Digestorum libri
Ex libro LXII
Julian. lib. LXII. Digestor. Ich glaube, dass, wenn ein Sohn desjenigen, welcher bei den Feinden oder abwesend ist, vor dem Ablauf von drei Jahren seit der Gefangenschaft oder der Abwesenheit des Vaters eine Frau genommen hat, oder wenn eine Tochter [eines solchen unter den angegebenen Umständen] geheirathet haben wird, die Ehe wohl eingegangen werde11Matrimonium vel nuptias, s. die vorhergehende Anm., wenn nur der Sohn eine solche Frau nimmt, oder die Tochter einen solchen heirathet, dass der Vater gewiss die Verbindung mit derselben [oder demselben] nicht verworfen haben würde.
Julian. lib. LXII. Digestor. Die Ehefrauen derjenigen, welche in die Gewalt der Feinde gekommen sind, können blos deswegen noch als verheirathet angesehen werden, weil sie nicht leicht einen Anderen heirathen können. Und im Allgemeinen ist zu bestimmen, dass, so lange es gewiss ist, dass der in Gefangenschaft befindliche Ehemann lebe, die Ehefrauen solcher [Männer] keine Erlaubniss haben, zu einer anderen Ehe zu schreiten, wenn nicht lieber die Frauen selbst eine Veranlassung zur Kündigung geben wollen. Wenn es aber ungewiss ist, ob er noch lebendig bei den Feinden zurückgehalten werde, oder vom Tod getroffen sei, dann hat die Frau, wenn fünf Jahre seit der Zeit der Gefangennehmung verflossen sein werden, die Erlaubniss zu einer anderen Ehe zu schreiten, so jedoch, dass die frühere Ehe in Güte aufgelöst zu sein scheint, und ein jeder [Ehegatte] sein Recht unvermindert behält22D. h. nichts von seinem Vermögen verliert, indem sonst bei nicht gütlicher Scheidung Abzüge vom Vermögen des schuldigen Gatten Statt fanden. S. Hasse a. a. O. S. 162 ff.; dasselbe Recht ist auch dann zu beobachten, wenn der Ehemann im Vaterland lebt und die Ehefrau gefangen ist.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LXII. Dig. Als in einem Testament geschrieben war: den Stichus vermache ich dem Titius, oder: mein Erbe gebe ihn so, dass ihn Titius freilasse, so habe ich gesagt, dass dem Vermächtnissnehmer, wenn er den Stichus fordere, die Einrede der Arglist entgegenstehen werde, wenn er nicht Sicherheit bestellt habe, die Freiheit dem Willen des Verstorbenen gemäss leisten zu wollen.
Julian. lib. LXII. Dig. Der Nachlass Derjenigen, welche in die Gewalt des Feindes gerathen und daselbst verstorben sind, es mögen dieselben testamentsfähig gewesen sein oder nicht, gehört Denen, welchen er gehören würde, wenn sie nicht in die Gewalt des Feindes gefallen wären. Und es soll nach dem Cornelischen Gesetze hinsichtliche aller Gegenstände dasselbe Recht und das nemliche Rechtsverhältniss33Nach der Lesart der Vulg. et eadem causa … quae futura essent. stattfinden, wie wenn Die, von deren Erbschaften und Vormundschafts[bestellungen] es handelt, nicht in die Gewalt des Feindes gerathen wären. 1Es erhellt also, dass alles Das, was Derjenige, welcher vom Feinde gefangen worden ist, selbst haben würde, wenn er durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt wäre, seinem Erben gehöre. Ferner gilt Alles, was die Sclaven der Gefangenen stipuliren oder empfangen, als für die Herren erworben, sobald sie durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt sind; daher muss es nothwendigerweise auch Denjenigen gehören, welche nach dem Cornelischen Gesetze die Erbschaft angetreten haben. Ist kein Erbe nach dem Cornelischen Gesetze vorhanden, so wird der Nachlass Staatseigenthum werden. Auch Vermächtnisse, welche deren Sclaven unbedingt oder unter einer Bedingung [hinterlassen worden sind], werden den Erben gehören. Ingleichen wird ein Sclave, wenn er von einem Fremden zum Erben eingesetzt worden ist, auf Geheiss des Erben des Gefangenen [die Erbschaft] antreten können. 2Was der Sohn Desjenigen, welcher in der Gewalt des Feindes ist, empfängt oder stipulirt, wird, wie man annimmt, wenn der Vater früher gestorben ist, als derselbe durch das Heimkehrrecht zurückkehrte, für ihn selbst erworben, und wenn er bei Lebzeiten des Vaters gestorben ist, so wird es dem Erben des Vaters gehören;44Vorausgesetzt nemlich, dass der ihn überlebende Vater auch aus der Gefangenschaft zurückgekommen ist. denn das Standesrecht jener Menschen, deren Väter in der Gewalt des Feindes sind, ist obschwebend, und, wenn der Vater zurückgekehrt ist, so wird zwar [der Sohn so] betrachtet, als sei er nie eigenen Rechtens gewesen, ist derselbe [aber] gestorben, so wird er von da an als Hausvater angesehen, als der Vater in die Gewalt des Feindes gerieth. 3Was die Sclaven der Gefangenen unter dem Namen eines Sondergutes besitzen, ist auch obschwebend; denn wenn die Herren durch das Heimkehrrecht zurückgekehrt sind, so wird es als deren Eigenthum angesehen, sind sie daselbst gestorben, so wird es in Folge des Cornelischen Gesetzes den Erben desselben gehören. 4Wenn Jemand55Der nemlich ein Testament errichtet hatte, worin der nasciturus übergangen war. [zur Zeit], als er eine schwangere Frau hatte, in die Gewalt des Feindes gerathen, und hierauf nach der Geburt und dem Wiederableben seines Sohnes daselbst verstorben ist, so ist dessen Testament nichtig, weil auch die Testamente Derjenigen, welche in Staate geblieben sind, in diesem Falle umgestossen werden.