Digestorum libri
Ex libro IX
Julian. lib. IX. Dig. Wenn ein Mehreren gemeinschaftlich gehöriger Sclav einen Diebstahl begangen und Alle es arglistiger Weise dahin gebracht haben, dass sie ihn nicht mehr in ihrer Gewalt haben, so muss der Prätor der Klage des bürgerlichen Rechts folgen, und eine würdenrechtliche Klage, welche er aus diesem Grunde verspricht, wider denjenigen ertheilen, den der Kläger ausgewählt hat; denn er braucht dem Kläger nicht mehr zu gewähren, als dass er, ohne Berücksichtigung der Auslieferung des Schädensstifters, wider den klagen könne, gegen den er die Noxalklage hätte erheben können, wenn der Sclav gestellt worden wäre. 1Wer einbekennt, dass ein fremder Sclav ihm gehöre, muss, wenn er11Unser Text hat hier wahrscheinlich durch einen Druckfehler eine falsche Interpunction. auch durch die Schädensklage verpflichtet ist, demungeachtet nach Untersuchung der Sache Bürgschaft bestellen. Wer aber wegen eines [eigenen] Sclaven belangt wird, darf mit keiner Bürgschaftsstellung beschwert werden, denn er übernimmt ja nicht freiwillig die Vertheidigung eines fremden Sclaven. 2Wenn Jemand den Herrn bezüchtigt, es arglistiger Weise dahin gebracht zu haben, dass sich ein Sclav nicht mehr in seiner Gewalt befinde, jener aber behauptet, dass dieser Sclav von einem Andern mit Bestellung einer Bürgschaft vertheidigt werde, so findet die Einrede der Arglist Statt. 3Es wird aber der Herr, auch wenn der Sclav nach Einleitung des Verfahrens mit ihm erschienen, und weil er nicht vertheidigt ward, abgeführt worden ist, durch Vorschützung der Einrede der Arglist freigesprochen werden. 4Wenn der Sclav vor der Einleitung des Verfahrens gestorben ist, so haftet der Herr durch diese Klage keinen Falls.
Julian. lib. IX. Dig. Wenn wider den, der weder besass, noch arglistiger Weise sich des Besitzes entledigt hat, Klage auf Auslieferung erhoben worden ist, und nach dessen Ableben sich sein Erbe im Besitz der Sache befindet, so muss er zur Auslieferung angehalten werden. Denn wenn ich ein Landgut oder einen Sclaven klagend gefordert habe, und der Erbe aus demselben Grunde in den Besitz gekommen ist22Nämlich durch Fortsetzung dessen des Erblassers., so wird er auch zur Herausgabe genöthigt.
Julian. lib. IX. Digest. Dasselbe findet Statt auch wenn ich etwa von irgend einem andern Besitzer erbschaftliche Sachen fordern will, weil, auch wenn ich von dir die Erbschaft gefordert und bewiesen hätte, [dass sie] mein [sei,] nichts desto weniger beim Fordern von einem Andern gerade das nothwendig beweisen müsste.
Julian. lib. IX. Dig. Wenn Jemand einen Gegenstand vom Nichteigenthümer gekauft hat, bald darnach, als der Eigenthümer Klage wider ihn erhob, freigesprochen worden ist, nachher aber den Besitz verloren hat, und dann wider den Eigenthümer Klage erhoben hat, so wird ihm wider die Einrede: wenn die Sache nicht sein ist, mit der Replik geholfen werden, wenn nicht rechtlich entschiedene Sache vorhanden ist.