Digestorum libri
Ex libro VIII
Julian. lib. VIII. Digest. Dasjenige, was wir mit der Erbtheilungsklage erlangen, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft, können wir durch die Erbschaftsklage nicht erreichen, indem [bei dieser] zur Amtspflicht des Richters nichts weiter gehört, als dass er befiehlt, mir das [mir gebührende] Erbantheil ungetheilt herauszugeben.
Julian. lib. VIII. Dig. Die Grenzberichtigungsklage bleibt fortdauernd, wenn auch die mehreren Miteigenthümer [des betheiligten Grundstücks] die Gemeingutstheilungsklage wider einander erhoben, oder das Gut veräussert haben.
Julian. lib. VIII. Dig. Dasjenige Landgut, was dem Schwiegervater an Mitgifts Statt übergeben worden ist, muss, wenn der Schwiegervater den Sohn zu irgend einem Antheil als Erben eingesetzt hat, durch den Schiedsrichter der Erbtheilung dergestalt vorweg abgezogen werden, dass der Sohn in dieser Hinsicht gerade ebenso gestellt wird, wie er es sein würde, wenn die Mitgift im Voraus vermacht worden wäre; deshalb gebühren ihm die Nutzungen, welche nach Einleitung des Verfahrens gewonnen worden sind, mit Berücksichtigung der [darauf verwendeten] Unkosten, die vor der Einleitung des Verfahrens gewonnenen gehören aber gleichmässig allen Erben. Auf die Kosten muss darum Rücksicht genommen werden, weil kein Fall eintreten kann, der diesen Abzug verböte. 1Wenn ich Erbschaftsklage wider dich, und du Erbtheilungsklage wider mich erheben willst, so ist uns beiden aus Gründen zu willfahren; denn wenn ich die ganze Erbschaft besitze, und dir zugestehe, dass du Erbe zur Halbscheid seiest, aber aus der Gemeinschaft treten will, so muss ich auf die Erbtheilungsklage antragen, weil die Erbschaft auf keine andere Weise zwischen uns getheilt werden kann. Ingleichen ist dir, wenn du einen rechtmässigen Grund hast, aus welchem du die Auseinandersetzung lieber im Wege der Erbschaftsklage, als der Erbtheilungsklage bewirken willst, auch die Erbschaftsklage zu verstatten; denn bei der Erbschaftsklage kommt Manches in Betracht, was bei der Erbtheilungsklage nicht zur Sprache kommt; so z. B. wirst du, wenn ich Erbschaftsschuldner bin, das, was ich dem Erblasser verschuldet habe, nicht durch die Erbtheilungsklage, wohl aber durch die Erbschaftsklage erhalten.
Julian. lib. VIII. Dig. Wenn ein Zweien gehöriger Sclav etwas von dem Vermögen des einen seiner Herren erworben hat, so wird dieses nichts desto weniger gemeinschaftlich sein; derjenige aber, von dessen Vermögen es erworben worden ist, kann die Summe mittelst der Gemeingutstheilungsklage allein verlangen, weil es der Redlichkeit entsprechend ist, dass jedem dasjenige zum Voraus gehöre, was der Sclav von seinem Vermögen erworben hat. 1Wenn du, als ich Gemeingutstheilungsklage wider dich erheben wollte, deinen Antheil, um das Verfahren zu verändern, dem Titius übergeben hast, so haftest du mir durch die prätorische Klage [auf das Geschehene], weil du es darum gethan, um dich der Gemeingutstheilungsklage zu entziehen,
Julian. lib. VIII. Digest. Diejenigen, welche ohne Grund verbindlich gemacht werden, können mit der Condiction des Unbestimmten erlangen, dass sie befreit werden; auch macht es keinen Unterschied, ob Jemand die ganze Verbindlichkeit ohne Grund übernimmt, oder eine grössere, als er übernehmen musste; ausser, dass bald mit der Condiction das beabsichtigt wird, dass man von der ganzen Verbindlichkeit befreit werde, bald, dass man erleichtert werde, wie der, welcher Zehn versprochen hat [, da er nur Fünf schuldete]; denn wenn er gar keinen Grund zum Versprechen gehabt hat, so erlangt er mit der Condiction des Unbestimmten, dass die ganze Stipulation durch Acceptilation erlassen wird; aber wenn er, da er Fünf versprechen musste, Zehn versprochen hat, so wird er [mit der Condiction] des Unbestimmten erlangen, dass er auf Fünf befreit werde.