Digestorum libri
Ex libro LII
Übersetzung nicht erfasst.
Übersetzung nicht erfasst.
Idem lib. LII. Dig. Von Demjenigen, welcher so stipulirt: Gelobst du mir und dem Titius zehn zu geben, ist es wahrscheinlicher, dass er immer nur zugleich zehn sich und dem Titius gemeinschaftlich stipulirt habe, sowie von Demjenigen, welcher sie dem Titius und Sempronius vermacht, ebenfalls nur angenommen wird, dass er Zehn Beiden zugleich gemeinschaftlich vermacht habe. 1[In der Stipulation] gelobst du, dass du und dein Erbe Titius zehn geben wollen, wird die Person des Titius zum Ueberfluss mit aufgenommen. Denn entweder ist er der einzige Erbe, und dann ist er für das Ganze gehalten, oder er ist nur zu einem Theile Erbe, und dann wird er nur auf dieselbe Weise wie seine Miterben verpflichtet: und obgleich es scheinen möchte, als habe eine Uebereinkunft stattgefunden, dass es von keinem andern Erben als nur von dem Titius gefodert werden dürfe, so wird dennoch ein solcher eingegangener Vertrag seinen Miterben nicht zu statten kommen. 2Wer stipulirt, dass ihm oder seinem Sohne gegeben werden solle, nimmt offenbar die Person seines Sohnes nur deshalb mit auf, damit demselben rechtsbeständig gezahlt werden könne. Auch kommt es nicht darauf an, ob Jemand sich oder irgend einem Fremden oder sich und seinem Sohne stipulirt; deshalb wird dem noch in der väterlichen Gewalt verbleibenden Sohne, wie dem aus derselben entlassenen, rechtsbeständig gezahlt. Auch ist es hierbei ohne Einfluss, dass Derjenige, welcher stipulirt, dass seinem Sohne gegeben werden soll, für sich erwirbt, weil der Stipulator durch diese Verknüpfung mit seiner Person nur bewirkt, dass anzunehmen ist, er habe nicht der Erwerbung der Verbindlichkeit halber, sondern nur der Zahlung wegen, die Person seines Sohnes mit aufgenommen. 3Hat hingegen Jemand stipulirt, dass seinem Sohne, welcher noch in seiner Gewalt ist, allein gegeben werden solle, so wird dem Sohne nicht rechtsbeständig gezahlt, weil die Person des Sohnes dann mehr um der Verbindlichkeit als um der Zahlung willen hinzugefügt wird. 4Wer so stipulirt hat: Gelobst du mir zehn auf meine Lebenszeit zu geben? verlangt mit Recht11S. Glück IV. S. 455. die sofortige Entrichtung derselben; seinen Erben aber muss die Einrede des vertragsmässigen Uebereinkommens entgegengesetzt werden22S. Glück l. c. Der Prätor gab dem Schuldner die exceptionem doli oder pacti conventi, um dem strengen Civilrecht zu Hülfe zu kommen, nach welchem bei Formularcontracten auch die Verbindlichkeit nach verflossener Zeit nicht aufhörte.; denn es ist klar, dass es des Stipulators Absicht gewesen, sein Erbe solle nichts fodern können, so wie Derjenige, welcher sich stipulirt hat, dass bis zu den Kalenden ihm gegeben werden solle, zwar auch nach den Kalenden Foderung erheben kann, jedoch durch die Einrede des Vertrags abgewiesen werden wird. Denn auch dem Erben Dessen, dem die Dienstbarkeit eines Grundstücks so nachgelassen worden ist, dass ihm das Recht, zu gehen, auf seine ganze Lebenszeit zustehen solle, kann die Einrede des Vertrags entgegengesetzt werden. 