Digestorum libri
Ex libro LXXXVI
Julian. lib. LXXXVI. Dig. Wenn aber in dem erstern Verfahren bereits eine Werthschätzung erfolgt ist, und der Herr des Sclaven nachher wegen dessen Tödtung Klage erhoben hat, so steht ihm die Einrede der Arglist entgegen, dergestalt, dass er aus beiden Verfahren nicht mehr erlangt, als er erlangt haben würde, wenn er gleich von Anfang an wegen der Tödtung des Sclaven Klage erhoben hätte.
Julian. lib. LXXXVI. Dig. Ad Dig. 9,2,51 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 15.Ein Sclav war dergestalt verwundet worden, dass die Gewissheit vorhanden war, er werde daran sterben; ehe er starb, ward er zum Erben eingesetzt, und nachher verwundete ihn nochmals ein Anderer, worauf er endete; kann hier, frage ich, wider beide wegen der Tödtung des Sclaven aus dem Aquilischen Gesetz Klage erhoben werden? — Antwort: getödtet zu haben, kann man zwar im Allgemeinen nur von dem sagen, der die Ursache des Todes auf irgend eine Weise herbeigeführt hat, allein dem Aquilischen Gesetz zufolge wird nur derjenige als haftend angesehen, wer mit Gewalt und unmittelbar die Todesursache herbeigeführt hat, mit Anwendung der Erklärung des Ausdrucks von Morden (caedere) und Mord (caedes). Wiederum aber wird nicht blos derjenige als nach dem Aquilischen Gesetz haftend angesehen, wer eine solche Verwundung beigebracht hat, dass [der Verwundete] gleich stirbt, sondern auch, wer eine solche Wunde geschlagen hat, woraus mit Gewissheit zu ersehen ist, dass der Tod erfolgen werde. Wenn daher Jemand einem Sclaven eine tödtliche Wunde versetzt, und denselben einige Zeit darnach ein Anderer so geschlagen hat, dass sein Tod früher, als es nach der ersten Wunde geschehen sein würde, erfolgt ist, so haften beide nach dem Aquilischen Gesetz. 1Dies ist auch der Ansicht der Alten entsprechend, welche, wenn derselbe Sclav von Mehreren so verwundet worden ist, dass sich nicht ermitteln lässt, durch wessen Schlag er eigentlich das Leben verloren hat, Alle als nach dem Aquilischen Gesetz haftend erachteten. 2Ad Dig. 9,2,51,2Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 258, Note 15.Die Schätzung des Erschlagenen ist aber nicht für beide Personen dieselbe; denn wer zuerst verwundet hat, muss soviel erstatten, als der höchste Werth des Sclaven im nächstverflossenen Jahre, d. h. mit Zurückrechnung von 365 Tagen vom Tage der geschehenen Verwundung an, betragen hatte; der letztere aber den höchsten Preis, um welchen der Sclav in dem nächstverflossenen Jahre von seinem Sterbetage an hätte verkauft werden können, worin auch der Werth einer [etwanigen] Erbschaft begriffen wird. Wegen der also geschehenen Tödtung eines Sclaven wird der eine [der Thäter] eine grössere, der andere eine geringere Schätzung erlegen müssen; dies kann auch nicht befremden, denn von jedem wird angenommen, dass er aus einem verschiedenen Grunde und zu einer verschiedenen Zeit den Sclaven getödtet habe. Wer diese unsere Behauptung widersinnig finden sollte, der möge bedenken, dass es noch viel widersinniger sei, dass keiner von beiden aus dem Aquilischen Gesetz haften solle, oder nur einer, da doch ebensowenig Missethaten unbestraft bleiben dürfen, als sich nicht leicht ermitteln lässt, welcher von beiden durch das Gesetz [allein] hafte. Dass vielmehr im bürgerlichen Rechte Vieles gegen die Rechtsstrenge11Ratio disputandi; s. d. Glosse, auch Calvini Lex. Jurid. h. v. des allgemeinen Nutzens wegen angenommen worden sei, kann mit unzähligen Fällen belegt werden; mir soll es übrigens genügen, ein Beispiel angeführt zu haben: wenn Mehrere einen fremden Balken, um ihn zu stehlen, fortgeschleppt haben, den ein Einzelner nicht tragen konnte, so nimmt man an, dass sie alle durch die Diebstahlsklage haften, wiewohl man hier spitzfindiger Weise sagen könnte, dass gar keiner von ihnen hafte, weil in der That keiner denselben weggeschleppt habe.
Julian. lib. LXXXVI. Digest. Ein Schiff war, nachdem es im Sturme Noth gelitten hatte, und ihm durch Einschlagen des Blitzes Tauwerk, Mast und Raa verbrannt war, zu Hippo eingelaufen; dort mit nothdürftigem Takelwerk für den Augenblick versehen, steuerte es nach Ostia und brachte seine ganze Ladung mit; nun wurde gefragt, ob die, denen die Ladung gehörte, dem Schiffer seines Schadens wegen beitragen müssten? Er antwortete: nein, denn dieser Aufwand ist mehr zu Ausrüstung des Schiffes, als zu Erhaltung der Güter, gemacht worden.
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.