Digestorum libri
Ex libro VI
Julian. lib. VI. Dig. Es ist billig, demjenigen, der Theile einer Erbschaft, oder eine ganze Erbschaft vom Fiscus gekauft hat, eine Klage zu geben, wodurch er alle zu derselben gehörigen Vermögenstheile verfolgen kann, sowie demjenigen, dem nach dem Trebellianischen Senatsschluss eine Erbschaft ausgeantwortet worden ist, die Erbschaftsklage gegeben wird. 1Dass der Erbe des Schuldners dasjenige, was der Erblasser zum Pfande gegeben hatte, mit der Erbschaftsklage wieder erlangen könne, unterliegt keinem Zweifel. 2Wenn städtische und ländliche Grundstücke durch die Nachlässigkeit der Besitzer sich verschlechtert haben, weil z. B. Weinberge, Obstpflanzungen und Gärten wider die Gewohnheit eines verstorbenen Familienvaters bewirthschaftet worden sind, so müssen sich die Besitzer eine Schätzung derselben, um so viel, als sie schlechter geworden sind, gefallen lassen.
Übersetzung nicht erfasst.