Ex Minicio libri
Ex libro I
Julian. lib. I. ex Minicio. Wem der Niessbrauch vermacht worden ist, der kann ihn auch wider Willen des Erben an einen Dritten verkaufen.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro II
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer ein [mit der Lichtdienstbarkeit berechtigtes] Gebäude hat, kann dem Nachbar die Dienstbarkeit auferlegen, nicht nur wegen der bereits vorhandenen, sondern auch wegen der künftig noch gemacht werdenden Fenster Sicherheit zu bestellen.
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer zwei Höfe hat, kann, wenn er den einen weggibt, denselben dem andern dienstbar machen.
Julian. lib. II. ex Minicio. Drei an einander grenzende Grundstücke dreier Eigenthümer standen in gegenseitiger Beziehung; der Eigenthümer des am tiefsten gelegenen hatte für dieses von dem am höchsten gelegenen Landgute eine Wasserdienstbarkeit erlangt, und leitete das Wasser mit Einwilligung des Eigenthümers über das mittlere Landgut auf seine Ländereien; nachher erkaufte derselbe das oberste Landgut, und verkaufte späterhin das unterste, auf welches er das Wasser geleitet hatte; nun fragte es sich, ob das unterste Landgut das Wasserrecht verloren habe, weil, während beide Grundstücke demselben Eigenthümer gehörig geworden, sie gegenseitig in keinem Dienstbarkeitsverhältniss stehen konnten? Er11Minicius. entschied dahin, dass die Dienstbarkeit nicht verloren gegangen sei, weil das Grundstück, über welches das Wasser geleitet ward, einem Andern gehörig geblieben sei, und weil ebensowohl, als dem obersten Landgute die Dienstbarkeit, dass das Wasser auf das unterste geleitet werde, auf keine andere Weise hätte auferlegt werden können, als dass es auch durch das mittlere geleitet würde, die Dienstbarkeit desselben Landgutes nicht anders hätte verloren gehen können, als wenn man zu derselben Zeit auch aufgehört hätte, das Wasser über das mittlere Grundstück zu leiten, oder alle drei Grundstücke an einen Eigenthümer gekommen wären.
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer zu Erleichterung eines Schiffs Sachen auswirft, hat nicht die Absicht, sie aufzugeben; indem er sie vielmehr, wenn er sie wieder fände, mitnehmen, und wenn er vermuthete, wohin sie versunken wären, aufsuchen würde; so dass es dasselbe ist, als wenn Jemand, von einer Last gedrückt, etwas auf den Weg wirft, um mit Andern zurückzukehren und es mitzunehmen.
Julian. lib. II. ex Minicio. auch steht die Niederlegungsklage nicht gegen die Miterben desselben zu, welche von böser Absicht frei sind.
Ad Dig. 41,2,39Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 154, Note 6.Idem lib. II. ex Minicio. Es kommt meiner Ansicht nach viel darauf an, in welcher Absicht eine Sache bei einem Sequester niedergelegt wird; wenn, um den Besitz aufzugeben, und dies ausdrücklich zu erkennen gegeben wird, so wird der Besitz den Parteien zur Ersitzung nicht verhelfen, wenn sie aber blos zur Verwahrung niedergelegt wird, so verhilft der Besitz den Obsiegenden zur Ersitzung.
Julian. lib. II. ex Minicio. Wer weiss, dass der Verkäufer das Geld auf der Stelle durchbringen werde, und Sclaven von ihm gekauft hat, der ist, nach Ansicht der Meisten, nichtsdestoweniger Käufer im guten Glauben; und das ist richtig, denn wie soll angenommen werden, er habe im schlechten Glauben gekauft, da er vom Eigenthümer gekauft hat? — Auch wer von einem Schwelger Sclaven kauft, der das Geld sogleich an Huren geben wird, wird sie ersitzen22Cujac. will in der Stellung nisi forti et is — non usucapiet, gerade eine Verneinung finden; wenn er die Basil. Uebersetzung dieser Stelle schon gekannt hätte, würde er schwerlich dieser Ansicht gewesen sein: καὶ ὁ παρὰ τρυφητοῦ γὰρ ἀγοράσας διὰ τῆς γρονίας νομῆς δεσπόζεται. Der Sinn muss bejahend genommen werden, s. Unterholzner Thl. I. S. 406. Anm. 409..
