Digestorum libri
Ex libro XLIX
Jul. lib. XLIX. Dig. Demjenigen, den mein Grundstück als Pfand eingeräumt worden ist, wird billiger Weise eine analoge Klage wegen der Dienstbarkeit ebenso verstattet, wie wegen des Grundstückes selbst. Dasselbe gilt nun auch in Ansehung dessen, dem ein Zinsgut gehört.
Jul. lib. IL. Dig. Wenn er aber dem Eigenthümer des Grundstücks Einspruch wegen eines Neubaues thut, so wird der Einspruch unnütz sein: denn er kann nicht mit gleicher Befugniss gegen den Eigenthümer, wie gegen den Nachbar klagen, dass derselbe kein Recht habe, wider seinen Willen [z. B.] höher zu bauen; sondern wenn durch dieses Unternehmen der Niessbrauch verschlechtert würde, so wird er auf den Niessbrauch Klage stellen müssen.
Idem lib. XLIX. Dig. Wer einen Fahrweg hat, richtet nichts aus, wenn er Demjenigen Einspruch wegen eines Neubaues thut, der auf dem Fahrwege baut; aber auf die Dienstbarkeit seine Klage zu erheben, bleibt ihm unbenommen.
Julian. lib. XLIX. Dig. Wenn Jemand, der den Titius zum Gläubiger hatte, und wusste nicht zahlen zu können, in seinem Testamente Freilassungen verfügt, in der Folge aber, nach Befriedigung des Titius, den Sempronius zum Gläubiger bekommen hat, und mit Hinterlassung desselben Testaments, als bestehenden, stirbt, so müssen die ausgesprochenen Freilassungen aufrechterhalten werden, wenngleich der Nachlass zahlungsunfähig ist, weil, wenn Freilassungen wieder aufgehoben werden sollen, beides, Absicht und Erfolg11Der Hintergehung., in Beziehung auf dieselben Personen, erforderlich ist, nun aber hier der Gläubiger, den zu hintergehen beabsichtigt worden22Titius., nicht hintergangen, und gegen Den, welcher hintergangen wird33Sempronius., dies nicht beabsichtigt worden ist; daher bleiben die Freilassungen bei Kräften,
Julian. lib. XLIX. Dig. Alle Schuldner, die zu Hintergehung der Gläubiger quittirt worden sind, werden durch diese Klage in die alte Verbindlichkeit zurückversetzt. 1Ad Dig. 42,8,17,1ROHGE, Bd. 5 (1872), S. 45: Anfechtung einer in Form eines onerosen Geschäfts fraudandi animo geübten Liberalität. Der gutgläubige Empfänger haftet nur zum Belaufe seiner Bereicherung.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. II, § 368, Note 6.Lucius Titius, der Schulden hatte, übergab seinen Freigelassenen, die zugleich seine natürlichen Söhne waren, sein ganzes Vermögen. Des Julianus Gutachten: Obschon nicht angegeben wird, dass er die Absicht gehabt habe, die Gläubiger zu hintergehen, so ist doch, weil er Schulden zu haben sich bewusst war und sein ganzes Vermögen veräussert hat, anzunehmen, dass er die Hintergehung seiner Gläubiger beabsichtigt habe; wenn also gleich seine Söhne nichts davon gewusst haben44Fr. 6. §. 11. h. t., dass dies ihres Vaters Gesinnung sei, so sind sie doch mit dieser Klage zu belangen. 2Wenn ein Ehemann, der damit unging, seine Gläubiger zu betrügen, nach Auflösung der Ehe seiner Gattin das Heirathsgut, das er in bestimmter Frist zurückgeben sollte, sofort erstattet, so wird die Frau durch diese Klage zum Ersatz des Vortheils angehalten, den die Verschiebung der Wiedererstattung der Aussteuer bis zur bestimmten Zeit für die Gläubiger gehabt haben würde; denn der Prätor nimmt in Betreff der Zeit eine Hintergehung an55Vgl. fr. 10. §. 12. h. t..
Idem lib. XLIX. Dig. Zwei zusammen können ebensowenig im Ganzen bittweise besitzen, als Zwei im Ganzen gewaltsam besitzen können, oder heimlich; denn es können weder zwei rechtmässige, noch zwei unrechtmässige Besitze zusammentreffen. 1Wer meinen Sclaven bittweise ersucht, der scheint von mir bittweise zu besitzen, wenn ich es genehmigt habe, und darum haftet er mir durch das Interdict wegen bittweisen [Gestattens]. 2Wenn um Etwas bittweise nachgesucht worden ist, so kann man sich nicht nur des Interdicts bedienen, sondern auch der Condiction des Unbestimmten, d. h. der aus bestimmten Worten.
Julian. lib. XLIX. Dig. Ad Dig. 43,33,1 pr.Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 226a, Note 11; Bd. I, § 236, Note 5.Wenn ein Pächter in ein Landgut eine Sclavin Namens eines Pfandes eingeführt und selbige verkauft hat, so muss ein analoges Interdict auf die Erlangung des Kindes ertheilt werden, welches beim Käufer von derselben geboren worden ist. 1Ad Dig. 43,33,1,1Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts, 7. Aufl. 1891, Bd. I, § 236, Note 5.Wenn ein Pächter in ein Zweien gehöriges Landgut Sachen im Namen eines Unterpfandes hineingeschafft hat, sodass sie Jedem auf das Ganze verpflichtet sein sollen, so kann Jeder wider den Dritten sich des Salvianischen Interdicts rechtlichermaassen bedienen; wird das Interdict aber zwischen ihnen selbst ertheilt, so wird der sich im Besitz Befindende günstiger daran sein. Ist es hingegen ausgemacht worden, dass der Gegenstand nach Antheilen verpfändet sein soll, so wird sowohl wider den Dritten als unter ihnen selbst eine analoge Klage66D. h. die Servianische; es ist nemlich in diesem Titel eine mehrmalige Vermischung der Servianischen Klage mit dem Salvianischen Interdict, s. Cujac. Obs. V. 24., besonders was die Theilung nach Hälften betrifft. ertheilt werden müssen, hiernach werden Beide, jeder die Hälfte des Besitzes erhalten. 2Dasselbe wird beobachtet werden müssen, wenn der Pächter eine ihm mit einem Andern gemeinschaftlich gehörige Sache Namens eines Pfandes hineingeschafft hat, nemlich dass die rechtliche Verfolgung des Pfandes zur Hälfte ertheilt wird.