Ex Minicio libri
Ex libro II
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer ein [mit der Lichtdienstbarkeit berechtigtes] Gebäude hat, kann dem Nachbar die Dienstbarkeit auferlegen, nicht nur wegen der bereits vorhandenen, sondern auch wegen der künftig noch gemacht werdenden Fenster Sicherheit zu bestellen.
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer zwei Höfe hat, kann, wenn er den einen weggibt, denselben dem andern dienstbar machen.
Julian. lib. II. ex Minicio. Drei an einander grenzende Grundstücke dreier Eigenthümer standen in gegenseitiger Beziehung; der Eigenthümer des am tiefsten gelegenen hatte für dieses von dem am höchsten gelegenen Landgute eine Wasserdienstbarkeit erlangt, und leitete das Wasser mit Einwilligung des Eigenthümers über das mittlere Landgut auf seine Ländereien; nachher erkaufte derselbe das oberste Landgut, und verkaufte späterhin das unterste, auf welches er das Wasser geleitet hatte; nun fragte es sich, ob das unterste Landgut das Wasserrecht verloren habe, weil, während beide Grundstücke demselben Eigenthümer gehörig geworden, sie gegenseitig in keinem Dienstbarkeitsverhältniss stehen konnten? Er11Minicius. entschied dahin, dass die Dienstbarkeit nicht verloren gegangen sei, weil das Grundstück, über welches das Wasser geleitet ward, einem Andern gehörig geblieben sei, und weil ebensowohl, als dem obersten Landgute die Dienstbarkeit, dass das Wasser auf das unterste geleitet werde, auf keine andere Weise hätte auferlegt werden können, als dass es auch durch das mittlere geleitet würde, die Dienstbarkeit desselben Landgutes nicht anders hätte verloren gehen können, als wenn man zu derselben Zeit auch aufgehört hätte, das Wasser über das mittlere Grundstück zu leiten, oder alle drei Grundstücke an einen Eigenthümer gekommen wären.
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer zu Erleichterung eines Schiffs Sachen auswirft, hat nicht die Absicht, sie aufzugeben; indem er sie vielmehr, wenn er sie wieder fände, mitnehmen, und wenn er vermuthete, wohin sie versunken wären, aufsuchen würde; so dass es dasselbe ist, als wenn Jemand, von einer Last gedrückt, etwas auf den Weg wirft, um mit Andern zurückzukehren und es mitzunehmen.
Julian. lib. II. ex Minicio. auch steht die Niederlegungsklage nicht gegen die Miterben desselben zu, welche von böser Absicht frei sind.
Ad Dig. 41,2,39Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 6.Idem lib. II. ex Minicio. Es kommt meiner Ansicht nach viel darauf an, in welcher Absicht eine Sache bei einem Sequester niedergelegt wird; wenn, um den Besitz aufzugeben, und dies ausdrücklich zu erkennen gegeben wird, so wird der Besitz den Parteien zur Ersitzung nicht verhelfen, wenn sie aber blos zur Verwahrung niedergelegt wird, so verhilft der Besitz den Obsiegenden zur Ersitzung.
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer weiss, dass der Verkäufer das Geld auf der Stelle durchbringen werde, und Sclaven von ihm gekauft hat, der ist, nach Ansicht der Meisten, nichtsdestoweniger Käufer im guten Glauben; und das ist richtig, denn wie soll angenommen werden, er habe im schlechten Glauben gekauft, da er vom Eigenthümer gekauft hat? — Auch wer von einem Schwelger Sclaven kauft, der das Geld sogleich an Huren geben wird, wird sie ersitzen22Cujac. will in der Stellung nisi forti et is — non usucapiet, gerade eine Verneinung finden; wenn er die Basil. Uebersetzung dieser Stelle schon gekannt hätte, würde er schwerlich dieser Ansicht gewesen sein: καὶ ὁ παρὰ τρυφητοῦ γὰρ ἀγοράσας διὰ τῆς γρονίας νομῆς δεσπόζεται. Der Sinn muss bejahend genommen werden, s. Unterholzner Thl. I. S. 406. Anm. 409..
Idem lib. II. ad Minic. Ein Sclave gab seinem Herrn eine gestohlene Sclavin für sich33Um frei zu werden., und diese ward schwanger. Es entstand nun die Frage, ob der Herr das Kind ersitzen könne. Antwort: Hier kann der Herr gleichsam als Käufer ersitzen; denn der für die Sclavin gegebene Gegenstand fehlt ihn, und es ist gewissermaassen zwischen Sclaven und Herrn ein Verkauf geschlossen worden44Ueber den scheinbaren Widerspruch der ll. 9. u. 10. mit l. 4. §. 16. de usuc. s. Unterholzner Thl. I. S. 427. Donell. V. 25. §. 5 löst ihn dadurch, dass er zeigt, es sei im letztern Fall die nach der Freilassung geschehene traditio gemeint. (Servus würde also dann uneigentlich noch servus genannt, wie sich dies oft findet!).
Idem lib. II. ex Minicio. Wenn Jemand über Bord geworfene Waaren gefunden hat, so frägt es sich, ob er sie deshalb nicht ersitzen könne, weil sie nicht als aufgegebene betrachtet werden? — Es ist richtiger, dass er sie nicht als aufgegeben ersitzen könne.
Idem lib. II. ex Minicio. Hat ein Sclave wider das Verbot des Herrn von einem Andern Geld stipulirt, so verpflichtet er nichtsdestoweniger den Versprechenden dem Herrn.