Digestorum libri
Ex libro LIV
Ad Dig. 19,1,25Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 321, Note 2; Bd. II, § 355, Note 6; Bd. II, § 472, Note 1b.Idem lib. LIV. Digest. Wer eine am Stock hängende Weinlese gekauft hat, und am Abnehmen der Trauben vom Verkäufer gehindert wird, kann sich wider denselben, wenn er den Preis klagend fordert, der Einrede bedienen: wenn das geklagte Geld nicht für diejenige Sache gefordert wird, welche verkauft und nicht übergeben worden ist. Wird er übrigens nach geschehener Uebergabe am Auspressen der Trauben oder der Bereitung des Mostes gehindert, so kann er auf Auslieferung oder wegen Injurien klagen, gleichwie wenn er an Hinwegnahme irgend einer andern ihm gehörigen Sache gehindert würde.
Übersetzung nicht erfasst.
Julian. lib. LIV. Dig. Wenn Derjenige, der stipulirt hatte, es solle ihm Stichus gegeben werden, Dessen Erbe geworden ist, dem derselbe Stichus aus einem Testamente gegeben werden sollte, so wird er, wenn er den Stichus mittels der Klage aus dem Testamente fodert, dadurch die Stipulation nicht aufheben, und ebenso umgekehrt, wenn er den Stichus mittels der Klage aus der Stipulation fodert, die Klage aus dem Testamente unversehrt behalten, weil diese beiden Verbindlichkeiten von Anfang an so bestanden haben, dass, wenn die eine klagbar gemacht worden ist, die andere demungeachtet wirksam bleibt.
Idem lib. LIV. Dig. Wer sich den Niessbranch eines Landguts stipulirt, und demnächst das Landgut selbst, ist Demjenigen gleich, welcher sich einen Theil des Landguts und hernach das ganze Landgut stipulirt, weil man nicht annimmt, dass das ganze Landgut gewährt worden, wenn der Niessbrauch davon abgenommen wurde. Und umgekehrt ist Derjenige, welcher sich das Landgut stipulirt hat, und demnächst den Niessbrauch, Demjenigen gleich, welcher sich das Ganze und hernach einen Theil desselben stipulirt hat. Hat sich Jemand jedoch zuerst eine Trift stipulirt und hernach einen Fusssteig, so ist die frühere Stipulation ebenso ungültig, wie wenn sich Jemand erst zehn und hernach fünf stipulirte; desgleichen wenn sich Jemand zuerst den Fruchtgenuss und hernach den Gebrauch stipulirt, was ebenfalls ungültig ist; ausgenommen, wenn er bei allen ganz besonders ausgedrückt hätte, dass er es in der Absicht der Erneuerung [der Verbindlichkeit] thue: denn alsdann wird, indem die frühere Verbindlichkeit erlischt, der Auspruch aus der zweiten begründet, und es können dann sowohl der Fusssteig, als der Gebrauch, sowie fünfe gefodert werden.
Julian. lib. LIV. Dig. Genehmigen muss aber der Geschäftsherr dann, wenn er zuerst [von der Zahlung] benachrichtigt worden ist. Aber es ist dies in einem weiteren Sinne11Ἐν πλάτει. S. die Bem. zu l. 28. pr. D. de probat. 22. 3. u. vgl. l. 12. §. 2. D. ratam rem hab. 46. 8. und mit etwas Zeitraum zu verstehen, sowie bei einem Vermächtniss, wenn das Ausschlagen22Vgl. hierüber Cujac. ad libb. Juliani Digestor. (Opp. T. VI.) ad h. l. u. Observatt. XXV. 20. desselben in Frage sein würde, etwas Zeitraum dazu genommen würde, weder ein ganz kleiner, noch ein sehr grosser, und also ein solcher, welchen man mehr durch den Verstand begreifen, als durch Worte ausdrücken kann.