Idem lib. II. ad Minic. Ein Sclave gab seinem Herrn eine gestohlene Sclavin für sich33Um frei zu werden., und diese ward schwanger. Es entstand nun die Frage, ob der Herr das Kind ersitzen könne. Antwort: Hier kann der Herr gleichsam als Käufer ersitzen; denn der für die Sclavin gegebene Gegenstand fehlt ihn, und es ist gewissermaassen zwischen Sclaven und Herrn ein Verkauf geschlossen worden44Ueber den scheinbaren Widerspruch der ll. 9. u. 10. mit l. 4. §. 16. de usuc. s. Unterholzner Thl. I. S. 427. Donell. V. 25. §. 5 löst ihn dadurch, dass er zeigt, es sei im letztern Fall die nach der Freilassung geschehene traditio gemeint. (Servus würde also dann uneigentlich noch servus genannt, wie sich dies oft findet!).
Idem lib. II. ex Minicio. Wenn Jemand über Bord geworfene Waaren gefunden hat, so frägt es sich, ob er sie deshalb nicht ersitzen könne, weil sie nicht als aufgegebene betrachtet werden? — Es ist richtiger, dass er sie nicht als aufgegeben ersitzen könne.
Idem lib. II. ex Minicio. Hat ein Sclave wider das Verbot des Herrn von einem Andern Geld stipulirt, so verpflichtet er nichtsdestoweniger den Versprechenden dem Herrn.
Ex libro III
Julian. lib. III. ex Minicio. Auch ein gestohlener Sclave erwirbt für den Käufer guten Glaubens, was er aus dessen Vermögen stipulirt, oder durch Uebergabe empfängt.
Julian. lib. III. ex Minicio. Es wird angenommen, dass Jeder da contrahirt habe, wo er sich verbindlich gemacht hat, Zahlung zu leisten.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Ex libro IV
Ad Dig. 12,1,22Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 7.Idem lib. IV. ex Minicio. Es ist der Wein, welcher als Darlehn gegeben worden war, durch die Hülfe des Richters gefordert worden; man hat gefragt, nach welcher Zeit die Werthschätzung geschehen solle, ob [nach der Zeit,] da [der Wein] gegeben worden wäre, oder da man den Streit eingeleitet hätte, oder da die Sache entschieden worden wäre? Sabinus hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn ausgemacht worden wäre, zu welcher Zeit [der Wein] zurückgegeben werden sollte, [so sei der Wein so hoch zu schätzen,] als er damals werth gewesen wäre, wo nicht so hoch, als er damals werth [gewesen wäre], wo er gefordert worden wäre. Ich habe gefragt, nach welchem Orte man sich rücksichtlich des Werthes richten müsse? Er hat zum Bescheid gegeben, dass, wenn man übereingekommen wäre, dass [der Wein] an einem bestimmten Orte zurückgegeben werden sollte, [er so hoch zu schätzen sei,] als er an jenem Orte werth wäre, wenn das nicht ausgemacht wäre, [so hoch] als er [an dem Orte werth wäre,] wo gefordert worden wäre.
Idem lib. IV. ex Minicio. Wer, um seine Verbürgung ersucht, für eine geringere Summe sich verbindlich gemacht hat, ist verbindlich; wenn zu einer grössern, so hält Julianus dieses für das Richtigere, wofür auch die Gutachten der Meisten sind, dass wer für eine grössere Summe, als er ersucht worden, sich verbürgt hat, insoweit die Auftragsklage habe, als er ersucht worden ist, weil er gethan hat, was ihm aufgetragen ist; denn bis zu der Summe, zu welcher er ersucht worden ist, hat, wie anzunehmen ist, der Ersuchende auf seinen Credit Rücksicht genommen.
