Digestorum libri
Ex libro LIII
Julian. lib. LIII. Dig. Wenn Jemand auf den Fall, wenn Titius Consul geworden sein wird, zehn zu geben angelobt hat, und der Versprecher, während die Bedingung noch schwebt, mit Tode abgeht, so hinterlässt er seinem Erben diese Verpflichtung.
Julian. lib. LIII. Dig. Denn so oft Das, was gezahlt worden ist, nicht zurückgefodert werden kann, ist es angemessen, dass man für eine solche natürliche Verbindlichkeit einen Bürgen annehmen könne.
Idem lib. LIII. Dig. Ein Bürge kann Dem nicht verbindlich gemacht werden, gegen welchen der Schuldner nicht verbindlich ist. Wenn daher ein gemeinschaftlicher Sclave des Titius und Sempronius stipulirt hat, dass namentlich dem Titius gegeben werden solle, und den Bürgen so gefragt hat: Gelobst du das dem Titius oder dem Sempronius zu geben? so wird es zwar Titius vom Bürgen fordern können, die Person des Sempronius wird aber blos zu dem Behuf beigefügt zu sein scheinen, damit ihm vor der Litiscontestation auch wider Wissen oder Willen des Titius, gezahlt werden könne. 1Wer versprochen hat, dass an einem bestimmten Ort gegeben werden solle, wird unter einer einigermaassen härteren Bedingung verbindlich, als wenn er ohne Nebenbestimmung gefragt worden wäre; denn er kann wider Willen des Stipulators an keinem anderen Orte zahlen, als an dem, auf welchen er [die Zahlung] versprochen hat. Wenn ich daher den Schuldner ohne Nebenbestimmung gefragt, und den Bürgen mit Hinzufügung eines Orts angenommen haben werde, so wird der Bürge nicht verbindlich sein. 2Aber auch wenn ein zu Rom sich befindender Schuldner versprochen haben wird, dass er zu Capua, der Bürge, dass er zu Ephesus geben wolle, so wird der Bürge ebensowenig verbindlich sein, als wenn der Schuldner unter einer Bedingung versprochen, der Bürge aber auf einen bestimmten Termin, oder ohne Nebenbestimmung versprochen hätte. 3Ein Bürge kann angenommen werden, so oft irgend eine civilrechtliche oder natürliche Verbindlichkeit vorhanden ist, zu welcher er hinzugefügt werden kann. 4Natürliche Verbindlichkeiten werden aber nicht blos darnach beurtheilt, wenn wegen derselben irgend eine Klage zusteht, sondern auch wenn das gezahlte Geld nicht zurückgefodert werden kann11Es werden hier zwei eigentlich durchaus verschiedene Begriffe der obligatio naturalis verbunden, nemlich theils der, wo jener Name die aus dem jus gentium abstammenden klagbaren Obligationen bezeichnet, (l. 7. pr. D. de pact. 2. 14. l. 10. D. de obl. et act. 44. 7.), theils der, wo mit jenem Ausdruck solche Obligationen benannt werden, welchen gerade die Klagbarkeit abgeht, obwohl sie sonst in der Regel alle Wirkungen der klagbaren Obligationen haben. S. Francke Civil. Abh. S. 66—69.. Denn wenn man gleich nicht eigentlich sagt, dass naturrechtliche Schuldner schulden, so kann man es doch uneigentlich so ansehen, als wären sie Schuldner, und als hätten Die, welche von ihnen Geld erhalten, etwas ihnen Geschuldetes erhalten. 5Wenn bei einer unter einem Termin abgefassten Stipulation ein Bürge unter einer Bedingung angenommen worden ist, so wird das Rechtsverhältniss desselben schwebend sein, so dass er, wenn die Bedingung vor dem Termin erfüllt sein wird, nicht verbindlich ist, wenn [aber] der Termin und die Bedingung zusammentreffen oder auch die Bedingung dem Termin gefolgt sein wird, verbindlich ist. 6Da ein Bürge auf diese Weise angenommen worden war: Verbürgst du dich auf den Fall, wenn der Schuldner die Vierzig, welche ich ihm dargeliehen habe, nicht gezahlt haben wird? so ist es wahrscheinlich, dass das beabsichtigt worden sei, dass, wenn der Schuldner, nachdem er gemahnt worden, nicht gezahlt hätte, der Bürge gehalten sein sollte; aber auch wenn der Schuldner, ehe er gemahnt wurde, gestorben war, so wird der Bürge verbindlich sein, weil es auch in diesem Falle wahr ist, dass der Schuldner nicht gezahlt hat.