Digestorum libri
Ex libro LVII
Julian. lib. LVII. Digest. Ad Dig. 21,2,39 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 120, Note 3.Einer, der jünger als fünf und zwanzig Jahre ist, hat dem Titius ein Grundstück verkauft, Titius dasselbe dem Sejus; der Minderjährige behauptet, dass er bei diesem Verkauf verkürzt sei und wirkt eine Untersuchung [der Sache] nicht nur gegen den Titius, sondern auch gegen den Sejus aus; Sejus verlangte bei dem Prätor, dass ihm eine analoge Klage aus der Stipulation11Utilem — stipulationem i. e. utilem ex stipulatio ex stipulatu actionem. S. Brisson. s. h. v. nro. 6. wegen der Entwährung gegen den Titius gegeben werde; ich glaubte, sie sei ihm zu geben. Ich habe zum Bescheid gegeben: Sejus fordert eine gerechte Sache, denn wenn ihm das Grundstück durch die prätorische Untersuchung [der Sache] genommen sein wird, so wird es billig sein, dass durch denselben Prätor auch die Klage wegen der Entwährung22Dies bedeutet hier wohl: evictionem restitui. wieder hergestellt werde. 1Wenn dein Sclav einen Menschen gekauft und denselben dem Titius verkauft und wegen desselben das Doppelte versprochen haben wird, auch du [das Doppelte] von dem Verkäufer des Sclaven stipulirt haben wirst; wenn [ferner] Titius den Sclaven gefordert haben und darum besiegt sein sollte, weil dein Sclav bei dem Uebergeben ohne deinen Willen das Eigenthum an dem Menschen nicht hätte übertragen können, so wird die Publicianische Klage übrig sein und deswegen die Stipulation des Doppelten ihm nicht verfallen; deshalb wird auch dein Verkäufer dich, wenn du aus der Stipulation klagst, mit der Einrede der bösen Absicht zurückweisen können. Sonst aber wenn ein Sclav einen Menschen gekauft haben, und das Doppelte stipuliren, sodann denselben verkauft haben und [der verkaufte Sclav] dem Käufer entwährt sein sollte, so steht dem Herrn [des verkaufenden Sclaven] zwar gegen den Verkäufer die Klage aufs Ganze zu, dem Käufer aber gegen den Herrn nur [die Klage] wegen des Sonderguts. Der Käufer muss aber dem Sclaven, nicht dem Herrn [desselben] wegen der Entwährung Anzeige machen33S. die Bem. zu L. 29. §. 2. h. t.; dann nämlich wird er, wenn der Mensch entwährt worden ist, mit Wirksamkeit wegen des Sonderguts klagen können; wenn aber der Sclav gestorben sein wird, dann muss es dem Herrn [desselben] angezeigt werden. 2Wenn du von mir zwei Dritttheile eines Grundstücks, von Titius ein Dritttheil gekauft haben wirst, sodann Jemand von dir die Hälfte des Grundstücks gefordert haben wird, so wird Titius nicht gehalten sein, wenn nämlich aus den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, die Hälfte gefordert sein wird; wenn aber das Dritttheil, welches Titius dir übergeben hatte, und ein Sechstel von den zwei Dritttheilen, welche du von mir erhalten hattest, gefordert sein wird, so werden wir [beide, und zwar] Titius auf ein Dritttheil, ich auf ein Sechstel dir für die Entwährung stehen. 3Ein Vater hat wissentlich seinen Sohn, welchen er in seiner Gewalt hatte, einem Käufer, der nichts [davon] wusste, verkauft; man hat gefragt, ob er wegen der Entwährung gehalten sei? [Julianus] hat zum Bescheid gegeben: wer einen freien Menschen wissentlich oder unwissentlich als einen Sclaven verkauft, ist wegen der Entwährung gehalten; deshalb wird auch der Vater, wenn er seinen Sohn als Sclaven verkauft haben wird, wegen der Entwährung verbindlich gemacht. 4Wer einen bedingt Freien übergibt, wird wegen der Entwährung immerwährend verbindlich, wenn er nicht gesagt haben wird, dass derselbe ein bedingt Freier sei. 5Wer einen verkauften Sclaven übergibt, und sagt, dass Sejus an demselben den Niessbrauch habe, da [dieser] doch dem Sempronius gehört, ist, wenn Sempronius den Niessbrauch fordert, ebenso gehalten, als wenn er beim Uebergeben gesagt hätte, dass er wegen des Niessbrauchs gegen den Sejus nicht gehalten sei; und wenn Sejus in der That den Niessbrauch haben, [dieser] aber so legirt sein sollte, dass ihn Sempronius haben sollte, wenn er aufgehört hätte, dem Sejus zu gehören, so wird [der, welcher den Sclaven übergeben hat,] wenn Sempronius den Niessbrauch fordert, gehalten sein, wenn [aber] Sejus klagt, mit Recht [der Vertretung wegen der Entwährung] sich entziehen44Defugiet. Defugere wird von dem Gewährsmann gesagt, welcher von dem, auf den er ein Recht übertragen hat, von der bevorstehenden Entwährung in Kenntniss gesetzt und zum Beistand aufgefordert, dieser Aufforderung nicht Folge leistet. S. Brisson. s. h. v. In diesem Falle thut er es mit Recht, weil er bei der Uebergabe den Anspruch des Sejus erwähnt hatte und also, wenn dieser klagt, für die Entwährung nicht zu stehen braucht..