Idem lib. IV. ex Minicio. Jemand, dem eine Sache unter einer Bedingung vermacht worden war, hatte sie unbesonnener Weise vom Erben gekauft; hier kann der Käufer den Preis mittelst der Klage aus dem Kauf erhalten, weil er die Sache nicht auf den Grund des Vermächtnisses besitzt.
Ad Dig. 19,2,32Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 361, Note 3; Bd. II, § 400, Note 7.Julian. lib. IV. ex Minicio. Es starb Jemand, der die Bewirthschaftung eines Landgutes auf mehrere Jahre verpachtet hatte, und vermachte dasselbe [einem Dritten]; hier, sagt Cassius, könne der Pächter [vom Erben] nicht zur Bewirthschaftung des Landgutes gezwungen werden, indem der Erbe kein Interesse dabei habe. Wolle hingegen der Pächter das Gut bewirthschaften, und werde er daran von dem verhindert, dem dasselbe vermacht worden ist, so stehe dem erstern die Klage wider den Erben zu, und es treffe diesen den Schaden, gleichwie der Erbe, wenn der Erblasser eine Sache, die er verkauft, aber noch nicht übergeben, einem Andern vermacht hat, dem Käufer sowohl wie dem Vermächtnissinhaber verpflichtet sei.
Jul. lib. IV. ex Minicio. [Ein Sclav,] welcher voll Krampfadern ist, ist nicht gesund.
Idem lib. IV. ex Minicio. Da bekanntermaassen das Wasser nicht blos nach der Zeit, sondern auch nach dem Gemäss eingetheilt werden kann, so kann zu gleicher Zeit der Eine das tägliche Wasser und der Andere das Sommerwasser leiten, sodass im Sommer das Wasser zwischen Beiden getheilt wird, im Winter aber der zum täglichen Wasser Berechtigte dasselbe allein leitet. 1Zwei, die in demselben Kanale das Wasser zu bestimmten Stunden jeder besonders leiteten, einigten sich dahin, das Wasser nach umgekehrten Stunden gebrauchen zu wollen; ich frage, ob sie dadurch, das sie es fernerhin in der für die Dienstbarkeiten bestimmten Zeit so geleitet hätten, dass keiner von Beiden es zu seiner Zeit gebraucht habe, das Gebrauchsrecht verloren hätten? — Er verneinte den Verlust.
Julian. lib. IV. ex Minic. Ein Sclave hatte ohne Wissen seines Herrn für Jemand sich verbürgt und deshalb Geld gezahlt. Man fragte, ob der Herr dasselbe vom Dem, welchem es gezahlt wäre, zurückfodern könnte? [Julianus] hat das Gutachten ertheilt: es macht einen Unterschied, weshalb er sich verbürgt hat; denn wenn er sich wegen einer Sondergutsangelegenheit verbürgt hat, so wird der Herr Das, was [der Sclave] aus dem Sondergut gezahlt haben wird, nicht zurückfodern können, Das, was er aus dem Vermögen des Herrn gezahlt haben wird, wird vindicirt werden; wenn er sich aber für eine andere, als eine Sondergutsangelegenheit verbürgt hat, so wird Das, was er mit dem Geld des Herrn gezahlt haben wird, auf gleiche Weise vindicirt werden, Das, was er aus dem Sondergut [gezahlt haben wird,] wird condicirt werden können.
