Digestorum libri
Ex libro XC
Ad Dig. 16,2,2ROHGE, Bd. 8 (1873), S. 43: Zulässigkeit der Compensation von Gegenforderungen, obschon über letztere bereits quittirt ist, sofern die Quittung die Art der Tilgung nicht ergibt und behauptet wird, daß dieselbe nicht durch Zahlung, sondern durch Aufrechnung geschehen ist.Julian. lib. XC. Digest. Ein Jeder weist seinen Gläubiger, welcher zugleich sein Schuldner ist und fordert zurück, wenn er bereit ist, aufzurechnen.
Ad Dig. 46,1,18Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 412, Note 17.Idem lib. XC. Dig. Wenn Jemand seinen Schuldner [seinem Gläubiger] überweist, sieht man es so an, als ob er soviel Geld gebe, als ihm geschuldet wird; und darum kann ein Bürge, wenn er seinen Schuldner, obwohl einen solchen, welcher nicht zahlungsfähig war, überwiesen haben wird, auf der Stelle mit der Auftragsklage klagen.