Digestorum libri
Ex libro LX
Jul. lib. LX. Dig. Wenn ein Haussohn, da er Geld verschenken wollte, dasselbe auf Geheiss seines Vaters versprochen hat, so ist die Schenkung ebenso gültig, als wenn er einen Bürgen gestellt hätte. 1Wenn aber ein Vater, da er dem Titius Geld schenken wollte, seinem Sohne befohlen hat, dasselbe zu versprechen, so wird man sagen können, es komme darauf an, ob der Sohn Schuldner seines Vaters gewesen, oder nicht: denn wenn der Sohn dem Vater ebensoviel geschuldet, als er versprochen hat, so ist die Schenkung ebenso für gültig anzunehmen, als wenn der Vater irgend einem andern Schuldner das Geheiss ertheilt hätte, das Geld zu versprechen. 2Wenn ich aber in der Absicht, dem Titius Geld zu schenken, Dir, der Du mir ebensoviel schenken wolltest, das Geheiss ertheilt habe, solches dem Titius zu versprechen, so ist die Schenkung zwischen allen Personen vollzogen. 3Ein Anderes wird Rechtens sein, wenn ich das Geld, welches ich Dir schuldig zu sein glaubte, auf Dein Geheiss Jemandem versprochen habe, dem Du eine Schenkung machen wolltest: denn ich werde mich mit der Einrede der Arglist schützen können: ausserdem auch den Stipulirenden mit der Condiction wegen mangelnden Rechtsgrunds11Incerti condictione, i. e. condictione sine causa. nöthigen, dass er mir die Stipulation erlasse. 4Ebenso kann ich, wenn ich Jemandem, den Du für Deinen Gläubiger hieltest, auf Dein Geheiss das Geld, welches ich Dir schuldig zu sein glaubte, versprochen habe, den Kläger mit der Einrede der Arglist zurückweisen, und überdies, indem ich den Stipulirenden mit der Condiction wegen mangelnden Rechtsgrunds belange, es dahin bringen, dass er mir die Stipulation erlässt. 5Wenn mir Titius ohne irgend eine Stipulation Geld gegeben hat, jedoch unter der Bedingung, dass solches erst alsdann mein Eigenthum werden solle, wenn Sejus Consul geworden, so wird es mein Eigenthum werden, Sejus mag bei Lebzeiten des Titius, oder nach seinem Ableben zum Consulate gelangt sein. 6Wenn aber Jemand, um mir Geld zu schenken, solches Einem zur Ueberbringung an mich übergeben hat, und bevor dasselbe mir überbracht wird, stirbt, so ist ausgemacht, dass das Geld mein Eigenthum nicht wird. 7Ich habe dem Titius zehen [tausend Sestertien] geschenkt unter der Bedingung, dass er sich damit den Stichus kaufe. Ich frage, ob ich, wenn der Sclave vor dem Kaufe gestorben ist, durch irgend eine Klage die zehen [tausend Sestertien] zurückverlangen kann? Die Antwort war: Dies ist mehr eine thatsächliche, als eine Rechtsfrage. Denn wenn ich dem Titius zehen [tausend Sestertien] zu dem Zwecke gegeben, um den Stichus zu kaufen, ausserdem aber dieselben nicht geschenkt haben würde, so kann ich solche, wenn Stichus gestorben, mit der Condiction zurückfordern. Wenn ich aber auch ohnedies dem Titius zehen [tausend Sestertien] schenken wollte, und, weil sich derselbe mittlerweilen vorgenommen, den Stichus zu kaufen, gesagt habe, ich gebe ihm zu dem Zwecke zehen[tausend Sestertien], um den Stichus zu kaufen, so muss solches mehr für den Beweggrund der Schenkung, als für eine [mit] der Schenkung [verknüpfte] Bedingung gehalten werden, und, wenn Stichus gestorben ist, so wird das Geld dem Titius verbleiben.
Idem lib. LX. Dig. Auf den Todesfall erwerben wir nicht nur alsdann, wenn Jemand uns auf den Fall seines Todes schenkt, sondern auch, wenn er solches auf den Fall des Todes eines Andern thut: wie wenn Jemand, auf den Todesfall seines Sohnes oder Bruders, dem Mävius unter der Bedingung schenkt, dass, wenn Einer oder der Andere wieder genesen würde, die Sache ihm zurückgegeben werde, wenn er aber sterben würde, solche dem Mävius verbleiben solle. 1Wenn Du, um mir auf den Todesfall zu schenken, Deinen Schuldner meinem Gläubiger unterstellt hast, so werde ich allerdings zu betrachten sein, als ob ich so viel Geld erwerbe, als die Forderung meines Gläubigers gegen mich nun weniger beträgt. Wenn ich mir [aber] von demselben [dasjenige, was er Dir geschuldet], stipulirt habe, so werde ich insofern als Erwerber auf den Todesfall anzusehen sein, als der Schuldner zahlungsfähig gewesen; denn wenn auch der Gläubiger, der zugleich auch Schenker ist, wieder genesen sollte, so würde er mit der Condiction, oder mit der Klage auf das Geschehene lediglich die Forderung an seinen Schuldner zurückerhalten. 2Titia händigte die Handschriften ihrer Schuldner Septicius und Mävius der Ageria aus, um jenen eine Schenkung zu machen, und bat sie, wenn sie stürbe, die [Schuldscheine] jenen zu geben, wenn sie aber wieder genesen sollte, dieselben ihr zurückzugeben: ihr Tod erfolgte, und Mävia, Tochter der Titia, beerbte sie: Ageria aber gab, wie sie ersucht worden war, die Schuldscheine den obenerwähnten Septicius und Mävius. Es fragt sich, ob, wenn die Erbin Mävia die, auf die erwähnten Handschriften geschuldete Summe, oder die Schuldscheine selbst, fordert, dieselbe durch eine Einrede abgewiesen werden köune? Das Gutachten war, Mävia könne entweder durch die Einrede des geschlossenen Vertrags, oder der Arglist zurückgewiesen werden. 3Wer einen Sclaven, der wegen angerichteten Schadens, oder aus einem anderen Grunde Jemandem verhaftet ist, auf den Todesfall [geschenkt] erhalten hat, ist zu betrachten, als habe er so viel empfangen, als um wie viel jener Sclave verkauft hätte werden können. Dasselbe gilt bei einem Landgute, welches verpfändet ist, so dass [dessen] Werth [von den Erben] ausgemittelt werden mag.
Übersetzung nicht erfasst.