Ex libro V
Idem lib. V. ad Minic. Titius hat, als er einen Abwesenden vertheidigte, Sicherheit bestellt, und ehe er sich auf den Process einliess, hat der Beklagte aufgehört, zahlungsfähig zu sein; und wegen dieses Grundes verweigerte der Vertheidiger es, dass der Process gegen ihn angestellt werden müsse. Ich frage, ob das ihm zugegeben werden müsse? Julianus hat zum Bescheid gegeben, ein Vertheidiger ist, wenn er Sicherheit bestellt hat, für den Herrn zu halten; auch wird ihm der Prätor nicht viel [Nutzen] erweisen, wenn er ihn nicht zwingen sollte, sich in den Process einzulassen, da man an seine Bürgen gehen kann, und diese Alles, was sie geleistet haben sollten, vom Vertheidiger [zurück] erlangen werden.
Idem lib. V. ex Minic. Ein Mann hat von dem, welcher der Ehefrau desselben ein Heirathsgut bestellen wollte, eine bestimmte Geldsumme deshalb stipulirt, sodann hat er es durch Acceptilation erlassen; man fragte, ob jenes Geld Gegenstand des Heirathsguts wäre: [Julianus] hat zum Bescheid gegeben, wenn er es nicht erlassen hätte, und der Versprecher aufgehört hätte, zahlungsfähig zu sein, so würden wir fragen, ob das Geld ohne Verschulden des Ehemannes nicht eingefordert worden wäre; da er es aber erlassen hat, so wird die Gefahr ihn jedenfalls treffen, es ist nämlich ebenso gut, als ob er das Geld empfangen und dasselbe dem Versprecher geschenkt hätte.
Julian. lib. V. ex Minic. Als ein Mann [seiner] Ehefrau Geld schenken wollte, hat er ihr erlaubt, dass sie es sich von seinem Schuldner stipulire; als sie das gethan hatte, hat sie sich, bevor sie das Geld in Empfang genommen hatte, geschieden; ich frage, ob der Mann jene Summe [von dem Schuldner] fordern dürfe, oder ob wegen jenes in Folge der Schenkung [geschehenen] Versprechens [des Schuldners] keine Klage Statt finde? Ich habe das Gutachten ertheilt, dass jene Stipulation nichtig gewesen sei. Aber wenn der Versprecher, der nichts [von der Schenkung] wusste, der Frau das Geld gezahlt hätte, so kann es der Schuldner, wenn es noch vorhanden ist, vindiciren; aber wenn er bereit ist, seine Klagen dem Ehemann abzutreten, so wird er sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen, und darum wird der Ehemann dieses Geld, dadurch, dass er es im Namen des Schuldners vindicirt, erlangen. Aber wenn das Geld nicht vorhanden ist, und die Frau [durch dasselbe] reicher geworden ist, so wird der Ehemann dasselbe fordern; denn man sieht es so an, als ob die Frau aus dem Vermögen des Ehemannes reicher geworden wäre, weil der Schuldner sich mit der Einrede der bösen Absicht schützen kann.
Julian. lib. V. ex Minicio. Wenn Zwei unabhängig von einander einen Menschen ein Jeder zur Hälfte in die Sclaverei gefordert haben, und er in dem einen Rechtsstreit für frei, in dem anderen für einen Sclaven durch das Urtheil erklärt worden ist, so ist es am passendsten, dass die Richter so lange gezwungen werden, bis sie übereinstimmen; wenn das nicht gelingen wird, so soll Sabinus gemeint haben, dass der Sclave von Dem fortgeführt werden dürfe, welcher gesiegt hätte; und dieser Meinung ist auch Cassius und ich bin es ebenfalls. Und es würde in der That lächerlich sein, zu glauben, dass er zur Hälfte [als Sclave] fortgeführt, zur Hälfte seine Freiheit geschützt werde; allein es ist passender, dass er aus Begünstigung der Freiheit zwar frei sei, aber genöthigt werde, einen Theil seines Werthes nach dem Ermessen eines redlichen Mannes dem Sieger zu entrichten.
