Digestorum libri
Ex libro V
Julian. lib. V. Dig. Ueber diejenige Sache, welche ein Richter erörtert hat, muss er auch erkennen. 1Ein Richter, dem bis auf eine bestimmte Summe zu entscheiden anbefohlen worden ist, kann auch über eine grössere entscheiden, wenn die Streitenden dahin übereinkommen. 2Während ich einen Abwesenden vertreten wollte, habe ich [, wie sich nachher ergibt,] schon nach seinem Tode mich auf das Verfahren eingelassen und, dazu verurtheilt, Zahlung geleistet; nun fragt es sich, ob der Erbe befreit sei, und welche Klage mir gegen ihn zustehe? Ich habe mich dahin ausgesprochen: das Verfahren, welches, während der Schuldner schon verstorben ist, durch einen Vertreter desselben eingegangen wird, ist nichtig, und deshalb wird der Erbe nicht befreit; der Vertreter aber kann, wenn er in Folge einer Verurtheilung gezahlt hat, zwar dies nicht wiederfordern, allein es steht ihm die Klage aus der Geschäftsführung gegen den Erben zu, der wieder, wenn er vom Kläger belangt wird, sich mit der Einrede der Arglist schützen kann.
Übersetzung nicht erfasst.
Jul. lib. V. Dig. Da Einer der Streitenden wegen eines Fieberanfalls sich entfernt, und der Richter in dessen Abwesenheit ein Urtheil gesprochen hatte, so wurde gefragt, ob er dieses rechtsbeständigerweise gesprochen habe? Er antwortete: Eine schwere Krankheit (morbus sonticus) hebt auch wider Willen der Parteien und des Richters den Termin auf. Schwer (sonticus) ist aber eine jede Krankheit zu achten, die der Verrichtung jedes Geschäfts hinderlich ist. Was kann nun einer streitenden Partei hinderlicher sein, als die widernatürliche Erschütterung des Körpers, welche man Fieber nennt? Wenn also zur Zeit der Aburtheilung einer Sache Einer der Streitenden das Fieber gehabt hat, so gilt die Sache nicht als abgeurtheilt. Man kann jedoch sagen, es sei auch unter den Fiebern ein Unterschied. Denn wenn ein sonst gesunder und starker Mensch zur Zeit des Urtheilsspruchs einen ganz leichten Fieberanfall bekommt, oder Jemand ein solches altes Wechselfieber hat, dass er dabei alle seine Geschäfte zu treiben pflegt: so wird man sagen können, dass ein solcher keine schwere Krankheit habe.