Digestorum libri
Ex libro LVIII
Idem lib. LVIII. Digest. Wenn der, welcher von mir Bürgschaft wegen der Entwährung erhalten hat, mir, als seinem Erben, auferlegt haben wird, das [verkaufte] Grundstück als Legat zu leisten, so werden die Bürgen auf der Stelle befreit werden, weil, auch wenn es dem, welchem es legirt gewesen war, entwährt sein sollte, keine Klage gegen die Bürgen Statt findet.
Julian. lib. LVIII. Digestor. Der Käufer einer Kuh kann, wenn das Kalb, welches nach dem Kauf geboren worden ist, entwährt werden sollte, nicht aus der Stipulation des Doppelten klagen, weil weder sie selbst, noch der Niessbrauch [an ihr] (ususfructus) entwährt wird; denn wenn wir sagen, das Kalb sei die Frucht der Kuh (fructum esse vaccae), so bezeichnen wir [damit] nicht ein Recht, sondern eine Sache, ebenso wie wir das Getreide von Grundstücken und den Wein richtig Frucht (fructus) nennen, da es doch bekannt ist, dass eben dies nicht richtig Niessbrauch (ususfructus) genannt werde11Der Sinn dieser Stelle ist der: der Verkäufer muss für die Entwährung sowohl der ganzen verkauften Sache, als eines einzelnen Rechtes an derselben, also auch des ususfructus stehen. Nun wurde das von einer Kuh geborne Kalb entwährt. Dies nennt man zwar fructus vaccae und ein Unkundiger könnte dies vielleicht so verstehen, als sei ususfructus vaccae gemeint. Um einen solchen Missverstand zu verhüten, bemerkt Julianus, dass fructus hier nicht ein Recht, sondern eine Sache bezeichne..
Jul. lib. LVIII. Dig. Hat ein gemeinschaftlicher Sclave wegen drohenden Schadens stipulirt, so ist es ebenso anzusehen, als ob die Herren selbst in eigener Person, Jeder für seinen Antheil, stipulirt hätten.