5Wer so stipulirt: Gelobst du es vor den nächsten Kalenden zu geben? steht Dem ganz gleich, welcher sich die Entrichtung an den Kalenden stipulirt. 6Wer die Eigenheit ohne den Niessbrauch hat, kann rechtlichermaassen stipuliren, dass auch der Niessbrauch ihm eingeräumt werde. Denn er macht Dasjenige zum Gegenstande der Verbindlichkeit, was er nicht hat, aber haben kann. 7Wenn ich mir von dir das Sempronianische Landgut stipulirt habe, demnächst dasselbe Landgut, jedoch mit Wegfall des Niessbrauchs von einem Andern, so geht dadurch mit der frühern Stipulation keine Erneuerung vor, indem du durch Gewährung des Landguts nach Abzug des Niessbrauchs nicht befreit werden würdest, ich vielmehr von dir auch den Niessbrauch des Landguts mit Recht würde fodern können. Wie aber dann, wenn du mir das ganze Landgut übereignest? Alsdann wird auch Der befreit, von dem ich mir das ganze Landgut mit Ausschluss des Niessbrauchs stipulirt habe. 8Wenn den Sclaven, den ich mir von Titius unbedingt stipulirt habe, Sejus mir unter einer Bedingung versprochen hat, und derselbe, während die Bedingung noch schwebt, nachdem Titius sich des Verzugs schuldig gemacht, gestorben ist, so werde ich sofort wider Titius Klage erheben können, und Sejus ist, wenn die Bedingung eintritt, nicht verpflichtet. Wenn ich aber den Titius seiner Verpflichtung entlassen hätte, so ist Sejus beim Eintritt der Bedingung noch verpflichtet33Natürlich wenn der Sclave noch lebt. D. R.. Und zwar gründet sich diese Verschiedenheit darauf, dass nach dem Tode des Sclaven aufhört ein Gegenstand vorhanden zu sein, worauf die Verpflichtung des Sejus sich erstreckt, nach Entlassung aus der Verbindlichkeit aber der Sclave übrig bleibt, welchen Sejus versprochen hatte.
Idem lib. LII. Dig. Wenn ich, in der Absicht, mir zwei Personen durch ein Versprechen zu verpflichten, beide gefragt habe, aber nur einer geantwortet hat, halte ich es für richtiger, dass nur Der verpflichtet wird, welcher geantwortet hat, indem die Befragung Beider nicht unter der Bedingung geschieht, dass jeder nur alsdann verpflichtet werde, wenn der Andere auch geantwortet hat. 1Jedoch bezweifle ich nicht, dass es, wenn zwei Verpflichtete bestellt worden, in der Willkür des Stipulators steht, entweder von Beiden oder nur von dem Einen einen Bürgen anzunehmen. 2Wenn jedoch der von zweien Theilnehmern an der Stipulation Befragte nur dem Einen geantwortet hätte, dass er gelobe, so ist er auch nur diesem allein gehalten. 3Zwei Verpflichtete können ohne Zweifel so bestellt werden, dass man auch auf die Zeit Rücksicht nimmt, innerhalb welcher beide die Antwort ertheilen. Jedoch hindert ein mässiger Zwischenraum oder ein kurzes Geschäft, insofern es nur der Verbindlichmachung nicht entgegengesetzt ist, nicht die Entstehung zweier Verpflichteten. Auch die Befragung eines Bürgen zwischen den Antworten der beiden Verpflichteten und dessen Antwort darauf kann nicht als ein Hinderniss gegen die Verbindlichmachung der Hauptschuldner angesehen werden, weil weder ein langer Zeitraum dazwischentritt, noch eine Verhandlung, welche jener Verbindlichkeit entgegengesetzt ist.
