Ex Minicio libri
Ex libro I
Julian. lib. I. ex Minicio. Wem der Niessbrauch vermacht worden ist, der kann ihn auch wider Willen des Erben an einen Dritten verkaufen.
Julian. lib. I. ex Minicio. Jemand, welcher zwei mit einander verbundene Läden22Taberna, ist bald Bude, bald Gewölbe, Laden, Werkstatt etc., oder wie Ulpian l. 183. D. de Verb. sig. sagt: Tabernae appellatio declarat omne utile ad habitandum aedificium, nempe es eo, quod tabulis cluditur: ein ganz erschöpfendes Wort dafür gibt es fast im Deutschen nicht. hatte, vermachte sie einzeln an zwei verschiedene Personen. Es wurde angefragt, ob, wenn etwas aus dem oberen Laden in den untern eingebaut worden, der untere, soweit er diese Last zu tragen hat, im Umfange des oberen enthalten sei? Er antwortete, es sei als eine auferlegte Dienstbarkeit anzusehen. Julianus bemerkt, wir möchten annehmen, dass dies nur dann richtig sei, wenn entweder diese Dienstbarkeit namentlich auferlegt oder das Vermächtniss so beschieden wurde: ich gebe und vermache meinen Laden so, wie er jetzt ist.
Idem lib. I. ex Minicio. Ist ein Sclav im Allgemeinen vermacht worden, so ist die richtigere Meinung, dass alle Erben, wenn ihnen die Auswahl überlassen worden ist, denselben gewähren müssen; können sich die Erben darüber nicht vereinigen, so müssen sie aus dem Testamente dazu angehalten werden.
Idem lib. I. ex Minicio. Wenn mir ein ganzes Landgut besonders unbedingt vermacht worden ist, und dir bedingt, und du vor Eintritt der Bedingung mit Tode abgegangen bist, so habe ich nicht nöthig, die Bedingung zu erfüllen, indem mir ja auch, wenn die Bedingung [bei deinen Lebzeiten] verfehlt wird, diejenige Hälfte zuwächst, welche du in Anspruch nehmen könntest, [wenn sie in Erfüllung gegangen wäre.]
Julian. lib. I. ex Minicio. Wenn ein Freigelassener die Gauklerkunst ausübt, so muss er nicht nur seinem Freilasser, sondern auch [wenn dieser es verlangt] bei den Lustbarkeiten dessen Freunde seine Kunst umsonst zum Besten geben, sowie auch derjenige Freigelassene, der die Heilkunst ausübt, auf Verlangen seines Freilassers dessen Freunde umsonst curiren muss; denn um von den Diensten des Freigelassenen Gebrauch zu machen, braucht nicht gerade immer der Freilasser selbst Lustbarkeiten anzustellen oder krank zu sein.