Digestorum libri
Ex libro L
Übersetzung nicht erfasst.
Ad Dig. 44,1,13Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. III, § 616, Note 1.Julian. lib. L. Dig. Wenn nach Einleitung des Verfahrens in einer Erbschaftsklage einzelne Gegenstände gefodert werden, so hat man angenommen, dass die Einrede: dass in Betreff der Erbschaft kein Vorgreifen in der Entscheidung geschehen dürfe, nicht entgegenstehe; denn es sind diese Einreden wegen einer künftigen Klage, nicht wegen einer schon erhobenen11Gothofred will von der zu Anfang des Gesetzes erhobenen Erbschaftsklage nach Accursius verstehen, dass sie auch schon definitiv entschieden sei; hierin unterstützt ihn Cujac. Obs. IX. 27. — quia verum est factum judicium dici de re judicata. Die nach ihm weniger zulässige Meinung, die Erbschaftsklage nur als obschwebend zu verstehen, unterstützt er mit den Worten: Nam actiones quidem ceteras post litem de hereditate contest. differri, eive istam exceptionem opponi non dicimus, sed non debere de iis judicem pronuntiare antequam de hereditate pronunciatum sit; dies würde nun freilich auf Eins hinauslaufen, was die Wirkung der Einrede betrifft, und daher diese Interpretation weniger zulässig sein, weil sie dem Sinn des Gesetzes widerspricht. Noodt Comm. ad Pand. l. 7. de hered pet. stimmt damit überein, will aber contestatam herauswerfen; hierzu ist keine Autorität vorhanden; die Basil. bestätigen sogar dieses Wort: μετὰ προκάταρξιν τῆς κληρονομίας κ. τ. λ. Dieselben geben factum judicium in dem Satz: αὕτη γὰρ περὶ τῆς μελιλούσης κινεῖσθαι, οὐ μὴν τῆς κινηθείσης ἀντιτίθεται, also soviel als motum. Die Sache ist zweifelhaft, indessen kann man wohl den Gründen des Cujac. beitreten. — Noch ist mir eine andere Meinung bekannt, die das judicium hered. als obschwebend annimmt, und dann die Vindication einzelner Sachen nicht nomine heredis, sondern jure proprio versteht. — Sie bedarf keiner Widerlegung. begründet.