Julian. lib. LII. Dig. Wenn ein Sclave stipulirt, so kommt nichts darauf an, ob er stipulirt, dass man es ihm oder dem Herrn gebe, oder ob solches ohne Hinzufügung eines von beiden geschieht. 1Wenn dein Sclave, welcher mir im guten Glauben dient, ein dir gehöriges Sondergut hat, und ich aus demselben dem Titius ein Capital borge, so verbleibt dir das Geld; sollte aber der Sclave dasselbe Geld mir stipuliren, so hat dies keine Wirkung. Du wirst dasselbe also durch Rückfoderung wiedererlangen können. 2Wenn mein und dein gemeinschaftlicher Sclave aus dem Sondergute, welches dir allein gehört, ein Darlehn ausgeliehen hat, so wird er die Verbindlichkeit dir erwerben; und wenn er dasselbe Darlehn mir namentlich stipulirt hat, so wird er den Schuldner in Rücksicht deiner nicht befreien, sondern uns Beiden die Klage zustehen: mir aus der Stipulation, dir, weil von deinem Gelde die Zahlung erfolgte; mir wird jedoch der Schuldner den Einwand der Arglist wirksam entgegensetzen können. 3Was mein Sclave meinem Sclaven zu geben stipulirt, das muss ebenso angesehen werden, als wenn er es mir stipulirte; desgleichen was er deinem Sclaven stipulirt hat, als wenn er es dir stipulirt hätte, sodass mithin die eine Stipulation eine Verbindlichkeit erzeugt, die andere aber ohne Wirkung ist. 4Ein gemeinschaftlicher Sclave vertritt die Person zweier Sclaven. Wenn daher ein mir allein gehöriger Sclave unserm gemeinschaftlichen Sclaven Etwas stipulirt hat, so wird in dieser einzigen Fassung der Stipulator desselben Rechtens sein, was eintreten würde, wenn zwei besondere Stipulationen eingegangen worden wären, die eine in der Person meines Sclaven, die andere in der des deinigen. Denn man darf nicht glauben, dass mir nur der halbe Antheil erworben werde, in Ansehung der andern Hälfte die Stipulation aber ohne Wirkung sei: weil die Person eines gemeinschaftlichen Sclaven das Eigenthümliche hat, dass bei Demjenigen, was einer der Herren erwerben kann, der andere aber nicht, es sofort so angesehen wird, als ob er Dem allein gehörte, für welchen er zu erwerben im Stande ist. 5Wenn ein Niessbrauchssclave dem Niessbraucher oder Eigenheitsherrn Etwas stipulirt hat, und zwar aus dem Vermögen des Niessbrauchers, so ist die Stipulation ungültig, weil er aus dem Vermögen des Niessbrauchers beiden44S. Cujac. Obs. XXI. 14. die Klage hätte erwerben können; hat er sich aber etwas Anderes stipulirt, so kann es der Eigenthümer fodern; und hat der Versprecher es dem Niessbraucher gezahlt, so wird er befreit. 6Wenn ein gemeinschaftlicher Sclave des Titius und Maevius auf diese Weise stipulirt hat: Gelobst du an den Kalenden dem Titius zehn zu geben? Wenn du an den Kalenden aber dem Titius nicht zehn geben solltest, gelobst du dann dem Maevius zwanzig zu geben? so scheinen es zwei Stipulationen zu sein. Erfolgte mithin die Zahlung der Zehn an den Kalenden nicht, so werden beide Herren aus der Stipulation klagen können; aber bei der zweiten dem Maevius zugesicherten Verbindlichkeit steht dem Titius die Einrede der Arglist entgegen.
Idem lib. LII. Dig. Wer stipulirt hat, dass ihm oder dem Titius ein Grundstück gegeben werden solle, hat, obwohl das Grundstück dem Titius gegeben worden ist, doch eine Klage, wenn dasselbe nachher entwährt worden ist, ebenso wie wenn er einen Sclaven stipulirt und der Versprecher dem Titius einen Bedingtfreien gegeben hätte, und dieser zur Freiheit gelangt wäre. 1Wer den Stichus oder Pamphilus zu geben versprochen hat, wird, wenn er den Stichus verwundet hat, dadurch, dass er ihn giebt, nicht mehr befreit, als wenn er blos den Stichus versprochen hätte, und denselben, nachdem er von ihm verwundet worden, gäbe. Desgleichen wird Der, welcher einen Sclaven zu geben versprochen hat, und einen von ihm verwundeten anbietet, nicht befreit. Der, gegen welchen geklagt werden wird, wird auch, nachdem er sich auf die Klage eingelassen hat, verurtheilt werden müssen, wenn er einen von ihm verwundeten Sclaven anbietet. Aber auch wenn er einen von einem Anderen verwundeten giebt, wird er zu verurtheilen sein, wenn er einen anderen geben kann.