Julian. lib. V. ex Minic. Ein Procurator hat, als er Geld forderte, Bürgschaft gestellt, dass es nicht mehr gefordert werden sollte. Nach der Einlassung auf die Klage ist Einer aufgetreten, welcher auch als Procurator dasselbe Geld forderte. Man hat gefragt, ob die Bürgen des ersten Procurators gehalten wären, da der, welcher nachher forderte, kein Procurator war und deshalb durch die procuratorischen Einreden ausgeschlossen werden konnte. Julianus hat das Gutachten ertheilt, es ist richtiger, dass die Bürgen nicht verbindlich sind; denn in der Stipulation wird55D. h. durch die cautio rem non amplius peti. versprochen, dass Der nicht fordern werde, welcher wegen dieser Sache eine persönliche, [oder] dingliche [oder] ausserordentliche Klage66S. d. Bem. zu l. 18. §. 1. D. de acceptil. 46. 4. habe, und dass es Alle genehmigen würden, welche diese Sache angehn wird; von Demjenigen aber, welcher nicht Procurator ist, kann man weder annehmen, dass er eine persönliche, noch dass er eine dingliche Klage habe.
Ex libro VI
Idem lib. VI. ad Minicium. Ist man dahin übereingekommen, dass der Herr des Gutes von dessen Pachter nichts einklagen wolle, so kann nichts desto weniger der Pachter dies vom Herrn.
Ad Dig. 6,1,59Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 188, Note 21.Julian. lib. VI. ex Minicio. Ein Inwohner hat in fremde Gebäude Fenster und Thüren gesetzt, und der Eigenthümer der erstern nach Jahresfrist dieselben hinweggenommen; es entsteht die Frage, kann derjenige, welcher sie eingesetzt hat, dieselben eigenthümlich zurückfordern? Antwort: ja; denn was mit fremden Gebäuden verbunden ist, das gehört, so lange es verbunden bleibt, zu denselben Gebäuden, sobald es aber hinweggenommen worden, kehrt es sofort in seinen frühern Zustand zurück.
Julian. lib. VI. ex Minicio. Minicius beantwortete die ihm vorgelegte Frage, ob, wenn Jemand ein eigenes Schiff mit fremdem Stoff ausgebessert habe, das Schiff demungeachtet sein bleibe, bejahend. Hätte er aber bei dessen Erbauung dasselbe gethan, so, bemerkt Julian, könne das Gegentheil Statt finden; denn die Eigenheit des ganzen Schiffes richtet sich nach dem Kiel.
Julian. lib. VI. ex Minicio. Jemand, dessen Gesinde den Nachbar an der [ihm rechtlich zustehenden] Leitung des Wassers hinderte, liess sich nirgends treffen, damit man ihn nicht belangen könne; der Kläger fragte nun an, was er zu thun habe? Ich habe geantwortet, es müsse der Prätor, nach Untersuchung der Sache, ihn in den Besitz der Güter des Gegners setzen, so dass er nicht eher daraus zu weichen brauche, als bis dieser dem Kläger das Recht der Wasserleitung wieder gewährt77Constituisset, Haloander hat restituisset; wenn man den Nachsatz in der obigen Stelle betrachtet, so wird es einleuchten, dass die letztere Lesart vorzuziehen wäre, wenn Handschriften sie unterstützten; indessen lässt sich die Uebersetzung durch den Sinn des Zusammenhanges rechtfertigen; die Glosse erklärt constituisset, sc. de novo., und was er, wegen Störung der Wasserleitung, durch Trockenheit an Schaden [erlitten], z. B. wenn Wiesen oder Bäume verdorrt sind, [vergütigt hat].
Ad Dig. 22,1,26Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 184, Note 5; Bd. I, § 203, Note 6.Idem lib. VI. ex Minicio. [Minicius] hat behauptet, dass die Jagd nicht Frucht eines Grundstücks sei, wenn nicht die Frucht eines Grundstücks in der Jagd bestehe.
Übersetzung nicht erfasst.