Digestorum libri
Ex libro LI
Idem lib. LI. Digest. Wenn ich einer Frau das, was ich dir schuldete, gezahlt, auch dass du die Sache genehmigen würdest, von ihr stipulirt, und, etwa weil du es nicht genehmigtest, angefangen haben werde, aus der Stipulation zu klagen, so wird die Einrede des Senatsschlusses, welcher über die Intercessionen der Frauenspersonen gemacht worden ist, der Frau nicht nützen; denn es kann nicht so angesehen werden, als weise sie eine fremde Verbindlichkeit [von sich] ab, da ich mit der Schuld verbindlich bleibe, auch sie selbst einen Gewinn beabsichtigt, und sie vielmehr [das,] was sie, ohne dass es geschuldet wurde, erhalten hatte, zurückzugeben, als für einen Andern zu zahlen gezwungen wird.
Idem lib. LI. Dig. Wenn Jemand, der nicht Erbe war, die Erbschaftsklage erhoben hat, nachher aber, nachdem er Erbe geworden, dieselbe Klage erhebt, so wird er durch die Einrede der Arglist nicht abgewehrt werden. 1Ad Dig. 44,2,25,1ROHGE, Bd. 10 (1874), S. 349: Actio quanti minoris auf Restitution des ganzen Kaufpreises im Falle der völligen Entwerthung der Waare durch den Fehler.Es steht in des Käufers Macht, ob er binnen sechs Monaten lieber mit der Wandelklage klagen will, oder mit der, welche deswegen ertheilt wird, wieviel weniger der Sclave beim Verkauf werth gewesen ist. Denn die letztere Klage enthält auch die Nothwendigkeit zur Zurücknahme, wenn der Sclave mit einem solchen Mangel behaftet ist, dass ihn der Kläger deshalb nicht gekauft haben würde; es wird daher mit Recht behauptet werden, dass Derjenige, wer eine von beiden erhoben hat, und nachher die andere erheben will, mit der Einrede der Arglist abgewiesen werden wird. 2Wenn du dich der Führung meiner Geschäfte unterzogen und ein Landgut in meinem Namen gefodert hast, und ich nachher diese deine Klage nicht genehmigt, sondern dir aufgetragen habe, dasselbe Landgut von Neuem zu fodern, so wird [dir] die Einrede rechtlich entschiedener Sache nicht entgegenstehen, denn durch die Dazwischenkunft des Auftrags ist die Sache zu einer andern geworden. Dasselbe ist der Fall, wenn auch keine dingliche, sondern eine persönliche Klage erhoben worden war.
Julian. lib. LI. Dig. Wenn du von mir [Etwas] ohne Grund stipulirt hättest, und ich einen Bürgen gestellt hätte, und nicht wollte, dass er sich der Einrede bedienen, sondern lieber zahlen sollte, so dass er gegen mich mit der Auftragsklage klagen würde, so muss dem Bürgen auch wider meinen Willen die Einrede gegeben werden; denn es ist ihm daran gelegen, lieber das Geld zu behalten, als es an den Stipulator zu zahlen und dann vom Schuldner zurückzufodern. 1Wenn von Zweien, welche sich bei dir für Zwanzig verbürgt hatten, der Eine dir Fünf gegeben oder versprochen haben wird, damit du Nichts von ihm fordern möchtest, so wird der Andere dadurch nicht befreit werden; und wenn du von dem Andern Funfzehn zu fodern angefangen haben wirst, so wirst du durch keine Einrede zurückgewiesen werden; wenn du aber die Fünf von dem ersteren Bürgen zu fodern angefangen haben wirst, so wirst du durch die Einrede der bösen Absicht zurückgewiesen werden.