Digestorum libri
Ex libro LXII
Julian. lib. LXII. Digestor. Ich glaube, dass, wenn ein Sohn desjenigen, welcher bei den Feinden oder abwesend ist, vor dem Ablauf von drei Jahren seit der Gefangenschaft oder der Abwesenheit des Vaters eine Frau genommen hat, oder wenn eine Tochter [eines solchen unter den angegebenen Umständen] geheirathet haben wird, die Ehe wohl eingegangen werde11Matrimonium vel nuptias, s. die vorhergehende Anm., wenn nur der Sohn eine solche Frau nimmt, oder die Tochter einen solchen heirathet, dass der Vater gewiss die Verbindung mit derselben [oder demselben] nicht verworfen haben würde.
Julian. lib. LXII. Digestor. Die Ehefrauen derjenigen, welche in die Gewalt der Feinde gekommen sind, können blos deswegen noch als verheirathet angesehen werden, weil sie nicht leicht einen Anderen heirathen können. Und im Allgemeinen ist zu bestimmen, dass, so lange es gewiss ist, dass der in Gefangenschaft befindliche Ehemann lebe, die Ehefrauen solcher [Männer] keine Erlaubniss haben, zu einer anderen Ehe zu schreiten, wenn nicht lieber die Frauen selbst eine Veranlassung zur Kündigung geben wollen. Wenn es aber ungewiss ist, ob er noch lebendig bei den Feinden zurückgehalten werde, oder vom Tod getroffen sei, dann hat die Frau, wenn fünf Jahre seit der Zeit der Gefangennehmung verflossen sein werden, die Erlaubniss zu einer anderen Ehe zu schreiten, so jedoch, dass die frühere Ehe in Güte aufgelöst zu sein scheint, und ein jeder [Ehegatte] sein Recht unvermindert behält22D. h. nichts von seinem Vermögen verliert, indem sonst bei nicht gütlicher Scheidung Abzüge vom Vermögen des schuldigen Gatten Statt fanden. S. Hasse a. a. O. S. 162 ff.; dasselbe Recht ist auch dann zu beobachten, wenn der Ehemann im Vaterland lebt und die Ehefrau gefangen ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LXII. Dig. Als in einem Testament geschrieben war: den Stichus vermache ich dem Titius, oder: mein Erbe gebe ihn so, dass ihn Titius freilasse, so habe ich gesagt, dass dem Vermächtnissnehmer, wenn er den Stichus fordere, die Einrede der Arglist entgegenstehen werde, wenn er nicht Sicherheit bestellt habe, die Freiheit dem Willen des Verstorbenen gemäss leisten zu wollen.
Übersetzung nicht erfasst.