Digestorum libri
Ex libro LIX
Julian. lib. LIX. Dig. Titius enterbte seinen Sohn und setzte einen Fremden unter einer Bedingung zum Erben ein. Hier ist die Frage erhoben worden, ob, wenn sich der Sohn nach des Vaters Tode verheirathet, und einen Sohn erzeugt habe und darauf gestorben, nachher aber die Bedingung für den eingesetzten Erben ausgeblieben sei, die gesetzmässige Erbschaft des Grossvaters diesem Enkel gebühre? Die Antwort hat gelautet: wer nach seines Grossvaters Tode empfangen worden, der kann dessen gesetzmässige Erbschaft weder als Notherbe, noch dessen Nachlassbesitz als Verwandter erhalten, weil das Zwölftafelgesetz [nur] den zur Erbschaft beruft, der bei dem Absterben dessen, um dessen Nachlass es sich handelt, in der Welt gewesen ist,
Julian. lib. LIX. Dig. Es verspricht ferner der Prätor in seinem Edicte auf den Grund der Nähe den Nachlassbesitz denen, die zur Zeit des Todes des Erblassers Verwandten gewesen sind. Denn wenn die Enkel im gemeinen Leben Verwandten derer genannt werden, nach deren Tode sie empfangen worden sind, so geschieht dies uneigentlich und missbrauchsweise, oder vielmehr ἀναφορικῶς (relativ). 1Wenn Jemand eine schwangere Frau, eine Mutter und eine Schwester hinterlassen hat, und die Mutter bei Lebzeiten der ersteren gestorben ist, diese aber darauf ein todtes Kind geboren hat, so gebührt die gesetzmässige Erbschaft der Schwester allein, weil es gewiss ist, dass die Mutter zu einer Zeit gestorben ist, wo ihr die gesetzmässige Erbschaft nicht gebührte.