich für sie verbürgte, die Geschäftsführungsklage gegen sie hat. Es wird aber dem Bürgen zur Sicherung seines Anspruchs darum die Einrede gegen den Gläubiger, bei dem die Frau für einen Andern, und der Bürge für die Frau intercedirt hat, gegeben, damit er sich nicht seiner Klage gegen die Frau bediene und ihr so das, was sie durch die Rechtswohlthat des Vellejanischen Senatsschlusses gegen den Gläubiger erlangt hat, wieder entziehe. S. v. Glück a. a. O. S. 53 f., weil der Senat die ganze Verbindlichkeit missbilligt und vom Prätor der frühere Schuldner dem Gläubiger wiederhergestellt wird.
Julian. lib. IV. ad Ursej. Ferocem. Wider die Einrede des Schwurs darf die Replik der Arglist nicht ertheilt werden, indem der Prätor darauf sehen muss, dass über den Schwur, den Jemand geleistet, keine Erörterung stattfinde.
Übersetzung nicht erfasst.
Fragmenta incerta
Julian. lib. ad Ferocem. und ich kann mit Recht aus dem Pachte auch darauf klagen, dass du mit [von meiner Verbindlichkeit] Befreiung ertheilest.