Idem lib. LIV. Dig. Wenn Derjenige, welcher einen Sclaven oder Zehn dir oder dem Titius zu geben versprochen hat, dem Titius einen Theil des Sclaven übergeben, bald darauf die Zehn gezahlt haben wird, so wird er nicht vom Titius, sondern von dir den Theil des Sclaven condiciren, gleich als wenn er mit deinem Willen dem Titius eine Nichtschuld gegeben hätte. Und dasselbe wird auch dann Rechtens sein, wenn er, nachdem Titius gestorben, die Zehn gezahlt haben wird, so dass er vielmehr von dir, als von des Titius den Theil des Sclaven condicirt. 1Wenn zwei Correalgläubiger stipulirt haben sollten, dass ein Sclave gegeben werde, und der Versprecher Beiden Hälften verschiedener Sclaven gegeben haben wird, so ist es nicht zweifelhaft, dass er nicht befreit werde. Aber wenn er Beiden Hälften desselben Sclaven gegeben haben wird, so tritt Befreiung ein, weil die gemeinschaftliche Verbindlichkeit bewirken wird, dass Das, was Zweien gezahlt worden ist, einem Einzigen gezahlt zu sein scheint. Denn umgekehrt wenn zwei Bürgen gelobt haben werden, dass ein Sclave gegeben werden solle, so werden sie zwar, wenn sie Hälften verschiedener Sclaven geben, nicht befreit werden; aber wenn sie Hälften desselben Sclaven gegeben haben werden, werden sie befreit werden. 2Ich habe stipulirt, dass mir Zehn, oder dem Titius ein Sclave gegeben werden solle. Wenn dem Titius ein Sclave gegeben ist, so wird der Versprecher von der Verbindlichkeit gegen mich befreit, und ehe der Sclave gegeben wurde, kann ich Zehn fordern. 3Ad Dig. 46,3,34,3ROHGE, Bd. 4 (1872), S. 303: Zahlung an einen zur Geldempfangnahme beauftragten Gehilfen nach Widerruf der Vollmacht.ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 381: Wirkung des theilweisen Widerrufs bez. der Beschränkung einer bisher unbeschränkten Vollmacht auf den Verkehr mit dritten Contrahenten.Wenn ich den Titius allen meinen Geschäften vorgesetzt, sodann, ohne dass es meine Schuldner wussten, verboten haben werde, dass derselbe meine Geschäfte verwalte, so werden die Schuldner dadurch, dass sie ihm zahlen, befreit werden; denn wenn Jemand allen seinen Geschäften irgend Einen vorsetzt, so nimmt man an, dass er auch seinen Schuldnern auftrage, dass sie dem Procurator zahlen sollen. 4Wenn, ohne dass ein Auftrag statt fand, der Schuldner fälschlich geglaubt haben wird, dass er mit meinem Willen das Geld zahle, so wird er nicht befreit werden; und darum wird Niemand dadurch, dass er einem Procurator zahlt, welcher sich aus freien Stücken fremden Geschäften unterzieht, befreit werden. 5Auch als ein Flüchtling, welcher sich als Freier benahm, eine Sache verkauft hatte, hat man das Gutachten ertheilt, dass die dem Flüchtling zahlenden Käufer von der Verbindlichkeit gegen den Herrn nicht befreit seien. 6Wenn der Schwiegersohn dem Schwiegervater, ohne Wissen der Tochter33Welche die Ehefrau des Erstern gewesen war. [desselben], das Heirathsgut gezahlt hatte, so ist er nicht befreit, sondern kann es von dem Schwiegervater condiciren, wenn es nicht etwa die Tochter genehmigt hätte; und der Schwiegersohn ist fast einem Solchen gleich, welcher dem Procurator eines Abwesenden gezahlt hat, weil die Tochter rücksichtlich des Heirathsguts Theilnehmerin und gleichsam Genossin des Vaters bei dem Forderungsrecht war. 7Wenn ich meinem Schuldner geheissen haben werde, das Geld dem Titius zu geben, in der Absicht es demselben zu schenken, so wird, wenn gleich Titius es in der Absicht angenommen hat, um die Gelder zu den meinigen zu machen, der Schuldner nichtsdestoweniger befreit werden. Aber wenn Titius nachher dasselbe Geld mir gegeben hätte, so würden die Gelder die meinigen werden. 8Jemand hatte einen Haussohn, von welchem er einen Bürgen erhalten hatte, zum Erben eingesetzt. Man hat gefragt, ob der Vater gegen den Bürgen klagen könnte, wenn [der Sohn] die Erbschaft auf Befehl des Vaters angetreten hätte? Ich habe gesagt: so oft der Bürgschaftsbesteller Erbe des Bürgschaftsempfängers geworden sei, würden Bürgen darum befreit, weil sie nicht für Jemand und zugleich demselben schulden könnten. 9Wenn der Besitzer bösen Glaubens Das, was er von den Erbschaftsschuldnern eingefordert hatte, Dem, welcher die Erbschaft forderte, ausgeantwortet hatte, so werden die Schuldner befreit werden. 10Wenn ich stipulirt, dass Zehn oder ein Sclave gegeben werden sollten, und zwei Bürgen, den Titius und Maevius, angenommen haben werde, und Titius Fünf gezahlt haben wird, so wird er nicht eher befreit werden, als bis auch Maevius Fünf zahlt; wenn aber Maevius einen Theil des Sclaven gezahlt haben wird, so werden beide verbindlich bleiben. 11Wer sich durch eine immerwährende Einrede schützen kann, fordert das Gezahlte zurück, und wird darum nicht befreit. Daher wird, wenn von zwei Correalschuldnern der eine paciscirt haben wird, dass von ihm Nichts gefordert werden sollte, obwohl er gezahlt haben wird, der andere nichtsdestoweniger verbindlich bleiben.
Übersetzung nicht erfasst.