Digestorum libri
Ex libro LV
Julian. lib. LV. Digestorum. So oft ein Sclave sich von einem Andern ein Versprechen in Bezug auf das sich vor Gerichtsstellen leisten lässt, oder leistet, als wollte er selbst die Rolle einer Partei übernehmen, so wird weder die Stipulation klagbar, noch sind die Bürgen verbindlich, weil ein Sclave weder verklagt werden, noch klagen kann.
Julian. lib. LV. Dig. Hat aber der Besitzer eines Grundstücks sich dessen Besitzes vor der Einleitung des Verfahrens arglistiger Weise entledigt, so können zwar seine Erben nicht gezwungen werden, sich mit einer dinglichen Klage belangen zu lassen, aber eine Klage auf das Geschehene wird gegen sie ertheilt werden müssen, wodurch sie dasjenige herauszugeben genöthigt werden, um wie viel sie dadurch bereichert worden sind.
Julian. lib. LV. Dig. Wenn der Besitzer eines Grundstücks vor Einleitung der Klage mit Hinterlassung zweier Erben gestorben, und von dem einen derselben, der es ganz besass, das ganze Grundstück gefordert worden ist, so darf es keinem Zweifel unterliegen, dass er auf das Ganze verurtheilt werden müsse.
Übersetzung nicht erfasst.
Julian. lib. LV. Dig. Wenn von zwei Bürgen, welche gelobt hatten, dass dem Urtheil Genüge geschehn solle, der eine wegen nicht vertheidigter Sache seinen Antheil bezahlt haben wird, so wird die Sache nichtsdestoweniger vertheidigt werden können, und doch der, welcher gezahlt haben wird, [das Gezahlte] nicht zurückfordern; denn die Stipulation ist nach Verhältniss seines Antheils vernichtet, ebenso wie wenn sie ihm durch Acceptilation erlassen gewesen wäre. 1So oft aus der Stipulation, dass dem Urtheil Genüge geschehen solle, wegen nicht vertheidigter Sache gegen die Bürgen geklagt wird, ist es nicht unbillig, dass Sicherheit gegeben werde, dass der Geschäftsherr (Beklagte) von der früheren Klage freigesprochen werde, weil, wenn diese Sicherheitsbestellung unterlassen worden ist, die Bürgen auf die Auftragsklage Nichts [vom Beklagten] erlangen werden, oder wenigstens werden gezwungen werden, den Geschäftsherrn bei der früheren Klage zu vertheidigen.